Rechtssatz RS0044426
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044426
Geschäftszahl
1Ob555/78; 2Ob147/97z
Entscheidungsdatum
24.04.1997
Rechtssatz
Zweck der Nichtigkeitsklage kann nur sein, demjenigen, der im Verfahren nicht bzw nicht durch seinen gesetzlichen Vertreter vertreten war, ein Mittel zur Abhilfe gegen diesen schweren prozessualen Verstoß an die Hand zu geben, nicht aber dem Gegner, der seinen Standpunkt im Prozeß mangelfrei vertreten konnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0044426
Dokumentnummer
JJR_19780317_OGH0002_0010OB00555_7800000_001