Ein dem Konsumentenschutzgesetz unterliegendes Rechtsgeschäft liegt schon nach dessen § 1 nicht vor, weil die erstbeklagte Partei, mit der der Vertrag abgeschlossen wurde, kein Verbraucher, sondern als juristische Person, deren Zwecksetzung in einer wirtschaftlichen Tätigkeit liegt, Unternehmer ist (Krejci in Rummel, ABGB, Rdz 7 zu § 1 KSchG). Da das Grundgeschäft kein Verbrauchergeschäft im Sinne des § 1 KSchG ist, kann auch der Zweitbeklagte, der die Haftung als Bürge und Zahler übernommen hat, nicht als Verbraucher angesehen werden (vgl. Schilcher in Krejci, Handbuch zum Konsumentenschutzgesetz 445).Ein dem Konsumentenschutzgesetz unterliegendes Rechtsgeschäft liegt schon nach dessen Paragraph eins, nicht vor, weil die erstbeklagte Partei, mit der der Vertrag abgeschlossen wurde, kein Verbraucher, sondern als juristische Person, deren Zwecksetzung in einer wirtschaftlichen Tätigkeit liegt, Unternehmer ist (Krejci in Rummel, ABGB, Rdz 7 zu Paragraph eins, KSchG). Da das Grundgeschäft kein Verbrauchergeschäft im Sinne des Paragraph eins, KSchG ist, kann auch der Zweitbeklagte, der die Haftung als Bürge und Zahler übernommen hat, nicht als Verbraucher angesehen werden vergleiche Schilcher in Krejci, Handbuch zum Konsumentenschutzgesetz 445).
Die Delegierung eines anderen Gerichtes würde dem Zweck des § 88 Abs. 1 JN (Gerichtsstand des Erfüllungsortes) und ebenso auch jenem des § 104 JN (Gerichtsstandvereinbarung) widersprechen. Haben die Parteien eine Gerichtsstandvereinbarung getroffen, so ist eine Delegierung wegen bloßer Zweckmäßigkeitsgründe unstatthaft, soferne nicht nachträglich - was hier nicht behauptet wird - Umstände eintreten, auf die bei Abschluß der Vereinbarung nicht Bedacht genommen werden konnte; es sei denn - was hier gleichfalls nicht vorliegt -, daß ein beiderseitiger, auf zwingende Zweckmäßigkeitsgründe gestützter Antrag vorliegt (Fasching I, 232; 8 Nd 508/82 uva; SZ 33/7).Die Delegierung eines anderen Gerichtes würde dem Zweck des Paragraph 88, Absatz eins, JN (Gerichtsstand des Erfüllungsortes) und ebenso auch jenem des Paragraph 104, JN (Gerichtsstandvereinbarung) widersprechen. Haben die Parteien eine Gerichtsstandvereinbarung getroffen, so ist eine Delegierung wegen bloßer Zweckmäßigkeitsgründe unstatthaft, soferne nicht nachträglich - was hier nicht behauptet wird - Umstände eintreten, auf die bei Abschluß der Vereinbarung nicht Bedacht genommen werden konnte; es sei denn - was hier gleichfalls nicht vorliegt -, daß ein beiderseitiger, auf zwingende Zweckmäßigkeitsgründe gestützter Antrag vorliegt (Fasching römisch eins, 232; 8 Nd 508/82 uva; SZ 33/7).
Der Antrag war deshalb abzuweisen.