Gemäß § 529 Abs 1 ZPO kann eine rechtskräftige Entscheidung, durch welche eine Sache erledigt ist, durch Nichtigkeitsklage angefochten werden. Die Sache "erledigen" Urteile und ihnen gleichgestellte Entscheidungen, die abschließend über ein Rechtsschutzbegehren absprechen. Darunter fallen alle in Beschlußform ergehenden Sachentscheidungen, aber auch Beschlüsse, die das Verfahren abschließend beenden (Rechberger/Simotta, Grundriß des österr.Zivilprozeßrechts4, Rz 899 mwN), sohin auch der Beschluß des Obersten Gerichtshofes auf Zurückweisung einer außerordentlichen Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO.Gemäß Paragraph 529, Absatz eins, ZPO kann eine rechtskräftige Entscheidung, durch welche eine Sache erledigt ist, durch Nichtigkeitsklage angefochten werden. Die Sache "erledigen" Urteile und ihnen gleichgestellte Entscheidungen, die abschließend über ein Rechtsschutzbegehren absprechen. Darunter fallen alle in Beschlußform ergehenden Sachentscheidungen, aber auch Beschlüsse, die das Verfahren abschließend beenden (Rechberger/Simotta, Grundriß des österr.Zivilprozeßrechts4, Rz 899 mwN), sohin auch der Beschluß des Obersten Gerichtshofes auf Zurückweisung einer außerordentlichen Revision gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.
Es ist auch die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes zur Entscheidung über die vorliegende Nichtigkeitsklage im Sinne des § 532 ZPO zu bejahen, weil er im Vorprozeß eine Endentscheidung gefällt hat, die (auch) mit der vorliegenden Nichtigkeitsklage bekämpft wird (RZ 1984/39).Es ist auch die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes zur Entscheidung über die vorliegende Nichtigkeitsklage im Sinne des Paragraph 532, ZPO zu bejahen, weil er im Vorprozeß eine Endentscheidung gefällt hat, die (auch) mit der vorliegenden Nichtigkeitsklage bekämpft wird (RZ 1984/39).
Die erhobene Nichtigkeitsklage ist aber gemäß § 538 ZPO im Vorprüfungsverfahren zurückzuweisen:Die erhobene Nichtigkeitsklage ist aber gemäß Paragraph 538, ZPO im Vorprüfungsverfahren zurückzuweisen:
Zur Erhebung der Nichtigkeitsklage ist nämlich nur jene Person berechtigt, auf deren Seite einer der in § 529 Abs 1 Z 2 ZPO bezeichneten Mängel vorlag (JBl 1979, 98; SZ 11/246). Der Zweck der Nichtigkeitsklage kann es nämlich nur sein, demjenigen, der im Verfahren nicht bzw nicht durch seinen gesetzlichen Vertreter vertreten war, ein Mittel zur Abhilfe gegen diesen schweren prozessualen Verstoß an die Hand zu geben, nicht aber dem Gegner, der seinen Standpunkt im Prozeß mängelfrei vertreten konnte (JBl 1979, 98 unter Ablehnung von Fasching, Kommentar IV 486).Zur Erhebung der Nichtigkeitsklage ist nämlich nur jene Person berechtigt, auf deren Seite einer der in Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO bezeichneten Mängel vorlag (JBl 1979, 98; SZ 11/246). Der Zweck der Nichtigkeitsklage kann es nämlich nur sein, demjenigen, der im Verfahren nicht bzw nicht durch seinen gesetzlichen Vertreter vertreten war, ein Mittel zur Abhilfe gegen diesen schweren prozessualen Verstoß an die Hand zu geben, nicht aber dem Gegner, der seinen Standpunkt im Prozeß mängelfrei vertreten konnte (JBl 1979, 98 unter Ablehnung von Fasching, Kommentar römisch vier 486).
Die erhobene Klage ist demnach zurückzuweisen, weil sie nicht auf einen der gesetzlichen Anfechtungsgründe gestützt wird. Die Zustellung der Entscheidung wird das Erstgericht des Vorprozesses zu veranlassen haben (§ 535 ZPO).Die erhobene Klage ist demnach zurückzuweisen, weil sie nicht auf einen der gesetzlichen Anfechtungsgründe gestützt wird. Die Zustellung der Entscheidung wird das Erstgericht des Vorprozesses zu veranlassen haben (Paragraph 535, ZPO).
Zur Entscheidung über den mit der Nichtigkeitsklage verbundenen Antrag auf Aufschiebung der Exekution ist der Oberste Gerichtshof gemäß § 45 Abs 2 EO nicht zuständig, der Antrag wäre gemäß § 44 JN an das zuständige Gericht zu überweisen. Da aber die Nichtigkeitsklage, auf die sich der Aufschiebungsantrag stützt, mit diesem Bechluß zurückgewiesen wird und somit der Zeitraum, für den die Aufschiebung beantragt wurde und auch nur bewilligt werden kann, bereits abgelaufen ist, fehlt dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis für die Überweisung des Antrages, weil die Bewilligung der Aufschiebung keinerlei Wirkung mehr entfalten könnte. Dies hat aber die Zurückweisung des Antrags wegen Unzuständigkeit zur Folge.Zur Entscheidung über den mit der Nichtigkeitsklage verbundenen Antrag auf Aufschiebung der Exekution ist der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 45, Absatz 2, EO nicht zuständig, der Antrag wäre gemäß Paragraph 44, JN an das zuständige Gericht zu überweisen. Da aber die Nichtigkeitsklage, auf die sich der Aufschiebungsantrag stützt, mit diesem Bechluß zurückgewiesen wird und somit der Zeitraum, für den die Aufschiebung beantragt wurde und auch nur bewilligt werden kann, bereits abgelaufen ist, fehlt dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis für die Überweisung des Antrages, weil die Bewilligung der Aufschiebung keinerlei Wirkung mehr entfalten könnte. Dies hat aber die Zurückweisung des Antrags wegen Unzuständigkeit zur Folge.