Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu WRG 1959××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) 1
§ 55jgeändertAbs 2 Z 1 lit c
in Kraft 31.03.2011 – 18.06.2013 · idF BGBl. I Nr. 14/2011 · danach: BGBl. I Nr. 98/2013 § 55j↗RIS↗
in Kraft ab 19.06.2013 · idF BGBl. I Nr. 98/2013 § 55j↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
Bestimmung der Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko
§ 55j.
(1) Auf der Grundlage der vorläufigen Bewertung des Hochwasserrisikos gemäß § 55i sind für jede Flussgebietseinheit diejenigen Gebiete zu bestimmen, bei denen davon auszugehen ist, dass ein potenzielles signifikantes Hochwasserrisiko besteht oder für wahrscheinlich gehalten werden kann.
(2) Ein potenzielles signifikantes Hochwasserrisiko liegt vor, wenn
1. im betreffenden Gebiet
a) Nutzungen für Siedlungs- und Wirtschaftszwecke und sonstige höherwertige Nutzungen,
b) infrastrukturelle Einrichtungen von überregionaler, nationaler oder internationaler Bedeutung,
c) Anlagen gemäß Anhang I der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung oder andere bedeutende Verschmutzungsquellen, Anlagen, die in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU genannte industrielle Tätigkeiten durchführen,
d) Schutzgebiete gemäß § 59b Z 1, Z 3 und Z 5 oder
… 6 unveränderte Absätze
e) Kulturerbegüter von nationaler oder internationaler Bedeutung
bestehen oder in Zukunft aufgrund konkreter Widmungen oder für die wasserwirtschaftliche Ordnung bedeutender konkreter Planungen anderer Planungsträger (§ 55a Abs. 2) entstehen könnten und
2. in diesem Gebiet aufgrund
a) der Häufigkeit oder der Intensität der Gefährdung durch Hochwasser und
b) der besonderen Siedlungs- oder Nutzungsdichte oder der besonderen Bedeutung der Nutzung
signifikante nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten zu erwarten sind.
(3) Bei der Bestimmung der Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko ist das in § 55i Abs. 3 festgelegte Verfahren anzuwenden, wobei eine Koordination gegenüber dem Ausland im Sinne des § 55c Abs. 3 sicherzustellen ist.
Schlagworte
Siedlungszweck