Rechtstracker.at

§ 94 WRG 1959

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. I Nr. 97/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 94 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 97/2013
§ 9401.01.200031.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 155/1999
§ 9401.10.199731.12.1999 § → § BGBl. I Nr. 74/1997
§ 9401.11.195930.09.1997 BGBl. Nr. 215/1959 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 94

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. I Nr. 97/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Allgemeine Befugnisse von Wasserverbänden

Paragraph 94,

  1. Absatz eins,Soweit es zu einer möglichst wirtschaftlichen Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben erforderlich ist, kann ein Wasserverband seinen Mitgliedern in zumutbarem Umfang Aufträge erteilen, Arbeiten übertragen und die Unterstützung des Verbandszweckes durch innerbetriebliche Maßnahmen verlangen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann er die Erfüllung wasserrechtlicher Verpflichtungen von Mitgliedern selbst übernehmen und an ihrer Stelle die entsprechenden Anlagen errichten.
  2. Absatz 2,Wird von den Befugnissen nach Absatz eins, Gebrauch gemacht, so ist erforderlichenfalls der Beitragsschlüssel zu berichtigen oder eine Anrechnung auf die laufenden Beitragsverpflichtungen vorzunehmen (Paragraph 88 e, Absatz 4,).
  3. Absatz 3,Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verband auf Verlangen über alle Tatsachen und Rechtsverhältnisse jene Auskünfte zu geben, die für die Erfüllung der Verbandsaufgaben und für die Beurteilung der Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft notwendig sind.
  4. Absatz 4,Wenn ein Verbandsmitglied Maßnahmen beabsichtigt, die voraussichtlich die Aufgaben des Verbandes fühlbar berühren werden, hat es dem Verband spätestens mit dem Einschreiten um behördliche Bewilligung die Projektsunterlagen vorzulegen.
  5. Absatz 5,Die Wahrung satzungsgemäßer, in Paragraph 73, Absatz eins, genannter Verbandszwecke stellt ein rechtliches Interesse des Wasserverbandes dar. Der Verband ist berechtigt, dieses Interesse in Verfahren, deren Gegenstand den Verbandszweck beeinträchtigen könnte, als Partei wahrzunehmen, Anträge zu stellen und Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu ergreifen.

Schlagworte

Verfassungsgerichtshof

Im RIS seit

19.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR40151471