Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.
Gemäß § 31a Abs 1 JN hat das Gericht erster Instanz die Sache einem anderen Gericht gleicher Art zu übertragen, wenn die Parteien dies spätestens zu Beginn der mündlichen Streitverhandlung übereinstimmend beantragen. Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung dem Grundsatz der Vermeidung überflüssigen Verfahrensaufwandes im Falle eines gemeinsamen Antrages der Parteien die Priorität vor den sonst bei der Delegierung nach § 31 JN erforderlichen Zweckmäßigkeitserwägungen eingeräumt. Voraussetzung für die Übertragung der Zuständigkeit nach § 31a Abs 1 JN ist das Vorliegen des streitigen Verfahrens und ein rechtzeitiger, dh spätestens am Beginn der mündlichen Streitverhandlung - aber auch schon früher - gestellter, übereinstimmender Antrag beider Parteien, der auch in zwei getrennten Schriftsätzen gestellt werden kann (Mayr in Rechberger, ZPO3 § 31a JN Rz 1 mwN). Die Voraussetzungen für eine vereinfachte Delegation nach § 31a Abs 1 JN, über die das Erstgericht zu entscheiden hätte, liegen hier nicht vor, weil die beklagte Partei in ihrer von der klagenden Partei mit ihrem Delegierungsantrag vorgelegten Erklärung zwar ihr Einverständnis mit einer Delegierung der Rechtssache nach St. Pölten erklärt hat, aber damit noch nicht dem Delegierungsantrag der klagenden Partei beigetreten ist (vgl 6 Ob 564/95). Gemäß § 31 Abs 2 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei eine Delegierung aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen durch den Obersten Gerichtshof erfolgen. Die Gründe der Zweckmäßigkeit sind im Gesetz nicht näher dargelegt. Delegierungen dürfen jedoch nur ausnahmsweise verfügt werden, weil eine allzu großzügige Anwendung der genannten Bestimmung eine nicht mehr vertretbare Lockerung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung zur Folge hätte (Mayr aaO § 31 JN Rz 4). Lässt sich deshalb im Einzelfall die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten einer Partei lösen, muss es mit dem im Gesetz vorgesehenen Gerichtsstand sein Bewenden haben. Aus Zweckmäßigkeitsgründen soll die Delegierung vor allem dann angeordnet werden, wenn die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht eine wesentliche Verkürzung bzw Verbilligung des Verfahrens zu bewirken verspricht. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn sich die Wohnorte der Mehrzahl der Zeugen und einer oder beider Parteien im Sprengel des anderen Gerichts befinden. Dem Kanzleisitz eines Parteienvertreters kommt hingegen nach ständiger Rechtsprechung keine Bedeutung zu (Ballon in Fasching2 I § 31 JN Rz 7 f).Gemäß Paragraph 31 a, Absatz eins, JN hat das Gericht erster Instanz die Sache einem anderen Gericht gleicher Art zu übertragen, wenn die Parteien dies spätestens zu Beginn der mündlichen Streitverhandlung übereinstimmend beantragen. Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung dem Grundsatz der Vermeidung überflüssigen Verfahrensaufwandes im Falle eines gemeinsamen Antrages der Parteien die Priorität vor den sonst bei der Delegierung nach Paragraph 31, JN erforderlichen Zweckmäßigkeitserwägungen eingeräumt. Voraussetzung für die Übertragung der Zuständigkeit nach Paragraph 31 a, Absatz eins, JN ist das Vorliegen des streitigen Verfahrens und ein rechtzeitiger, dh spätestens am Beginn der mündlichen Streitverhandlung - aber auch schon früher - gestellter, übereinstimmender Antrag beider Parteien, der auch in zwei getrennten Schriftsätzen gestellt werden kann (Mayr in Rechberger, ZPO3 Paragraph 31 a, JN Rz 1 mwN). Die Voraussetzungen für eine vereinfachte Delegation nach Paragraph 31 a, Absatz eins, JN, über die das Erstgericht zu entscheiden hätte, liegen hier nicht vor, weil die beklagte Partei in ihrer von der klagenden Partei mit ihrem Delegierungsantrag vorgelegten Erklärung zwar ihr Einverständnis mit einer Delegierung der Rechtssache nach St. Pölten erklärt hat, aber damit noch nicht dem Delegierungsantrag der klagenden Partei beigetreten ist vergleiche 6 Ob 564/95). Gemäß Paragraph 31, Absatz 2, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei eine Delegierung aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen durch den Obersten Gerichtshof erfolgen. Die Gründe der Zweckmäßigkeit sind im Gesetz nicht näher dargelegt. Delegierungen dürfen jedoch nur ausnahmsweise verfügt werden, weil eine allzu großzügige Anwendung der genannten Bestimmung eine nicht mehr vertretbare Lockerung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung zur Folge hätte (Mayr aaO Paragraph 31, JN Rz 4). Lässt sich deshalb im Einzelfall die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten einer Partei lösen, muss es mit dem im Gesetz vorgesehenen Gerichtsstand sein Bewenden haben. Aus Zweckmäßigkeitsgründen soll die Delegierung vor allem dann angeordnet werden, wenn die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht eine wesentliche Verkürzung bzw Verbilligung des Verfahrens zu bewirken verspricht. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn sich die Wohnorte der Mehrzahl der Zeugen und einer oder beider Parteien im Sprengel des anderen Gerichts befinden. Dem Kanzleisitz eines Parteienvertreters kommt hingegen nach ständiger Rechtsprechung keine Bedeutung zu (Ballon in Fasching2 römisch eins Paragraph 31, JN Rz 7 f).
Zum Sprengel des Landesgerichtes St. Pölten besteht mit Ausnahme des für die Entscheidung jedoch nicht relevanten Kanzleisitzes des Beklagtenvertreters keinerlei Nahebeziehung, zumal ein allfälliger (vom Beklagten jedenfalls beantragter) Ortsaugenschein im Sprengel des angerufenen Landesgerichtes Innsbruck vorzunehmen sein wird und weder die Parteien noch der bisher beantragte einzige Zeuge ihren Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichtes St. Pölten haben. Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht St. Pölten nach § 31 JN liegen daher nicht vor.Zum Sprengel des Landesgerichtes St. Pölten besteht mit Ausnahme des für die Entscheidung jedoch nicht relevanten Kanzleisitzes des Beklagtenvertreters keinerlei Nahebeziehung, zumal ein allfälliger (vom Beklagten jedenfalls beantragter) Ortsaugenschein im Sprengel des angerufenen Landesgerichtes Innsbruck vorzunehmen sein wird und weder die Parteien noch der bisher beantragte einzige Zeuge ihren Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichtes St. Pölten haben. Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht St. Pölten nach Paragraph 31, JN liegen daher nicht vor.