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Entscheidung 10 ObS 363/98z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS363/98z

Entscheidungsdatum

24.11.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Hopf als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dipl. Ing. Josef K*****, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Wiedner Hauptstraße 84-86, 1051 Wien, wegen Alterspension, infolge Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage des Klägers gegen das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 1. September 1998, GZ 10 ObS 160/98x-37, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsklage und der damit verbundene Antrag auf Fristverlängerung werden zurückgewiesen.

Die Wiederaufnahmsklage wird an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht zuständigkeitshalber überwiesen.

Text

Begründung:

Mit Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 7. 7. 1997, GZ 31 Cgs 86/95v-25, wurde die Beklagte verpflichtet, dem Kläger ab 1. 11. 1990 eine Alterspension im gesetzlichen Ausmaß, ausgehend von einer Pensionsberechnung von 455 Versicherungsmonaten und unter Berücksichtigung einer 3 %igen Erhöhung wegen Aufschubes der Geltendmachung des Anspruches, zu gewähren. Das Mehrbegehren, dem Kläger eine über die Zugrundelegung eines Steigerungsbetrages von 455 Versicherungsmonaten hinausgehende Pension zu leisten, wurde abgewiesen. Der vom Kläger dagegen erhobenen Berufung wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. 1. 1998, GZ 7 Rs 262/97x-29, nicht Folge gegeben. Der Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung wurde mit Urteil des Obersten Gerichtshofes als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1. 9. 1998, 10 ObS 160/98x-37, nicht Folge gegeben. Der Kläger war in allen drei Instanzen rechtsanwaltlich vertreten.

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger bekämpft das im Revisionsverfahren ergangene Urteil des Obersten Gerichtshof mit Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage. In den Archiven des Magistrates der Stadt Graz (Gewerbeamt) sei Korrespondenz über den Gewerbeantritt des Klägers aus den Jahren 1958 ff aufgefunden worden, wodurch für den Fall des Klägers neue Aspekte entstünden. Außerdem läge ein Mißverständnis bzw eine Fehldeutung der Begriffe Handelsreisender/Handlungsreisender vor. Im Hinblick auf Probleme bei der Suche nach einem neuen Rechtsvertreter werde für die Beibringung einer ausführlichen Darstellung samt Unterlagen um eine Nachfrist von 4 Wochen bis 18. 11. 1998 ersucht.

Für die Nichtigkeitsklage ist das Gericht, von welchem die durch die Klage angefochtene Entscheidung gefällt wurde, ausschließlich zuständig (Paragraph 532, Absatz eins, ZPO). Die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes ist daher für die Nichtigkeitsklage gegeben (RIS-Justiz RS0044317).

Gemäß Paragraph 529, Absatz eins, ZPO kann eine rechtskräftige Entscheidung, durch welche eine Sache erledigt ist, durch Nichtigkeitsklage angefochten werden:

1. wenn ein erkennender Richter von der Ausübung des Richteramtes in dem Rechtsstreite kraft des Gesetzes ausgeschlossen war;

2. wenn eine Partei in dem Verfahren gar nicht, oder falls sie eines gesetzlichen Vertreters bedarf, nicht durch einen solchen vertreten war, sofern die Prozeßführung nicht nachträglich ordnungsmäßig genehmigt wurde.

Vor Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung ist in nichtöffentlicher Sitzung zu prüfen, ob die Klage auf einen der gesetzlichen Anfechtungsgründe (Paragraph 529, ZPO) gestützt und in der gesetzlichen Frist erhoben wurde. Mangelt es daran, ist die Klage als zur Bestimmung einer Tagssatzung zur mündlichen Verhandlung ungeeignet durch Beschluß zurückzuweisen (Paragraph 538, Absatz eins, ZPO).

Die vorliegenden Nichtigkeitsklage wird auf keinen der gesetzlichen Anfechtungsgründe gestützt. Das Vorbringen des Klägers läßt sich unter keinen der im Gesetz genannten Nichtigkeitsklagegründe subsumieren. Die Klagsbehauptungen könnten selbst im Falle ihrer Richtigkeit zu keiner Nichtigerklärung der Entscheidung im Vorprozeß führen. Die Nichtigkeitsklage ist daher zurückzuweisen (SZ 47/99; 2 Ob 147/97z; vergleiche SSV-NF 4/14; 10 ObS 270/98y).

Daß die Nichtigkeitsklage mit einem Formmangel behaftet ist, weil sie vom Kläger ohne anwaltliche Fertigung eingebracht wurde, obwohl im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, ZPO für eine beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Rechtsmittelklage absolute Anwaltspflicht besteht (Fasching römisch zwei 252; Kuderna ASGG2 240 f), steht der sofortigen Klagezurückweisung nicht entgegen, weil ein Verbesserungsauftrag dann entbehrlich ist, wenn die Rechtsmittelklage wegen Fehlens der besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen jedenfalls zurückgewiesen werden muß (EFSlg 44.010; RIS-Justiz RS0005946).

Die vom Kläger begehrte Fristverlängerung konnte hinsichtlich der Nichtigkeitsklage nicht bewilligt werden, weil es sich bei der Klagefrist um eine Notfrist handelt (Paragraph 534, Absatz eins, ZPO), bei der das Gesetz eine Verlängerung ausdrücklich untersagt (Paragraph 128, Absatz eins, ZPO; Gitschthaler in Rechberger, ZPO Rz 7 zu Paragraph 128, f; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu Paragraph 534,).

Die Wiederaufnahmsklage muß - abgesehen vom hier nicht relevanten Fall des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO - beim Erstgericht des Vorprozesses, wenn aber nur eine in höhere Instanz erlassene Entscheidung von dem geltend gemachten Anfechtungsgrund getroffen wird, bei dem bezüglichen Gericht höherer Instanz eingebracht werden (Paragraph 532, Absatz 2, ZPO). Die erkennbar auf Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO gestützte Wiederaufnahmsklage wäre daher beim Erstgericht des Vorprozesses, also jener Tatsacheninstanz einzubringen gewesen, welche die vom Anfechtungsgrund betroffenen Tatsachenfeststellungen getroffen hat (RIS-Justiz RS0044559). Der Oberste Gerichtshof ist für Wiederaufnahmsklagen mangels zu treffender Tatsachenfeststellungen in aller Regel nicht zuständig (RIS-Justiz RS0044576).

Die Unzuständigkeit des Obersten Gerichtshofes für die vorliegende Wiederaufnahmsklage führt jedoch nicht zur Zurückweisung der Klage, sondern zur amtswegigen Überweisung der Sache an das zuständige Erstgericht des Vorprozesses (Fasching, Lehrbuch2 Rz 2050, 2076; SZ 66/10; 9 Ob 169/98p). Die (derzeit) fehlende anwaltliche Vertretung des Klägers steht der Überweisung nicht entgegen, zumal sich die Parteien vor den Sozialgerichten erster Instanz nicht vertreten lassen müssen (Paragraph 39, Absatz 3, ASGG). Dem Erstgericht ist die Entscheidung über den Verlängerungsantrag hinsichtlich der Wiederaufnahmsklage vorbehalten. Es wird auch die Zustellung der vorliegenden Entscheidung zu veranlassen haben (Kodek aaO Rz 1 zu Paragraph 533,).

Anmerkung

E52139 10C03638

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00363.98Z.1124.000

Dokumentnummer

JJT_19981124_OGH0002_010OBS00363_98Z0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0005946 Rechtssatz 25.09.1973Zivilrecht
Der Formmangel des Fehlens der Unterschrift (hier der Partei) auf einem Rechtsmittel - Schriftsatz ist ohne wesentliche Bedeutung, wenn das Rechtsmittel jedenfalls (als unzulässig) zurückzuweisen ist (vergleiche 4 Ob 542/73).
RS0039171 Rechtssatz 24.02.1954Zivilrecht
Keine Überweisung durch das angerufene, unzuständige (nach § 532 ZPO) Wiederaufnahmsgericht an das zuständige.
RS0041882 Rechtssatz 28.01.1993Zivilrecht
Auch für Wiederaufnahmsklagen gilt - in Abkehr von SZ 44/145 ua - der allgemeine Grundsatz (§ 474 Abs 1 ZPO), dass das angerufene unzuständige Gericht das in Form einer Klage zuführende Rechtsmittel im weiteren Sinn (=Wiederaufnahmsklage) nicht zurückweisen …
RS0044317 Rechtssatz 22.09.1983Zivilrecht
Die Zuständigkeit des OGH zur Entscheidung über eine Nichtigkeitsklage ist im Sinne der Vorschrift des § 532 ZPO zu bejahen, wenn er im Vorprozeß eine Endentscheidung gefällt hat, die (auch) mit der vorliegenden Nichtigkeitsklage bekämpft wird (unter Ablehn …
RS0044559 Rechtssatz 23.03.1976Zivilrecht
Gemäß § 532 Abs 2 ZPO ist eine auf § 530 Abs 1 Z 7 ZPO gestützte Wiederaufnahmsklage immer bei derjenigen Tatsacheninstanz des Vorprozesses einzubringen, welche die von dem Anfechtungsgrund betroffenen Feststellungen getroffen hatte.
RS0044576 Rechtssatz 28.06.1978Zivilrecht
Der OGH ist für Wiederaufnahmsklagen in aller Regel nicht zuständig, es sei denn, dass er gesetzwidrig von Tatsachenfeststellungen der Unterinstanzen abgewichen ist und die Wiederaufnahmsklage nur diese abweichende oberstgerichtliche Tatsachenfeststellung u …
RS0044627 Rechtssatz 18.09.1974Zivilrecht
Eine Nichtigkeitsklage ist - in jeder Lage des Verfahrens - zurückzuweisen, wenn die Klagsbehauptungen selbst im Falle ihrer Richtigkeit zu keiner Nichtigerklärung der Entscheidung im Vorprozeß führen können.
RS0111021 Rechtssatz 24.11.1998Zivilrecht
Eine Fristverlängerung (hier: zur Beibringung einer ausführlichen Darstellung samt Unterlagen) kann im Rahmen der Nichtigkeitsklage nicht bewilligt werden, weil es sich bei der Klagefrist um eine Notfrist handelt (§ 534 Abs 1 ZPO), bei der das Gesetz eine V …