Der Delegierungsantrag ist berechtigt.
Eine Delegierung ist im Allgemeinen dann zweckmäßig, wenn die Delegation zur Verkürzung des Verfahrens, zur Erleichterung der Amtstätigkeit oder zur wesentlichen Verbilligung des Verfahrens beitragen kann. Zweckmäßigkeitsgründe bilden etwa der Wohnort der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen oder die Lage des Augenscheinsgegenstands (Mayr in Rechberger, ZPO² Rz 4 zu § 31 JN). Die Beklagten machen geltend, dass eine Delegierung dem Sinn der Zuständigkeitsbestimmungen der JN und des KSchG widersprechen würden. Demgegenüber hat der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen 1 Nd 503/87 und 7 Nd 501/92 die Auffassung vertreten, dass die Behauptung des Beklagten, es handle sich beim Vertrag mit dem Kläger um ein Verbrauchergeschäft, der Delegierung nicht entgegenstehe (aA 2 Nd 510/86 und 6 Nd 512/96). § 14 KSchG verfolge lediglich den Zweck, eine rechtsgeschäftliche Verschiebung der gesetzlichen Zuständigkeit zum Nachteil des Verbrauchers zu verhindern. Für diese Auffassung spricht auch, dass eine Zuständigkeitsvereinbarung nicht einer vom Gericht angeordneten Verschiebung der Zuständigkeit gleichgehalten werden kann. Für eine Zuständigkeitsvereinbarung bestehen keine inhaltlichen Vorbedingungen; eine Delegierung ist hingegen nur nach strenger Prüfung der Zweckmäßigkeit zulässig (4 Nd 514/02). Im vorliegenden Fall steht der Delegierung demnach nicht entgegen, dass die Beklagten geltend machen, den Vertrag mit der klagenden Partei als Verbraucher geschlossen zu haben. Eine Delegierung ist insbesondere auch dann zweckmäßig, wenn das Beweisverfahren oder der maßgebliche Teil desselben vor dem erkennenden Gericht durchgeführt werden kann, weil die Wahrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes bedeutsamer erscheint als die Einhaltung der örtlichen Zuständigkeitsordnung. Im vorliegenden Fall überwiegen die Gründe für eine Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Villach:Eine Delegierung ist im Allgemeinen dann zweckmäßig, wenn die Delegation zur Verkürzung des Verfahrens, zur Erleichterung der Amtstätigkeit oder zur wesentlichen Verbilligung des Verfahrens beitragen kann. Zweckmäßigkeitsgründe bilden etwa der Wohnort der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen oder die Lage des Augenscheinsgegenstands (Mayr in Rechberger, ZPO² Rz 4 zu Paragraph 31, JN). Die Beklagten machen geltend, dass eine Delegierung dem Sinn der Zuständigkeitsbestimmungen der JN und des KSchG widersprechen würden. Demgegenüber hat der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen 1 Nd 503/87 und 7 Nd 501/92 die Auffassung vertreten, dass die Behauptung des Beklagten, es handle sich beim Vertrag mit dem Kläger um ein Verbrauchergeschäft, der Delegierung nicht entgegenstehe (aA 2 Nd 510/86 und 6 Nd 512/96). Paragraph 14, KSchG verfolge lediglich den Zweck, eine rechtsgeschäftliche Verschiebung der gesetzlichen Zuständigkeit zum Nachteil des Verbrauchers zu verhindern. Für diese Auffassung spricht auch, dass eine Zuständigkeitsvereinbarung nicht einer vom Gericht angeordneten Verschiebung der Zuständigkeit gleichgehalten werden kann. Für eine Zuständigkeitsvereinbarung bestehen keine inhaltlichen Vorbedingungen; eine Delegierung ist hingegen nur nach strenger Prüfung der Zweckmäßigkeit zulässig (4 Nd 514/02). Im vorliegenden Fall steht der Delegierung demnach nicht entgegen, dass die Beklagten geltend machen, den Vertrag mit der klagenden Partei als Verbraucher geschlossen zu haben. Eine Delegierung ist insbesondere auch dann zweckmäßig, wenn das Beweisverfahren oder der maßgebliche Teil desselben vor dem erkennenden Gericht durchgeführt werden kann, weil die Wahrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes bedeutsamer erscheint als die Einhaltung der örtlichen Zuständigkeitsordnung. Im vorliegenden Fall überwiegen die Gründe für eine Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Villach:
Im Sprengel des Prozessgerichts wohnen nur die beiden Beklagten. Beide haben aber einen Zweitwohnsitz in Villach, sodass ihnen die Zureise nach Villach durchaus zugemutet werden kann. In Villach hat nicht nur die klagende Partei ihren Sitz, sondern es hat dort auch jene Mitarbeiterin der klagenden Partei, die bisher als einzige Zeugin namhaft gemacht wurde, ihren Arbeitsort. Das Objekt der Werkleistungen der klagenden Partei befindet sich ebenfalls in Villach. Da beide Parteien die Durchführung eines Ortsaugenscheines und die Beklagten überdies die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt haben, das zweckmäßigerweise von einem im Sprengel des Delegierungsgerichtes wohnhaften Sachverständigen zu erstatten ist, liegt die Delegierung auch unter diesem Apsekt im wohlverstandenen Interesse beider Parteien, weil die Sache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Bezirksgericht Villach durchgeführt werden kann. Dies hat selbst dann zu gelten, wenn sich der als Beweismittel angebotene Ortsaugenschein (im Sinne der Äußerung der Beklagten) als nicht mehr zur Klärung der Rechtssache zweckmäßig erweisen sollte. Inwieweit im Hinblick auf ein von den Beklagten nach ihren Ausführungen offenbar bereits eingeholtes Privatgutachten die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens unterbleiben kann, ist derzeit noch nicht absehbar.
Da eine Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Villach somit als zweckmäßig anzusehen ist, war dem Antrag der klagenden Partei stattzugeben.