Rechtssatz RS0065301
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065301
Entscheidungsdatum
13.03.1989
Rechtssatz
Ein dem KSchG unterliegendes Rechtsgeschäft liegt schon nach dessen § 1 nicht vor, wenn die erstbeklagte Partei, mit der der Vertrag abgeschlossen wurde, kein Verbraucher, sondern als juristische Person, deren Zwecksetzung in einer wirtschaftlichen Tätigkeit liegt, Unternehmer ist (Krejci in Rummel, ABGB, RdZ 7 zu § 1 KSchG). Da das Grundgeschäft kein Verbrauchergeschäft im Sinne des § 1 KSchG ist, kann auch der Zweitbeklagte, der die Haftung als Bürge und Zahler übernommen hat, nicht als Verbraucher angesehen werden (vgl Schilcher in Krejci, Handbuch zum KSchG 445).Ein dem KSchG unterliegendes Rechtsgeschäft liegt schon nach dessen Paragraph eins, nicht vor, wenn die erstbeklagte Partei, mit der der Vertrag abgeschlossen wurde, kein Verbraucher, sondern als juristische Person, deren Zwecksetzung in einer wirtschaftlichen Tätigkeit liegt, Unternehmer ist (Krejci in Rummel, ABGB, RdZ 7 zu Paragraph eins, KSchG). Da das Grundgeschäft kein Verbrauchergeschäft im Sinne des Paragraph eins, KSchG ist, kann auch der Zweitbeklagte, der die Haftung als Bürge und Zahler übernommen hat, nicht als Verbraucher angesehen werden vergleiche Schilcher in Krejci, Handbuch zum KSchG 445).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0065301
Dokumentnummer
JJR_19890313_OGH0002_0070ND00502_8900000_001