Entscheidung 10 Nc 18/04k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
23.07.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Manuela L*****, gegen die beklagte Partei Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann DDr. Herwig van Staa, Landhaus, 6010 Innsbruck, Eduard-Wallnöfer-Platz 3, wegen Unterlassung und Widerruf (Streitwert EUR 3.600), über den Antrag der Klägerin auf Delegierung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag auf Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Zistersdorf wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Die ursprünglich beim Bezirksgericht Reutte eingebrachte Klage wurde gemäß § 261 Abs 6 ZPO an das Bezirksgericht Innsbruck überwiesen. Die Klägerin beantragte die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Zisterdorf, in dessen Sprengel die Klägerin ihren Wohnsitz hat.Die ursprünglich beim Bezirksgericht Reutte eingebrachte Klage wurde gemäß Paragraph 261, Absatz 6, ZPO an das Bezirksgericht Innsbruck überwiesen. Die Klägerin beantragte die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Zisterdorf, in dessen Sprengel die Klägerin ihren Wohnsitz hat.
Die beklagte Partei sprach sich gegen eine Delegierung aus; die beantragte Delegierung sei iSd § 31 JN nicht zweckmäßig. Das Vorlagegericht hat sich zum Delegierungsantrag nicht geäußert.Die beklagte Partei sprach sich gegen eine Delegierung aus; die beantragte Delegierung sei iSd Paragraph 31, JN nicht zweckmäßig. Das Vorlagegericht hat sich zum Delegierungsantrag nicht geäußert.
Rechtliche Beurteilung
Der Antrag ist nicht berechtigt.
Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zweckmäßig ist eine Delegierung dann, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung des Gerichtszuganges und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreites beitragen kann (4 Nc 6/03z mwN ua). Eine Delegierung soll aber regelmäßig nur den Ausnahmefall bilden; lässt sich daher die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zu Gunsten beider Parteien lösen und hat eine Partei der Delegation widersprochen, so ist die Delegation abzulehnen (Mayr in Rechberger, ZPO² § 31 JN Rz 4 mwN ua).Gemäß Paragraph 31, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zweckmäßig ist eine Delegierung dann, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung des Gerichtszuganges und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreites beitragen kann (4 Nc 6/03z mwN ua). Eine Delegierung soll aber regelmäßig nur den Ausnahmefall bilden; lässt sich daher die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zu Gunsten beider Parteien lösen und hat eine Partei der Delegation widersprochen, so ist die Delegation abzulehnen (Mayr in Rechberger, ZPO² Paragraph 31, JN Rz 4 mwN ua).
Wendet man diese Grundsätze auf den hier vorliegenden Sachverhalt an, ist dem Standpunkt der beklagten Partei Recht zu geben, dass ausschließlich die Klägerin Vorteile aus der beantragten Delegierung ziehen würde. Im Übrigen würde durch eine Delegierung sogar eine Erschwernis des Verfahrens herbeigeführt werden. Für die von der Klägerin beantragten, überwiegend in Reutte und in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaften Zeugen ist nämlich eine Anreise nach Zistersdorf zweifellos ungleich aufwendiger als die Erreichung des Gerichtsorts Innsbruck.
Mit den dargelegten von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ist daher eine Übertragung der Zuständigkeit zur Erledigung der gegenständlichen Rechtssache an das Bezirksgericht des Wohnortes der Klägerin nicht in Einklang zu bringen (vgl 5 Nd 509/99 ua). Ihr Antrag musste somit abgewiesen werden.Mit den dargelegten von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ist daher eine Übertragung der Zuständigkeit zur Erledigung der gegenständlichen Rechtssache an das Bezirksgericht des Wohnortes der Klägerin nicht in Einklang zu bringen vergleiche 5 Nd 509/99 ua). Ihr Antrag musste somit abgewiesen werden.
Anmerkung
E74100
10Nc18.04k
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0100NC00018.04K.0723.000
Dokumentnummer
JJT_20040723_OGH0002_0100NC00018_04K0000_000