Rechtstracker.at
Entscheidung 10 Nc 22/18v×

Entscheidung 10 Nc 22/18v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Nc22/18v

Entscheidungsdatum

06.12.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann als weitere Richterinnen in der Sozialrechtssache des E*****, über dessen Eingabe vom 27. November 2018 (eingelangt am 29. November 2018) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die auf Wiederaufnahme des Verfahrens 19 Cgs 20/17g des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht gerichtete Eingabe des Klägers wird zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung an das Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht überwiesen.

Text

Begründung:

Mit Bescheid vom 11. 4. 2017 anerkannte die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt das Ereignis vom 22. 2. 2006 nicht als Arbeitsunfall und verneinte einen Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung.

Das Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht wies die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage ab (19 Cgs 20/17g-15).

Das Berufungsgericht gab mit Entscheidung vom 9. 7. 2018 der Berufung des Klägers nicht Folge. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.

In seiner an den Obersten Gerichtshof gerichteten Eingabe vom 27. 11. 2018 beantragt der Kläger erkennbar die Wiederaufnahme des Verfahrens 19 Cgs 20/17g des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht. Als Grund für seinen Antrag führt er im Wesentlichen die Unrichtigkeit der medizinischen Gerichtsgutachten an, die, – seiner Ansicht nach – durch ein nunmehr vorliegendes Privatgutachten erwiesen sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über die Wiederaufnahmsklage nicht zuständig (Paragraph 532, Absatz 2, ZPO).

Die Wiederaufnahmsklage muss – abgesehen vom hier nicht relevanten Fall des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO – beim Erstgericht des Vorprozesses, wenn aber nur eine in höherer Instanz erlassene Entscheidung von dem geltend gemachten Anfechtungsgrund betroffen wird, bei dem bezüglichen Gericht höherer Instanz eingebracht werden (Paragraph 532, Absatz 2, ZPO). Die erkennbar auf Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO gestützte Wiederaufnahmsklage wäre daher beim Erstgericht des Vorprozesses, also jener Tatsacheninstanz einzubringen gewesen, welche die vom Anfechtungsgrund betroffenen Tatsachenfeststellungen getroffen hat (RIS-Justiz RS0044559).

Die Unzuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für eine Wiederaufnahmsklage führt nach nunmehriger ständiger Rechtsprechung aber nicht zur Zurückweisung der Klage, sondern zur amtswegigen Überweisung der Sache an das zuständige Erstgericht des Vorprozesses (RIS-Justiz RS0041882).

Das Erstgericht wird auch die Zustellung dieses Beschlusses zu veranlassen haben (10 ObS 363/98z = SSV-NF 12/157).

Textnummer

E123764

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0100NC00022.18V.1206.000

Im RIS seit

27.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2019

Dokumentnummer

JJT_20181206_OGH0002_0100NC00022_18V0000_000