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§ 94 WRG 1959

Fassungen
01.10.1997 bis 31.12.1999 — BGBl. I Nr. 74/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 94 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 97/2013
§ 9401.01.200031.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 155/1999
§ 9401.10.199731.12.1999 § → § BGBl. I Nr. 74/1997
§ 9401.11.195930.09.1997 BGBl. Nr. 215/1959 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 94

Inkrafttretensdatum

01.10.1997BGBl. I Nr. 74/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999danach: BGBl. I Nr. 155/1999

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Allgemeine Befugnisse von Wasserverbänden.

Paragraph 94,

  1. Absatz eins,Soweit es zu einer möglichst wirtschaftlichen Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben erforderlich ist, kann ein Wasserverband seinen Mitgliedern in zumutbarem Umfang Aufträge erteilen, Arbeiten übertragen und die Unterstützung des Verbandszweckes durch innerbetriebliche Maßnahmen verlangen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann er die Erfüllung wasserrechtlicher Verpflichtungen von Mitgliedern selbst übernehmen und an ihrer Stelle die entsprechenden Anlagen errichten.
  2. Absatz 2,Wird von den Befugnissen nach Absatz eins, Gebrauch gemacht, so ist erforderlichenfalls der Beitragsschlüssel zu berichtigen oder eine Anrechnung auf die laufenden Beitragsverpflichtungen vorzunehmen (Paragraph 93, Absatz 3,).
  3. Absatz 3,Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verband auf Verlangen über alle Tatsachen und Rechtsverhältnisse jene Auskünfte zu geben, die für die Erfüllung der Verbandsaufgaben und für die Beurteilung der Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft notwendig sind.
  4. Absatz 4,Wenn ein Verbandsmitglied Maßnahmen beabsichtigt, die voraussichtlich die Aufgaben des Verbandes fühlbar berühren werden, hat es dem Verbande spätestens mit dem Einschreiten um behördliche Bewilligung die Projektsunterlagen vorzulegen.
  5. Absatz 5,Die Wahrung des Verbandszweckes stellt ein rechtliches Interesse des Wasserverbandes dar.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2013

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR12141219

Alte Dokumentnummer

N8199747147L