Entscheidung 10 Nc 21/05b
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
02.09.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** J***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Peter Wasserbauer und andere Rechtsanwälte in Weiz, gegen die beklagte Partei Spedition S*****, wegen EUR 860 sA, über den Ordinationsantrag der klagenden Partei den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Ordinationsantrag wird abgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach § 101 JN idF der Zivilverfahrens-Novelle 2004, BGBl I 2004/128, ist für Rechtsstreitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung auch das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung des Gutes vorgesehene Ort liegt. Diese Bestimmung ist auf Verfahren anzuwenden, in denen - wie hier - die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. 12. 2004 bei Gericht eingelangt ist. Damit bestimmt das Gesetz nun selbst die örtliche Zuständigkeit für Klagen aus einer der CMR unterliegenden Beförderung. Ausgehend von der Behauptung der Klägerin, dem Rechtsstreit liege eine der CMR unterliegende Beförderung von Bad Marienberg in Deutschland nach Österreich (Weiz) zugrunde, bedarf es daher nicht der beantragten Ordination nach § 28 JN (5 Nc 3/05v ua; RIS-Justiz RS0119645). Da es somit nicht an einem inländischen Gerichtsstand mangelt, liegen die Voraussetzungen des § 28 JN nicht vor.Nach Paragraph 101, JN in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 2004, BGBl römisch eins 2004/128, ist für Rechtsstreitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung auch das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung des Gutes vorgesehene Ort liegt. Diese Bestimmung ist auf Verfahren anzuwenden, in denen - wie hier - die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. 12. 2004 bei Gericht eingelangt ist. Damit bestimmt das Gesetz nun selbst die örtliche Zuständigkeit für Klagen aus einer der CMR unterliegenden Beförderung. Ausgehend von der Behauptung der Klägerin, dem Rechtsstreit liege eine der CMR unterliegende Beförderung von Bad Marienberg in Deutschland nach Österreich (Weiz) zugrunde, bedarf es daher nicht der beantragten Ordination nach Paragraph 28, JN (5 Nc 3/05v ua; RIS-Justiz RS0119645). Da es somit nicht an einem inländischen Gerichtsstand mangelt, liegen die Voraussetzungen des Paragraph 28, JN nicht vor.
Anmerkung
E78402
10Nc21.05b
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0100NC00021.05B.0902.000
Dokumentnummer
JJT_20050902_OGH0002_0100NC00021_05B0000_000