Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.
Gemäß § 31 Abs 2 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei eine Delegierung aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen durch den Obersten Gerichtshof erfolgen. Die Gründe der Zweckmäßigkeit sind im Gesetz nicht näher dargelegt. Delegierungen dürfen jedoch nur ausnahmsweise verfügt werden, weil eine allzu großzügige Anwendung der genannten Bestimmung eine nicht mehr vertretbare Lockerung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung zur Folge hätte (Mayr in Rechberger ZPO Kommentar Rz 4 zu § 31 JN, Arb 9.589 ua). Läßt sich deshalb im Einzelfall die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten einer Partei lösen, muß es mit dem im Gesetz vorgesehenen Gerichtsstand sein Bewenden haben. Aus Zweckmäßigkeitsgründen soll die Delegierung vor allem dann angeordnet werden, wenn die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht eine wesentliche Verkürzung bzw Verbilligung des Verfahrens zu bewirken verspricht (3 Ob 570/94 mwN).Gemäß Paragraph 31, Absatz 2, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei eine Delegierung aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen durch den Obersten Gerichtshof erfolgen. Die Gründe der Zweckmäßigkeit sind im Gesetz nicht näher dargelegt. Delegierungen dürfen jedoch nur ausnahmsweise verfügt werden, weil eine allzu großzügige Anwendung der genannten Bestimmung eine nicht mehr vertretbare Lockerung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung zur Folge hätte (Mayr in Rechberger ZPO Kommentar Rz 4 zu Paragraph 31, JN, Arb 9.589 ua). Läßt sich deshalb im Einzelfall die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten einer Partei lösen, muß es mit dem im Gesetz vorgesehenen Gerichtsstand sein Bewenden haben. Aus Zweckmäßigkeitsgründen soll die Delegierung vor allem dann angeordnet werden, wenn die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht eine wesentliche Verkürzung bzw Verbilligung des Verfahrens zu bewirken verspricht (3 Ob 570/94 mwN).
Der Zweck der durch die ASGG-Novelle 1994 (BGBl 1994/624)
geschaffenen Zuständigkeitsregelung des § 7 Abs 2 Z 4 ASGG war, vor
allem im Interesse des Versicherten die Zufahrtswege und damit auch
die Zureisekosten zu verkürzen bzw. zu senken (1654 BlgNR 18. GP,
13). Da Delegierungen nur in Ausnahmefällen verfügt werden sollen,
ist eine Delegierung nicht zweckmäßig, wenn nicht unbeeinflußbare
Umstände, wie Wohnort der Parteien und Zeugen oder die Lage der
Augenscheinsgegenstände, sondern der vom Auswahlwillen der Partei
abhängige Kanzleisitz ihres Rechtsvertreters als Delegierungsgrund in
einem Verfahren geltend gemacht wird, in dem nicht einmal die
Notwendigkeit einer qualifizierten Vertretung besteht. Für die
Zweckmäßigkeit einer Delegierung ist der Kanzleisitz des
Parteienvertreters nach der Rechtsprechung daher grundsätzlich ohne
Bedeutung (4 Nd 1/95).
Da die zur Begründung des Delegierungsantrages geltend gemachten Umstände keine weitere Aufklärung benötigen, konnte die sonst in § 31 Abs 3 JN vorgesehene Abforderung einer Äußerung der beklagten Partei und des angerufenen Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht unterbleiben.Da die zur Begründung des Delegierungsantrages geltend gemachten Umstände keine weitere Aufklärung benötigen, konnte die sonst in Paragraph 31, Absatz 3, JN vorgesehene Abforderung einer Äußerung der beklagten Partei und des angerufenen Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht unterbleiben.