Begründung:
Am 3. 9. 1998 erhob der Kläger beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien gegen die damals in Isserstedt in der BRD wohnende Beklagte eine Klage auf Ehescheidung. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes gründete sich auf § 76 JN, weil damals keiner der Ehegatten einen gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland hatte.Am 3. 9. 1998 erhob der Kläger beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien gegen die damals in Isserstedt in der BRD wohnende Beklagte eine Klage auf Ehescheidung. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes gründete sich auf Paragraph 76, JN, weil damals keiner der Ehegatten einen gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland hatte.
Die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des BG Innere Stadt Wien durch die Beklagte wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 16. 12. 1998, GZ 7 C 140/98p-13, verworfen. Einem dagegen erhobenen Rekurs gab das Landesgericht für ZRS Wien am 23. März 1999, GZ 44 R 98/99h-19, nicht Folge.
Nach Klagseinbringung verlegte die Beklagte ihren Wohnsitz nach Klagenfurt und erteilte schließlich einem dort niedergelassenen Rechtsanwalt Prozeßvollmacht. Am 1. 10. 1998 nahm sie eine Stelle als Vertragsbedienstete an der Universität Klagenfurt an. Dem Kläger wurde ein Besuchsrecht zu den gemeinsamen Kindern mj. Christoph und mj. Philipp R***** eingeräumt, das er in Klagenfurt bzw Ferlach (ca 17 km von Klagenfurt entfernt) ausübt.
Am 20. Mai 1999 beantragte die Beklagte, die Rechtssache vom zuständigen Bezirksgericht Innere Stadt Wien aus Zweckmäßigkeitsgründen an das Bezirksgericht Klagenfurt zu delegieren. Abgesehen vom finanziellen Aufwand sei es für die Beklagte mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, zu Gerichtsverhandlungen nach Wien anzureisen. Wegen der weiten Entfernung müsse sie sich dazu jeweils zumindest einen Tag frei nehmen und darüber hinaus für eine geeignete Beaufsichtigung der schulpflichtigen Kinder sorgen. Keiner der Streitteile habe im Sprengel des zuständigen Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien seinen Wohnsitz, auch die von der Beklagten noch namhaft zu machenden Zeugen seien wie die Beklagte in Sprengel des Bezirksgerichtes Klagenfurt wohnhaft. Auch das anhängige Pflegschaftsverfahren hinsichtlich der Kinder werde beim Bezirksgericht Klagenfurt geführt. Der Kläger komme auch regelmäßig zur Ausübung seines Besuchsrechtes nach Kärnten.
Der Kläger widersprach dem Delegierungsantrag. Die begehrte Delegierung komme ausschließlich der Beklagten zugute. Für den Kläger und die in der BRD wohnenden Zeugen sei Wien wesentlich leichter erreichbar als Klagenfurt. Seine Besuche in Kärnten zur Ausübung des Besuchsrechts fänden ausschließlich am Wochenende statt, sodaß eine Verbindung mit Gerichtsterminen unmöglich sei. Das Obsorgeverfahren sei durch Vergleichsabschluß bereits erledigt. Die Klägerin verfüge in Person ihrer Eltern über eine ausreichende Beaufsichtigungsmöglichkeit für die Kinder, weshalb ihr eine Anreise nach Wien keinesfalls unmöglich sei, ja sogar leichter zu bewerkstelligen sei, als für den Kläger eine Anreise von Jena nach Klagenfurt. Der Kläger könne dabei bei seiner in Baden bei Wien lebenden Mutter wohnen.
Im Verfahren wurde bisher ausschließlich die Vernehmung von Zeugen beantragt, die ihren Wohnsitz in der BRD haben.
Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien befürwortete eine Delegierung an das Bezirksgericht Klagenfurt im wesentlichen mit der Begründung, daß keiner der Streitteile seinen Wohnsitz im Sprengel des zuständigen Gerichtes habe, die Zeugen ohnedies im Rechtshilfeweg zu vernehmen seien oder eine längere Anreise zu welchem Gericht auch immer in Kauf zu nehmen hätten, die Beklagte hingegen ihren Wohnsitz in Klagenfurt habe.
Der erkennende Senat hat dazu erwogen: