Begründung:
Der Beklagte erteilte der klagenden Partei einen Auftrag für eine sog. Mobilwerbung. Die Klägerin hat ihm für ihre betreffende Leistung S 28.696,80, zahlbar in 5 Raten a S 5.738,36 in Rechnung gestellt.
Mit der Behauptung, der Beklagte habe auf die zweite Jahresrate nur eine Teilzahlung von S 2.564,64 geleistet, begehrt sie den restlichen Ratenbetrag von S 3.174,72 sA. Die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Linz ergebe sich aus einer Gerichtsstandsvereinbarung laut ihren AGB (denen sich der Beklagte unterworfen habe).
Der Beklagte, der seine zunächst erhobene Einrede der örtlichen Unzuständigkeit wieder zurückgezogen hat (s ON 6), beantragte mit seinem Einspruch gegen den gegen ihn erlassenen Zahlungsbefehl die Abweisung des Klagebegehrens. Die Streitteile hätten für die gesamte Werbedauer von 5 Jahren einen Preis von S 3.800,-- zuzüglich Materialkosten, zuzüglich Abgaben und Mehrwertsteuer vereinbart. Erst nach Unterfertigung sei die schriftliche Vereinbarung dermaßen abgeändert worden, dass der Betrag von S 3.800,-- mit 5 multipliziert und als Preis für 5 Jahre Werbelaufzeit S 19.000,-- zuzüglich Kosten und Abgaben sowie Umsatzsteur eingesetzt worden sei.
Im Übrigen stellte der Beklagte einen Antrag auf Delegierung der gegenständlichen Rechtssache an das Bezirksgericht Leoben. Sowohl er selbst als auch die beiden von ihm namhaften Zeuginnen und allenfalls weitere namhaft zu machende Zeugen stammten aus Trofaiach, also dem Gerichtssprengel des Bezirksgerichtes Leoben. Bei einem Streitwert von knapp über S 3.000,-- erscheine es aus ökonomischen Gründen jedenfalls sinnvoll, wenn er und auch die beiden Zeuginnen nicht die lange Anreise von Trofaiach nach Linz vornehmen müssten, die mit einem öffentlichen Verkehrsmittel direkt überhaupt nicht möglich sei. Andererseits scheine es für die Frage der Beweiswürdigung zweckmäßig zu sein, wenn sich der erkennende Richter ein Bild von der Glaubwürdigkeit der Zeugen mache. Die klagende Partei habe keinerlei Zeugen namhaft gemacht, ebensowenig sei bislang ein Vertreter für die Parteienvernehmung genannt worden und könne auch davon ausgegangen werden, dass ein Geschäftsführer über das Zustandekommen des gegenständlichen Vertrages überhaupt nichts sagen könne.
Die klagende Partei sprach sich gegen die beantragte Delegierung aus.
Das Bezirksgericht Linz legte den Delegierungsantrag des Beklagten mit der Äußerung vor, aus ähnlichen Prozessen sei bekannt, dass von der klagenden Partei regelmäßig nur der Außendienstmitarbeiter sowie allenfalls eine Büroangestellte der Klägerin als Zeugen beantragt würden; auf die PV der klagenden Partei werde regelmäßig verzichtet. Der Außendienstmitarbeiter der Klägerin sei regelmäßig nicht im Sprengel des Bezirksgerichtes Linz wohnhaft. Die Büroangestellte sei mit der Vertragsanbahnung und dem Vertragsabschluss nicht befasst und habe Kenntnisse nur aus dem Akteninhalt. Der Delegierungsantrag werde daher befürwortet.
Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.