Rechtssatz RS0111021
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111021
Geschäftszahl
10ObS363/98z
Entscheidungsdatum
24.11.1998
Rechtssatz
Eine Fristverlängerung (hier: zur Beibringung einer ausführlichen Darstellung samt Unterlagen) kann im Rahmen der Nichtigkeitsklage nicht bewilligt werden, weil es sich bei der Klagefrist um eine Notfrist handelt (§ 534 Abs 1 ZPO), bei der das Gesetz eine Verlängerung ausdrücklich untersagt (§ 128 Abs 1 ZPO).Eine Fristverlängerung (hier: zur Beibringung einer ausführlichen Darstellung samt Unterlagen) kann im Rahmen der Nichtigkeitsklage nicht bewilligt werden, weil es sich bei der Klagefrist um eine Notfrist handelt (Paragraph 534, Absatz eins, ZPO), bei der das Gesetz eine Verlängerung ausdrücklich untersagt (Paragraph 128, Absatz eins, ZPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111021
Dokumentnummer
JJR_19981124_OGH0002_010OBS00363_98Z0000_001