Rechtssatz RS0009908
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009908
Entscheidungsdatum
21.06.1988
Rechtssatz
Ob sich der Verkäufer das Eigentum an dem "mit der Liegenschaft verbundenen Elektrizitätswerk und der dazu gehörigen Wasserkraft" sowie an dem "im Erlauffluß befindlichen Wehr und dem Ober- und Unterwasserkanal des Kraftwerkes" ungeachtet der zwingenden (NZ 1977, 26) Bestimmung des § 297 ABGB (wegen der Überbaueigenschaft der genannten Bauwerke: vgl dazu § 22 WRG und Krzizek, Kommentar zum WRG 111) rechtswirksam vorbehalten konnte und ob die allfällige Rechtsunwirksamkeit dieses Vorbehaltes Einfluss auf die Gültigkeit des über die beiden Liegenschaften abgeschlossenen Kaufvertrages hätte, kann angesichts der beschränkten Überprüfung der materiellrechtlichen Gültigkeit des Erwerbstitels im Grundbuchsverfahren dahingestellt bleiben.Ob sich der Verkäufer das Eigentum an dem "mit der Liegenschaft verbundenen Elektrizitätswerk und der dazu gehörigen Wasserkraft" sowie an dem "im Erlauffluß befindlichen Wehr und dem Ober- und Unterwasserkanal des Kraftwerkes" ungeachtet der zwingenden (NZ 1977, 26) Bestimmung des Paragraph 297, ABGB (wegen der Überbaueigenschaft der genannten Bauwerke: vergleiche dazu Paragraph 22, WRG und Krzizek, Kommentar zum WRG 111) rechtswirksam vorbehalten konnte und ob die allfällige Rechtsunwirksamkeit dieses Vorbehaltes Einfluss auf die Gültigkeit des über die beiden Liegenschaften abgeschlossenen Kaufvertrages hätte, kann angesichts der beschränkten Überprüfung der materiellrechtlichen Gültigkeit des Erwerbstitels im Grundbuchsverfahren dahingestellt bleiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0009908
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2024
Dokumentnummer
JJR_19880621_OGH0002_0050OB00051_8800000_001