Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung ist eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen dann, wenn die örtliche Zuständigkeit eines Gerichtes durch Parteienvereinbarung begründet wurde, grundsätzlich ausgeschlossen, weil sie dem Zweck der Parteienvereinbarung widerspricht. Anders liegt der Fall nur, wenn nachträglich wesentliche, für die Zweckmäßigkeit der Delegierung sprechende Umstände eintreten, auf welche die Parteien bei ihrer Übereinkunft nicht Bedacht nehmen konnten (Ballon in Fasching2 I § 31 JN Rz 4; Mayr in Rechberger, ZPO2 § 31 JN Rz 4; RIS-Justiz RS0046198, RS0046172; RS0046184 mwN).Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung ist eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen dann, wenn die örtliche Zuständigkeit eines Gerichtes durch Parteienvereinbarung begründet wurde, grundsätzlich ausgeschlossen, weil sie dem Zweck der Parteienvereinbarung widerspricht. Anders liegt der Fall nur, wenn nachträglich wesentliche, für die Zweckmäßigkeit der Delegierung sprechende Umstände eintreten, auf welche die Parteien bei ihrer Übereinkunft nicht Bedacht nehmen konnten (Ballon in Fasching2 römisch eins Paragraph 31, JN Rz 4; Mayr in Rechberger, ZPO2 Paragraph 31, JN Rz 4; RIS-Justiz RS0046198, RS0046172; RS0046184 mwN).
Im vorliegenden Fall haben die Parteien eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen. Zweckmäßigkeitsgründe, auf die nicht Bedacht genommen worden wäre, kamen nicht hervor und wurden von der klagenden Partei auch gar nicht geltend gemacht. Haben aber die Parteien eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen, kann diese nicht von einer Partei ohne Vorliegen solcher nachträglicher Umstände im Wege der Delegierung nach § 31 JN zunichte gemacht werden. Diese Überlegungen gelten auch für den vorliegenden Fall, in welchem die Gerichtsstandsvereinbarung deshalb nicht schlagend wurde, weil der allgemeine Gerichtsstand der beklagten Partei ohnedies der getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung entspricht (8 Nc 30/04k). Dass es unzweckmäßig erscheinen mag, ein Verfahren, in dem die überwiegende Anzahl der angebotenen Beweismittel eine örtliche Nahebeziehung zum Sprengel des Landesgerichtes Innsbruck aufweisen, in Wien durchzuführen, reicht bei Vorliegen einer Gerichtsstandsvereinbarung für eine Delegierung nicht aus (4 Nc 20/04k mwN).Im vorliegenden Fall haben die Parteien eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen. Zweckmäßigkeitsgründe, auf die nicht Bedacht genommen worden wäre, kamen nicht hervor und wurden von der klagenden Partei auch gar nicht geltend gemacht. Haben aber die Parteien eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen, kann diese nicht von einer Partei ohne Vorliegen solcher nachträglicher Umstände im Wege der Delegierung nach Paragraph 31, JN zunichte gemacht werden. Diese Überlegungen gelten auch für den vorliegenden Fall, in welchem die Gerichtsstandsvereinbarung deshalb nicht schlagend wurde, weil der allgemeine Gerichtsstand der beklagten Partei ohnedies der getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung entspricht (8 Nc 30/04k). Dass es unzweckmäßig erscheinen mag, ein Verfahren, in dem die überwiegende Anzahl der angebotenen Beweismittel eine örtliche Nahebeziehung zum Sprengel des Landesgerichtes Innsbruck aufweisen, in Wien durchzuführen, reicht bei Vorliegen einer Gerichtsstandsvereinbarung für eine Delegierung nicht aus (4 Nc 20/04k mwN).
Der Delegierungsantrag der klagenden Partei war daher abzuweisen. Da sich die beklagte Partei bereits in ihrem Schriftsatz vom 22. 9. 2006 zum Delegierungsantrag geäußert hat, war ihre nochmalige Äußerung mit Schriftsatz vom 5. 10. 2006 zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 52 Abs 1 ZPO. Der erfolglose Delegierungswerber hat dem Prozessgegner dessen notwendigen Kosten seiner ablehnenden Äußerung zum Delegierungsantrag unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreites zu ersetzen (RIS-Justiz RS0036025). Die Kosten der Äußerung waren allerdings nicht, wie von der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 22. 9. 2006 verzeichnet, nach TP3, sondern nach TP2 RATG zu bestimmen (OGH, 31. 3. 2005, 7 Nc 4/05f mwN ua).Der Delegierungsantrag der klagenden Partei war daher abzuweisen. Da sich die beklagte Partei bereits in ihrem Schriftsatz vom 22. 9. 2006 zum Delegierungsantrag geäußert hat, war ihre nochmalige Äußerung mit Schriftsatz vom 5. 10. 2006 zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 52 Absatz eins, ZPO. Der erfolglose Delegierungswerber hat dem Prozessgegner dessen notwendigen Kosten seiner ablehnenden Äußerung zum Delegierungsantrag unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreites zu ersetzen (RIS-Justiz RS0036025). Die Kosten der Äußerung waren allerdings nicht, wie von der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 22. 9. 2006 verzeichnet, nach TP3, sondern nach TP2 RATG zu bestimmen (OGH, 31. 3. 2005, 7 Nc 4/05f mwN ua).