Rechtstracker.at
Entscheidung 10 Nc 21/05b×

Entscheidung 10 Nc 21/05b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Nc21/05b

Entscheidungsdatum

02.09.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** J***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Peter Wasserbauer und andere Rechtsanwälte in Weiz, gegen die beklagte Partei Spedition S*****, wegen EUR 860 sA, über den Ordinationsantrag der klagenden Partei den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Ordinationsantrag wird abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach Paragraph 101, JN in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 2004, BGBl römisch eins 2004/128, ist für Rechtsstreitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung auch das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung des Gutes vorgesehene Ort liegt. Diese Bestimmung ist auf Verfahren anzuwenden, in denen - wie hier - die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. 12. 2004 bei Gericht eingelangt ist. Damit bestimmt das Gesetz nun selbst die örtliche Zuständigkeit für Klagen aus einer der CMR unterliegenden Beförderung. Ausgehend von der Behauptung der Klägerin, dem Rechtsstreit liege eine der CMR unterliegende Beförderung von Bad Marienberg in Deutschland nach Österreich (Weiz) zugrunde, bedarf es daher nicht der beantragten Ordination nach Paragraph 28, JN (5 Nc 3/05v ua; RIS-Justiz RS0119645). Da es somit nicht an einem inländischen Gerichtsstand mangelt, liegen die Voraussetzungen des Paragraph 28, JN nicht vor.

Anmerkung

E78402 10Nc21.05b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0100NC00021.05B.0902.000

Dokumentnummer

JJT_20050902_OGH0002_0100NC00021_05B0000_000