Begründung:
Die nach ihren Angaben in der Klage und im Delegierungsantrag in Lienz wohnhafte Klägerin begehrt mit ihrer gegen den Bescheid der beklagten Partei vom 9. Februar 2004 gerichteten, beim Arbeits- und Sozialgericht Wien eingebrachten Klage die Gewährung von Kinderbetreuungsgeld. Zum Beweis ihres Vorbringens machte sie Parteienvernehmung und "Urkunden" geltend.
Die beklagte Partei beantragte in ihrer Klagebeantwortung, das Klagebegehren abzuweisen.
Nach Einlangen der Klagebeantwortung regte das Arbeits- und Sozialgericht Wien die Delegation nach § 31a JN an das Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht an. Es habe übersehen, dass es für die gegenständliche Rechtssache örtlich unzuständig sei. Zwar könne die örtliche Unzuständigkeit im derzeitigen Verfahrensstadium nicht mehr vom Gericht wahrgenommen werden. Im Hinblick darauf, dass eine Vernehmung der Klägerin im Rechtshilfewege untunlich erscheine und um der Klägerin und ihrem Vertreter die Anreise nach Wien zu ersparen, werde ersucht, dem Gericht bekannt zu geben, ob eine Delegation nach § 31a JN beantragt werde.Nach Einlangen der Klagebeantwortung regte das Arbeits- und Sozialgericht Wien die Delegation nach Paragraph 31 a, JN an das Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht an. Es habe übersehen, dass es für die gegenständliche Rechtssache örtlich unzuständig sei. Zwar könne die örtliche Unzuständigkeit im derzeitigen Verfahrensstadium nicht mehr vom Gericht wahrgenommen werden. Im Hinblick darauf, dass eine Vernehmung der Klägerin im Rechtshilfewege untunlich erscheine und um der Klägerin und ihrem Vertreter die Anreise nach Wien zu ersparen, werde ersucht, dem Gericht bekannt zu geben, ob eine Delegation nach Paragraph 31 a, JN beantragt werde.
Die beklagte Partei äußerte sich dazu mit Schriftsatz vom 21. 5. 2004 dahin, der Anregung könne nicht entsprochen werden, weil es für die beklagte Partei für den relevanten Zeitraum nicht glaubhaft erscheine, dass sich der Lebensmittelpunkt der Klägerin im Inland befinde bzw diese in Österreich ihren gewöhnlichen Aufenthalt habe. Mit Schriftsatz vom 26. 5. 2004 beantragte die Klägerin, die Rechtssache gemäß § 31 JN an das Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht zu überweisen. Der Klagevertreter habe bei Einbringung der Klage übersehen, dass das Arbeits- und Sozialgericht Wien für die gegenständliche Rechtssache örtlich unzuständig sei. Dieser Rechtsirrtum sei jedoch von der beklagten Partei veranlasst worden, weil der angefochtene Bescheid den unrichtigen Hinweis enthalten habe, dass die Klage beim Arbeits- und Sozialgericht Wien einzubringen sei. Im Hinblick darauf so wie aus Gründen der Zweckmäßigkeit (und Untunlichkeit der Vernehmung der Klägerin im Rechtshilfeweg; Vermeidung der Anreise der Klägerin und ihres Vertreters nach Wien) erscheine es angebracht, die Rechtssache an das Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht zu delegieren. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien meint, sei die Zuständigkeit des ursprünglich angerufenen Gerichts nicht gegeben, fehle eine wesentliche Voraussetzung für eine Delegierung nach § 31 JN. Da die Klage beim örtlich unzuständigen Gericht eingebracht worden sei, liege grundsätzlich kein Fall für eine Delegation nach dieser Gesetzesstelle vor, auch wenn die örtliche Zuständigkeit in der Zwischenzeit geheilt worden sei.Die beklagte Partei äußerte sich dazu mit Schriftsatz vom 21. 5. 2004 dahin, der Anregung könne nicht entsprochen werden, weil es für die beklagte Partei für den relevanten Zeitraum nicht glaubhaft erscheine, dass sich der Lebensmittelpunkt der Klägerin im Inland befinde bzw diese in Österreich ihren gewöhnlichen Aufenthalt habe. Mit Schriftsatz vom 26. 5. 2004 beantragte die Klägerin, die Rechtssache gemäß Paragraph 31, JN an das Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht zu überweisen. Der Klagevertreter habe bei Einbringung der Klage übersehen, dass das Arbeits- und Sozialgericht Wien für die gegenständliche Rechtssache örtlich unzuständig sei. Dieser Rechtsirrtum sei jedoch von der beklagten Partei veranlasst worden, weil der angefochtene Bescheid den unrichtigen Hinweis enthalten habe, dass die Klage beim Arbeits- und Sozialgericht Wien einzubringen sei. Im Hinblick darauf so wie aus Gründen der Zweckmäßigkeit (und Untunlichkeit der Vernehmung der Klägerin im Rechtshilfeweg; Vermeidung der Anreise der Klägerin und ihres Vertreters nach Wien) erscheine es angebracht, die Rechtssache an das Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht zu delegieren. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien meint, sei die Zuständigkeit des ursprünglich angerufenen Gerichts nicht gegeben, fehle eine wesentliche Voraussetzung für eine Delegierung nach Paragraph 31, JN. Da die Klage beim örtlich unzuständigen Gericht eingebracht worden sei, liege grundsätzlich kein Fall für eine Delegation nach dieser Gesetzesstelle vor, auch wenn die örtliche Zuständigkeit in der Zwischenzeit geheilt worden sei.