Begründung:
Der Kläger begehrt von den beklagten Parteien die Zahlung eines Schmerzengeldes von S 25.000,--, einer Verunstaltungsentschädigung von S 5.000,-- sowie die Feststellung, daß diese zur ungeteilten Hand ihm für alle zukünftig zu erwartenden Schäden und Nachteile aus der Impfung mit dem Impfstoff B***** P***** I***** D***** P vom 7.8.1990 zu haften haben. Der Kläger sei zufolge unterlassener Aufklärung seiner Mutter, falscher Dosierung eines fehlerhaften Impfstoffes und falscher Impftechnik an eitriger Lymphadenitis sowie an mehrfach auftretenden Abszessen erkrankt und habe mehrfach operiert werden müssen, es sei mit dem Eintritt von Spätfolgen zu rechnen. Es seien verunstaltende Narben zurückgeblieben. Die erstbeklagte Partei werde wegen der Verletzung der Zulassungsvorschriften nach dem Arzneimittelgesetz, die zweitbeklagte Partei wegen unterlassener Aufklärung der Mutter des Klägers, wegen falscher Dosierung bzw. Impfung und falscher Behandlung, die drittbeklagte Partei wegen unterlassener Prüfung des Impfstoffes auf seine Nebenwirkungen und die viertbeklagte Partei wegen Herstellung eines fehlerhaften Impfstoffes bzw. eines Impfstoffes mit zu großen Nebenwirkungen, dies auch nach dem Produkthaftpflichtgesetz in Anspruch genommen.
Der Kläger beantragt die Delegierung des beim Landesgericht für ZRS Wien eingebrachten Verfahrens an das Landesgericht Innsbruck mit der Begründung, daß dort die gleichgelagerten Verfahren 18 Cg 16/92, 6 Cg 215/91, 18 Cg 59/93, 18 Cg 279/91, 18 Cg 318/91 und 18 Cg 49/91 sowie 6 Cg 110/91 anhängig seien, die alle gegen die erst-, dritt- und viertbeklagte Partei und den jeweiligen Krankenhausträger geführt werden, alle bis zur rechskräftigen Erledigung von 6 Cg 119/91 des Landesgerichtes Innsbruck (Musterprozeß) unterbrochen wurden.
Die Beklagten beantragten die Klagsabweisung und bestritten die wider sie erhobenen Vorwürfe im einzelnen. Während sich die erst- und drittbeklagte Partei ausdrücklich dem Delegierungsantrag des Klägers anschlossen, sprachen sich die zweit- und viertbeklagte Partei dagegen aus; das Erstgericht befürwortete den Delegierungsantrag. Die zweitbeklagte Partei begründete die Ablehnung der Delegierung damit, daß sich der Sitz der erst- bis drittbeklagten Parteien in Wien befinde und sämtliche Zeugen, insbesondere die Ärzte, in Wien aufhielten. Dieses Argument wird auch von der viertbeklagten Partei vertreten. Im übrigen seien auch noch beim Landesgericht für ZRS Wien eine ganze Reihe von BCG-Prozessen anhängig, so 8 Cg 127/92, 11 Cg 228/91, 24 Cg 89/92 und 26 Cg 212/93z, weiters 31 Cg 1010/92.
Aus der Klagebeantwortung der erst- und viertbeklagten Partei geht hervor, daß im Rahmen eines zu ***** Vr *****/91 beim Landesgericht für Strafsachen Wien anhängigen Strafverfahren bereits ein Sachverständigengutachten des Institutes für gerichtliche Medizin zur Frage der fehlerhaften Herstellung des gegenständlichen Impfstoffes bzw. seiner Nebenwirkungen eingeholt worden ist. Der Klagebeantwortung der erstbeklagten Partei ist zu entnehmen, daß auch beim Landesgericht Klagenfurt zwei weitere Verfahren dieser Art anhängig sind.Aus der Klagebeantwortung der erst- und viertbeklagten Partei geht hervor, daß im Rahmen eines zu ***** römisch fünf r *****/91 beim Landesgericht für Strafsachen Wien anhängigen Strafverfahren bereits ein Sachverständigengutachten des Institutes für gerichtliche Medizin zur Frage der fehlerhaften Herstellung des gegenständlichen Impfstoffes bzw. seiner Nebenwirkungen eingeholt worden ist. Der Klagebeantwortung der erstbeklagten Partei ist zu entnehmen, daß auch beim Landesgericht Klagenfurt zwei weitere Verfahren dieser Art anhängig sind.