Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.
Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung ist eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen dann, wenn die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts durch Parteienvereinbarung begründet wurde, grundsätzlich ausgeschlossen, weil sie dem Zweck der Parteienvereinbarung widerspricht. Anders liegt der Fall nur, wenn nachträglich wesentliche, für die Zweckmäßigkeit der Delegierung sprechende Umstände eintreten, auf welche die Parteien bei ihrer Übereinkunft nicht Bedacht nehmen konnten (RIS-Justiz RS0046198, RS0046172; RS0046184; Ballon in Fasching2 I § 31 JN Rz 4; Mayr in Rechberger, ZPO3 § 31 JN Rz 4).Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung ist eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen dann, wenn die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts durch Parteienvereinbarung begründet wurde, grundsätzlich ausgeschlossen, weil sie dem Zweck der Parteienvereinbarung widerspricht. Anders liegt der Fall nur, wenn nachträglich wesentliche, für die Zweckmäßigkeit der Delegierung sprechende Umstände eintreten, auf welche die Parteien bei ihrer Übereinkunft nicht Bedacht nehmen konnten (RIS-Justiz RS0046198, RS0046172; RS0046184; Ballon in Fasching2 römisch eins Paragraph 31, JN Rz 4; Mayr in Rechberger, ZPO3 Paragraph 31, JN Rz 4).
Im vorliegenden Fall haben die Parteien eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen. Zweckmäßigkeitsgründe, auf die nicht Bedacht genommen worden wäre, kamen nicht hervor und wurden von der klagenden Partei auch gar nicht geltend gemacht. Haben aber die Parteien eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen, kann diese nicht von einer Partei ohne Vorliegen solcher nachträglicher Umstände im Weg der Delegierung nach § 31 JN zunichte gemacht werden. Diese Überlegungen gelten auch für den vorliegenden Fall, in welchem die Gerichtsstandsvereinbarung deshalb nicht schlagend wurde, weil der allgemeine Gerichtsstand der beklagten Partei ohnedies der getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung entspricht (10 Nc 25/06t). Dass es unzweckmäßig erscheinen mag, ein Verfahren, in dem die überwiegende Anzahl der angebotenen Beweismittel eine örtliche Nahebeziehung zum Sprengel des Landesgerichts Klagenfurt aufweisen, in St. Pölten durchzuführen, reicht bei Vorliegen einer Gerichtsstandsvereinbarung für eine Delegierung nicht aus (10 Nc 25/06t mwN).Im vorliegenden Fall haben die Parteien eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen. Zweckmäßigkeitsgründe, auf die nicht Bedacht genommen worden wäre, kamen nicht hervor und wurden von der klagenden Partei auch gar nicht geltend gemacht. Haben aber die Parteien eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen, kann diese nicht von einer Partei ohne Vorliegen solcher nachträglicher Umstände im Weg der Delegierung nach Paragraph 31, JN zunichte gemacht werden. Diese Überlegungen gelten auch für den vorliegenden Fall, in welchem die Gerichtsstandsvereinbarung deshalb nicht schlagend wurde, weil der allgemeine Gerichtsstand der beklagten Partei ohnedies der getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung entspricht (10 Nc 25/06t). Dass es unzweckmäßig erscheinen mag, ein Verfahren, in dem die überwiegende Anzahl der angebotenen Beweismittel eine örtliche Nahebeziehung zum Sprengel des Landesgerichts Klagenfurt aufweisen, in St. Pölten durchzuführen, reicht bei Vorliegen einer Gerichtsstandsvereinbarung für eine Delegierung nicht aus (10 Nc 25/06t mwN).
Der Delegierungsantrag der klagenden Partei war daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 52 Abs 1 ZPO. Der erfolglose Delegierungswerber hat dem Prozessgegner dessen notwendigen Kosten seiner ablehnenden Äußerung zum Delegierungsantrag unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits zu ersetzen (RIS-Justiz RS0036025). Die Kosten der Äußerung waren allerdings nicht, wie von der beklagten Partei verzeichnet, nach TP 3, sondern nach TP 2 RATG zu bestimmen (10 Nc 25/06t mwN).Der Delegierungsantrag der klagenden Partei war daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41 und 52 Absatz eins, ZPO. Der erfolglose Delegierungswerber hat dem Prozessgegner dessen notwendigen Kosten seiner ablehnenden Äußerung zum Delegierungsantrag unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits zu ersetzen (RIS-Justiz RS0036025). Die Kosten der Äußerung waren allerdings nicht, wie von der beklagten Partei verzeichnet, nach TP 3, sondern nach TP 2 RATG zu bestimmen (10 Nc 25/06t mwN).