Der zulässige Rekurs der Beklagten ist nicht gerechtfertigt.
Angesichts des nicht näher ausgeführten Rekursgrundes der unrichtigen Tatsachenfeststellung erübrigt sich ein Eingehen darauf, daß der Oberste Gerichtshof nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz ist.
Delegation (Delegierung) ist die Übertragung einer Rechtssache vom zuständigen Gericht an ein anderes durch gerichtliche Verfügung, entweder durch eine Entscheidung eines übergeordneten Gerichtes (§§ 30, 31 JN) oder durch das angerufene Gericht selbst (§§ 31a, 111 JN). Der Rekursvortrag, der Delegierungsantrag sei nicht auf Ablehnungsgründe gestützt worden, ist angesichts des Inhalts der Schriftsätze ON 5 und ON 10 aktenwidrig. Zwingend vorgeschrieben ist die amtswegige Delegation nach § 30 JN, wenn das Gericht aus einem der in § 19 JN genannten Gründe an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert ist. Sie ist nur zulässig, wenn das angerufene Gericht für die Rechtssache zuständig ist und tatsächlich so viele Richter ausgeschlossen oder befangen sind, daß eine vorschriftsmäßige Besetzung nicht mehr möglich ist (Mayr in Rechberger, Rz 1 zu § 30 JN mwN). Schon diese Voraussetzung ist hier nicht dargetan, hat doch das Bezirksgericht Mürzzuschlag zwei Richter. Abgesehen davon ist über Ablehnungs- und Delegierungsanträge grundsätzlich unabhängig voneinander zu entscheiden. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (EvBl 1968/144, 1958/366 uva; zuletzt 8 Ob 3/95 uva) kann ein Delegierungsantrag nicht auf Ablehnungsgründe gestützt werden, die Parteien können auf eine allfällige amtswegige Delegation im Sinn des § 30 JN keinen Einfluß nehmen.Delegation (Delegierung) ist die Übertragung einer Rechtssache vom zuständigen Gericht an ein anderes durch gerichtliche Verfügung, entweder durch eine Entscheidung eines übergeordneten Gerichtes (Paragraphen 30, 31, JN) oder durch das angerufene Gericht selbst (Paragraphen 31 a, 111, JN). Der Rekursvortrag, der Delegierungsantrag sei nicht auf Ablehnungsgründe gestützt worden, ist angesichts des Inhalts der Schriftsätze ON 5 und ON 10 aktenwidrig. Zwingend vorgeschrieben ist die amtswegige Delegation nach Paragraph 30, JN, wenn das Gericht aus einem der in Paragraph 19, JN genannten Gründe an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert ist. Sie ist nur zulässig, wenn das angerufene Gericht für die Rechtssache zuständig ist und tatsächlich so viele Richter ausgeschlossen oder befangen sind, daß eine vorschriftsmäßige Besetzung nicht mehr möglich ist (Mayr in Rechberger, Rz 1 zu Paragraph 30, JN mwN). Schon diese Voraussetzung ist hier nicht dargetan, hat doch das Bezirksgericht Mürzzuschlag zwei Richter. Abgesehen davon ist über Ablehnungs- und Delegierungsanträge grundsätzlich unabhängig voneinander zu entscheiden. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (EvBl 1968/144, 1958/366 uva; zuletzt 8 Ob 3/95 uva) kann ein Delegierungsantrag nicht auf Ablehnungsgründe gestützt werden, die Parteien können auf eine allfällige amtswegige Delegation im Sinn des Paragraph 30, JN keinen Einfluß nehmen.
Die Erledigung des hier gestellten Ablehnungsantrages bleibt dem zuständigen Gericht überlassen.
Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichtes Graz war der Delegierungsantrag der Beklagten auch auf Zweckmäßigkeitsgründe gestützt. Eine Delegierung auf Antrag nach § 31 JN ist nach ständiger Rechtsprechung dann zweckmäßig, wenn die Übertragung der Zuständigkeit zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Verfahrens beitragen kann (EFSlg 69.713, 60.695 uva; Fasching, Lehrbuch2 Rz 209; Mayr aaO Rz 4 zu § 31 JN). Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn das Beweisverfahren oder der maßgeblichen Teil desselben vor dem erkennenden Gericht durchgeführt werden kann, weil die Wahrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes bedeutsamer erscheint als die Einhaltung der örtlichen Zuständigkeitsordnung. Insoweit haben die Beklagten ihren Delegierungsantrag im Verfahren erster Instanz nur damit begründet, für die Klägerin als ihrer Prozeßgegnerin wäre die Anreise nach Leoben wesentlich kürzer als zum Erstgericht. Mit diesem Einwand sind sie nicht zu hören, weil ein ausreichend schlüssiger, für die Delegierung als Ausnahmefall (EFSlg 69.711 ua) sprechender Zweckmäßigkeitsgrund nicht behauptet wird.Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichtes Graz war der Delegierungsantrag der Beklagten auch auf Zweckmäßigkeitsgründe gestützt. Eine Delegierung auf Antrag nach Paragraph 31, JN ist nach ständiger Rechtsprechung dann zweckmäßig, wenn die Übertragung der Zuständigkeit zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Verfahrens beitragen kann (EFSlg 69.713, 60.695 uva; Fasching, Lehrbuch2 Rz 209; Mayr aaO Rz 4 zu Paragraph 31, JN). Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn das Beweisverfahren oder der maßgeblichen Teil desselben vor dem erkennenden Gericht durchgeführt werden kann, weil die Wahrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes bedeutsamer erscheint als die Einhaltung der örtlichen Zuständigkeitsordnung. Insoweit haben die Beklagten ihren Delegierungsantrag im Verfahren erster Instanz nur damit begründet, für die Klägerin als ihrer Prozeßgegnerin wäre die Anreise nach Leoben wesentlich kürzer als zum Erstgericht. Mit diesem Einwand sind sie nicht zu hören, weil ein ausreichend schlüssiger, für die Delegierung als Ausnahmefall (EFSlg 69.711 ua) sprechender Zweckmäßigkeitsgrund nicht behauptet wird.
Demnach ist der angefochtene Beschluß zu bestätigen. Die Kostenentscheidung fußt auf §§ 40, 50 ZPO.Demnach ist der angefochtene Beschluß zu bestätigen. Die Kostenentscheidung fußt auf Paragraphen 40, 50, ZPO.