Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.
Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung ist eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen dann, wenn die örtliche Zuständigkeit eines Gerichtes durch Parteienvereinbarung begründet wurde, grundsätzlich ausgeschlossen, weil sie dem Zweck der Parteienvereinbarung widerspricht (Fasching ZPR² Rz 209; SZ 33/7; RZ 1989/107 uva). Anders liegt der Fall nach der Rechtsprechung dann, wenn nachträglich wesentliche Zweckmäßigkeitsgründe eingetreten sind, auf die die Parteien bei Abschluss der Vereinbarung nicht Bedacht nehmen konnten (Mayr in Rechberger, ZPO² § 31 JN mwN; 4 Nd 517/99; 4 Nc 35/03i; RIS-Justiz RS0046198). Die Entscheidung 1 Nd 507/87, wonach eine "ganz allgemein als eine von vielen Vertragsklauseln" getroffene Gerichtsstandsvereinbarung einer Delegierung nicht im Wege stehe, ist vereinzelt geblieben. Auch die Meinung Mayrs (Die Delegation im zivilgerichtlichen Verfahren, JBl 1983, 293 [295]), Gerichtsstandsvereinbarungen, die bloß durch Unterfertigung vorformulierter Vertragsklauseln zustandekämen, welche auf die Umstände des Einzelfalls keine Rücksicht nähmen, sei kein größeres Gewicht beizumessen als der gesetzlichen Zuständigkeit, wurde vom Obersten Gerichtshof bereits ausdrücklich abgelehnt (4 Nd 502/92; 7 Nd 509/00).Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung ist eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen dann, wenn die örtliche Zuständigkeit eines Gerichtes durch Parteienvereinbarung begründet wurde, grundsätzlich ausgeschlossen, weil sie dem Zweck der Parteienvereinbarung widerspricht (Fasching ZPR² Rz 209; SZ 33/7; RZ 1989/107 uva). Anders liegt der Fall nach der Rechtsprechung dann, wenn nachträglich wesentliche Zweckmäßigkeitsgründe eingetreten sind, auf die die Parteien bei Abschluss der Vereinbarung nicht Bedacht nehmen konnten (Mayr in Rechberger, ZPO² Paragraph 31, JN mwN; 4 Nd 517/99; 4 Nc 35/03i; RIS-Justiz RS0046198). Die Entscheidung 1 Nd 507/87, wonach eine "ganz allgemein als eine von vielen Vertragsklauseln" getroffene Gerichtsstandsvereinbarung einer Delegierung nicht im Wege stehe, ist vereinzelt geblieben. Auch die Meinung Mayrs (Die Delegation im zivilgerichtlichen Verfahren, JBl 1983, 293 [295]), Gerichtsstandsvereinbarungen, die bloß durch Unterfertigung vorformulierter Vertragsklauseln zustandekämen, welche auf die Umstände des Einzelfalls keine Rücksicht nähmen, sei kein größeres Gewicht beizumessen als der gesetzlichen Zuständigkeit, wurde vom Obersten Gerichtshof bereits ausdrücklich abgelehnt (4 Nd 502/92; 7 Nd 509/00).
Im vorliegenden Fall hat sich der Sitz der Beklagten, also jener Umstand, auf den sich die Klägerin in erster Linie zur Begründung der Zweckmäßigkeit der Delegierung berufen hat, seit Abschluss des Werkvertrags und damit der Zuständigkeitsvereinbarung nicht geändert. Wie sich aus dem vorgelegten Firmenbuchauszug ergibt, hatte die Beklagte nämlich schon damals ihren Sitz in Wien und eine Zweigniederlassung in Kufstein, sodass die Parteien diesen Umstand bei Vertragsabschluss in ihre Überlegungen einbeziehen konnten. Dass es unzweckmäßig erscheinen mag, ein Verfahren, in dem die überwiegende Anzahl der bisher angebotenen Beweismittel eine örtliche Nahebeziehung zum Sprengel des Handelsgerichts Wien aufweisen, in Innsbruck durchzuführen, reicht bei Vorliegen einer Gerichtsstandsvereinbarung für eine Delegierung nicht aus (vgl 4 Nc 35/03i). Der Delegierungsantrag musste erfolglos bleiben.Im vorliegenden Fall hat sich der Sitz der Beklagten, also jener Umstand, auf den sich die Klägerin in erster Linie zur Begründung der Zweckmäßigkeit der Delegierung berufen hat, seit Abschluss des Werkvertrags und damit der Zuständigkeitsvereinbarung nicht geändert. Wie sich aus dem vorgelegten Firmenbuchauszug ergibt, hatte die Beklagte nämlich schon damals ihren Sitz in Wien und eine Zweigniederlassung in Kufstein, sodass die Parteien diesen Umstand bei Vertragsabschluss in ihre Überlegungen einbeziehen konnten. Dass es unzweckmäßig erscheinen mag, ein Verfahren, in dem die überwiegende Anzahl der bisher angebotenen Beweismittel eine örtliche Nahebeziehung zum Sprengel des Handelsgerichts Wien aufweisen, in Innsbruck durchzuführen, reicht bei Vorliegen einer Gerichtsstandsvereinbarung für eine Delegierung nicht aus vergleiche 4 Nc 35/03i). Der Delegierungsantrag musste erfolglos bleiben.