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Entscheidung 10 Nc 21/18x×

Entscheidung 10 Nc 21/18x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Nc21/18x

Entscheidungsdatum

12.12.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Faber als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Z*****, Türkei, vertreten durch M*****, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Linz, Garnisonstraße 5, 4010 Linz, wegen Hinterbliebenenleistungen, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Sozialrechtssache wird anstelle des Arbeits- und Sozialgerichts Wien das Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht bestimmt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zielsetzung der Delegierung ist eine wesentliche Verkürzung beziehungsweise Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszugangs oder der Amtstätigkeit (RIS-Justiz RS0046333 [T4, T6, T22]).

Die von der Klägerin beantragte Delegierung ist zweckmäßig, weil der Wohnsitz des Klagevertreters im Sprengel des Landesgerichts Linz liegt und die bisher mit der Leistungssache befasste Landesstelle der Beklagten ihren Sitz in Linz hat. Die Beklagte teilte darüber hinaus mit, dass keine Einwände gegen die Delegierung bestünden.

Die Zuständigkeitsnorm des Paragraph 7, ASGG steht einer Delegierung nicht entgegen; sie schließt zwar die Gerichtsstände der JN aus, lässt aber Paragraph 31, JN unberührt (10 NdS 2/94).

Textnummer

E123839

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0100NC00021.18X.1212.000

Im RIS seit

13.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2019

Dokumentnummer

JJT_20181212_OGH0002_0100NC00021_18X0000_000