Rechtssatz RS0065225
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065225
Entscheidungsdatum
29.10.2024
Rechtssatz
Der Zweck der durch die ASGGNov 1994 (BGBl 1994/624) geschaffenen Zuständigkeitsregelung des § 7 Abs 2 Z 4 ASGG war, vor allem im Interesse des Versicherten die Zufahrtswege und damit auch die Zureisekosten zu verkürzen beziehungsweise zu senken (1654 BlgNR 18 GP, 13). Da Delegierungen nur in Ausnahmefällen verfügt werden sollen, ist eine Delegierung nicht zweckmäßig, wenn nicht unbeeinflussbare Umstände, wie Wohnort der Parteien und Zeugen oder die Lage der Augenscheinsgegenstände, sondern der vom Auswahlwillen der Partei abhängige Kanzleisitz ihres Rechtsvertreters als Delegierungsgrund in einem Verfahren geltend gemacht wird, in dem nicht einmal die Notwendigkeit einer qualifizierten Vertretung besteht. Für die Zweckmäßigkeit einer Delegierung ist der Kanzleisitz des Parteienvertreters nach der Rechtsprechung daher grundsätzlich ohne Bedeutung.Der Zweck der durch die ASGGNov 1994 (BGBl 1994/624) geschaffenen Zuständigkeitsregelung des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4, ASGG war, vor allem im Interesse des Versicherten die Zufahrtswege und damit auch die Zureisekosten zu verkürzen beziehungsweise zu senken (1654 BlgNR 18 GP, 13). Da Delegierungen nur in Ausnahmefällen verfügt werden sollen, ist eine Delegierung nicht zweckmäßig, wenn nicht unbeeinflussbare Umstände, wie Wohnort der Parteien und Zeugen oder die Lage der Augenscheinsgegenstände, sondern der vom Auswahlwillen der Partei abhängige Kanzleisitz ihres Rechtsvertreters als Delegierungsgrund in einem Verfahren geltend gemacht wird, in dem nicht einmal die Notwendigkeit einer qualifizierten Vertretung besteht. Für die Zweckmäßigkeit einer Delegierung ist der Kanzleisitz des Parteienvertreters nach der Rechtsprechung daher grundsätzlich ohne Bedeutung.
Entscheidungstexte
- 10 Nds 1/95
Entscheidungstext OGH 30.08.1995 10 Nds 1/95
- 10 Nds 1/96
Entscheidungstext OGH 26.02.1996 10 Nds 1/96
- 9 Nc 9/03b
Entscheidungstext OGH 24.04.2003 9 Nc 9/03b
nur: Für die Zweckmäßigkeit einer Delegierung ist der Kanzleisitz des Parteienvertreters nach der Rechtsprechung daher grundsätzlich ohne Bedeutung. (T1)
- 10 Nc 42/06t
Entscheidungstext OGH 11.01.2007 10 Nc 42/06t
nur T1
- 9 Nc 22/06v
Entscheidungstext OGH 16.01.2007 9 Nc 22/06v
Auch; nur T1
- 9 Nc 10/08g
Entscheidungstext OGH 16.05.2008 9 Nc 10/08g
Auch; nur T1
- 10 Nc 18/08s
Entscheidungstext OGH 22.10.2008 10 Nc 18/08s
Auch; nur T1
- 4 Ob 194/10y
Entscheidungstext OGH 09.11.2010 4 Ob 194/10y
Vgl auch; nur T1
- 1 Ob 259/11m
Entscheidungstext OGH 31.01.2012 1 Ob 259/11m
nur T1
- 8 Nc 57/13v
Entscheidungstext OGH 10.03.2014 8 Nc 57/13v
Auch; Beisatz: Alleine der Kanzleisitz des Rechtsvertreters ist nach ständiger Rechtsprechung kein Grund für eine Delegierung. (T2)
- 6 Nc 29/14p
Entscheidungstext OGH 01.09.2014 6 Nc 29/14p
Auch; nur T1; Beisatz: Unerheblich ist, wo die Marketinggesellschaft der beklagten Partei oder ein Verband, mit dem sie kooperiert, ihren Sitz haben. (T3)
- 2 Nc 21/16k
Entscheidungstext OGH 04.11.2016 2 Nc 21/16k
Auch; nur T1
- 1 Nc 3/19k
Entscheidungstext OGH 03.04.2019 1 Nc 3/19k
Vgl; nur T1; Beis wie T2
- 6 Nc 18/24k
Entscheidungstext OGH 12.08.2024 6 Nc 18/24k
Beisatz nur wie T1
- 2 Nc 58/24p
Entscheidungstext OGH 29.10.2024 2 Nc 58/24p
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0065225
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2024
Dokumentnummer
JJR_19950830_OGH0002_010NDS00001_9500000_001