Begründung:
Der Kläger begehrt von der Beklagten mit Mahnklage S 23.760,-- sA. Er habe die Firma Ku***** beauftragt, ein Bild zu rahmen. Die Firma Ku***** habe den Rahmen von der Beklagten herstellen lassen und das Bild in den Rahmen eingesetzt. Der Kläger habe das Bild in seinem Treppenhaus aufgehängt. Nach etwa zwei Wochen habe sich der Rahmen aufgelöst und das Bild sei auf die Stiege gefallen, wodurch einige Stufen beschädigt worden seien. Dem Kläger sei ein Schaden von S 23.760,-- entstanden, für den die Beklagte hafte.
Zum Beweis seines Vorbringens beantragte der Kläger einen Lokalaugenschein, die Vernehmung von zwei seiner Familienmitglieder als Zeugen und seine Vernehmung als Partei. Der Kläger brachte die Klage beim Bezirksgericht Linz-Land ein.
Die Beklagte erhob fristgerecht Einwendungen gegen den Zahlungsbefehl. Sie wandte die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes ein.
In der Sache selbst wandte die Beklagte ein, daß sie das Bild des Klägers nicht gerahmt habe. Ihre Großhandelsabteilung habe der Firma Ku***** einen handelsüblichen Rahmen geliefert. Der Rahmen sei auf dem Transport zerbrochen, weil er nicht mit "Schwalbenschwanz-Klammern" gesichert gewesen sei. Die Firma Ku***** habe den Mangel gerügt; die Beklagte habe sich sofort bereit erklärt, einen neuen, ordnungsgemäß gesicherten Rahmen zu liefern. Die Firma Ku***** habe jedoch die dadurch bedingte Verzögerung wegen der Dringlichkeit der Bestellung des Klägers nicht akzeptiert und erklärt, den Rahmen selbst leimen zu wollen. Sollte sich der Rahmen in der Folge aufgelöst haben, so habe die Beklagte nicht dafür einzustehen.
Die Beklagte berief sich zum Beweis ihres Vorbringens auf das bereits vorliegende Sachverständigengutachten und auf die Vernehmung eines unter einer Wiener Adresse zu ladenden Zeugen.
Das Erstgericht sprach seine Unzuständigkeit aus und überwies die Rechtssache über Antrag des Klägers an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien.
Der Kläger beantragt, die Rechtssache an das Bezirksgericht Linz-Land zu delegieren. Sowohl der Wohnort des Klägers als auch der der von ihm genannten Zeugen liege im Sprengel des Bezirksgerichtes Linz-Land; im Sprengel dieses Gerichtes sei auch ein Lokalaugenschein vorzunehmen.
Die Beklagte spricht sich gegen die Delegierung aus. Es mache keinen Unterschied, ob der Kläger mit seiner Familie nach Wien zureisen müsse oder ob die in Wien ansässigen Zeugen und die als Partei zu vernehmende Person nach Linz reisen müßten. Das Gericht werde keinen Ortsaugenschein vornehmen, sondern die Stiege werde allenfalls durch einen Sachverständigen zu begutachten sein.
Das Erstgericht hält die Delegierung für zweckmäßig. Sowohl der Wohnort des Klägers als auch der Wohnort der vom Kläger beantragten Zeugen liege im Sprengel des Bezirksgerichtes Linz-Land. Auch der Augenscheinsgegenstand sei dort gelegen. Im Sprengel des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien liege nur der Sitz der Beklagten und der Wohnsitz des von ihr genannten Zeugen. Die Beklagte habe die Vernehmung der in ihrer Äußerung erwähnten Personen noch nicht beantragt.