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Fassungsvergleich zu WZG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG) 1
§ 1neu
in Kraft ab 23.07.2019 · idF BGBl. I Nr. 59/2019 § 1↗RIS↗
Gegenstand und Ziele des Gesetzes
§ 1.
(1) Mit diesem Bundesgesetz werden die Anforderungen an die Barrierefreiheit für die Websites und mobilen Anwendungen des Bundes festgelegt, damit diese für die Nutzer, insbesondere für Menschen mit Behinderungen, besser zugänglich werden.
(2) Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2016/2102, ABl. Nr. L 327 vom 2.12.2016 S. 1 (im Folgenden: Web-Zugänglichkeits-RL), umgesetzt.