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Fassungsvergleich zu WRG 1959××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) 1
§ 36geändertÜberschrift (neu), Text (entfallen); Abs 2
in Kraft 01.11.1959 – 30.09.1997 · idF BGBl. Nr. 215/1959 · danach: BGBl. I Nr. 74/1997 § 36↗RIS↗
in Kraft ab 01.10.1997 · idF BGBl. I Nr. 74/1997 § 36↗RIS↗
Anschlußzwang bei öffentlichen Wasserversorgungsanlagen.
§ 36.
Anschlußzwang bei öffentlichen Wasserversorgungsanlagen.
(1) Zur Wahrung der Interessen eines gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsunternehmens kann ein Anschlußzwang vorgesehen, ferner die Einschränkung der Errichtung eigener Wasserversorgungsanlagen oder deren Auflassung dann verfügt werden, wenn und insoweit die Weiterbenutzung bestehender Anlagen die Gesundheit gefährden oder die Errichtung neuer Anlagen den Bestand der öffentlichen Wasserleitung in wirtschaftlicher Beziehung bedrohen könnte. Die näheren Bestimmungen bleiben der Landesgesetzgebung überlassen.
(2) Gegenüber Betriebswasserleitungen öffentlicher Eisenbahnen darf ein Anschlußzwang nicht nur vorgesehen werden, wenn und insoweit die Benutzung solcher Anlagen die Gesundheit gefährden könnte.