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Entscheidung 10 Nc 9/15b×

Entscheidung 10 Nc 9/15b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0046169 Rechtssatz 02.09.1987Zivilrecht
Wurde eine Gerichtsstandvereinbarung nicht für einen bestimmten bereits zu gewärtigenden Rechtsstreit, sondern ganz allgemein als eine von vielen Vertragsklauseln getroffen, ist eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen nicht ausgeschlossen, wenn gewichti …
RS0046172 Rechtssatz 25.01.1961Zivilrecht
Ist der von der klagenden Partei in Anspruch genommene Gerichtsstand durch eine Vereinbarung im Sinne des § 88 Abs 1 JN gedeckt, so könnten nur besonders gewichtige Gründe eine Delegierung im Sinne des § 31 JN rechtfertigen.
RS0046184 Rechtssatz 28.05.1954Zivilrecht
Die Delegierung eines anderen Gerichtes würde dem Zweck des § 88 Abs 1 JN widersprechen.
RS0046198 Rechtssatz 20.01.1960Zivilrecht
Haben die Parteien eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen, so ist eine Delegation wegen bloßer Zweckmäßigkeitsgründe unstatthaft, soferne nicht nachträglich Umstände eintreten, auf die bei Abschluss der Vereinbarung nicht Bedacht genommen werden konnte.
RS0046333 Rechtssatz 29.11.1990Zivilrecht
Die Beurteilung einer Delegation nach § 31 JN hat sich auf die Frage der Zweckmäßigkeit aus den Gesichtspunkten der Verfahrensbeschleunigung, Kostenverringerung und Erleichterung des Gerichtszuganges für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit zu beschränke …
RS0046540 Rechtssatz 05.11.1952Zivilrecht
Für die Zweckmäßigkeit der Zuweisung einer Rechtssache an ein anderes Gericht ist der Wohnort der Parteien und der namhaft gemachten Zeugen maßgebend.
RS0053169 Rechtssatz 08.09.1961Zivilrecht
Ein Delegierungsantrag ist nur dann zweckmäßig, wenn die Rechtssache von einem anderen als dem zuständigen Gericht aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand zu Ende geführt werden kann.