Rechtssatz RS0046169
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046169
Entscheidungsdatum
09.03.2015
Rechtssatz
Wurde eine Gerichtsstandvereinbarung nicht für einen bestimmten bereits zu gewärtigenden Rechtsstreit, sondern ganz allgemein als eine von vielen Vertragsklauseln getroffen, ist eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen nicht ausgeschlossen, wenn gewichtige Gründe dafür sprechen.
Entscheidungstexte
- 1 Nd 507/87
Entscheidungstext OGH 02.09.1987 1 Nd 507/87
- 7 Nd 502/89
Entscheidungstext OGH 13.03.1989 7 Nd 502/89
Vgl aber; Beisatz: Haben die Parteien eine Gerichtsstandvereinbarung getroffen, so ist eine Delegierung wegen bloßer Zweckmäßigkeitsgründe unstatthaft, soferne nicht nachträglich Umstände eintreten, auf die bei Abschluß der Vereinbarung nicht Bedacht genommen werden konnte; es sei denn daß ein beiderseitiger, auf zwingende Zweckmäßigkeitsgründe gestützter Antrag vorliegt. (T1)
- 3 Nd 514/93
Entscheidungstext OGH 26.11.1993 3 Nd 514/93
Vgl auch; Beis wie T1
- 7 Nd 509/00
Entscheidungstext OGH 03.08.2000 7 Nd 509/00
Vgl aber; Beisatz: Die Entscheidung 1 Nd 507/87, wonach eine "ganz allgemein als eine von vielen Vertragsklauseln" getroffene Gerichtsstandsvereinbarung einer Delegierung nicht im Wege stehe, ist vereinzelt geblieben. (T2)
- 9 Nc 20/06z
Entscheidungstext OGH 10.11.2006 9 Nc 20/06z
Vgl auch
- 4 Nc 18/08x
Entscheidungstext OGH 01.10.2008 4 Nc 18/08x
Gegenteilig; Beis wie T1; Beis wie T2
- 10 Nc 9/15b
Entscheidungstext OGH 09.03.2015 10 Nc 9/15b
Vgl aber; Beis ähnlich wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0046169
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2015
Dokumentnummer
JJR_19870902_OGH0002_0010ND00507_8700000_001