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Entscheidung 3 Ob 570/94×

Entscheidung 3 Ob 570/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob570/94

Entscheidungsdatum

22.02.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der vom Bezirksgericht Langenlois zu C 1069/93 geführten Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Dr.Erika R*****, 2.) Dr.Georg Josef R*****, wider die beklagten Parteien 1.) Franz B*****,

2.) Hedwig B*****, beide vertreten durch Dr.Walter Kossarz, Rechtsanwalt in Krems, wegen Feststellung, hilfsweise Erklärung (Streitwert S 60.000,--), über den Antrag der klagenden Parteien auf Berichtigung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 14.12.1994, 3 Ob 570/94, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraphen 419, 430, ZPO kann das Gericht, das den Beschluß gefaßt hat, jederzeit u.a. Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten in dem Beschluß berichtigen.

Ein derartiger berichtigungsfähiger Fehler liegt nicht vor; eine nachteilige Auswirkung der von den Klägern behaupteten Unrichtigkeit in der Begründung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes ist überdies auszuschließen.

Der Berichtigungsantrag war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E38255 03AA5704

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0030OB00570.94.0222.000

Dokumentnummer

JJT_19950222_OGH0002_0030OB00570_9400000_000

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