Entscheidung 10 Nc 5/26f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
17.03.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj F* sowie mj B* und mj F*, wegen Übertragung der Zuständigkeit nach § 111 Abs 2 JN in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj F* sowie mj B* und mj F*, wegen Übertragung der Zuständigkeit nach Paragraph 111, Absatz 2, JN in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem vorlegenden Bezirksgericht Donaustadt zurückgestellt.
Text
Begründung:
[1] Das Bezirksgericht Donaustadt übertrug mit Beschluss vom 9. 2. 2026 die Zuständigkeit hinsichtlich der Personensorgesache gemäß § 111 JN an das Bezirksgericht Lienz. Das Bezirksgericht Donaustadt übertrug mit Beschluss vom 9. 2. 2026 die Zuständigkeit hinsichtlich der Personensorgesache gemäß Paragraph 111, JN an das Bezirksgericht Lienz.
[2] Das Bezirksgericht Lienz lehnte die Übernahme des Aktes ab.
[3] Das Bezirksgericht Donaustadt legte sodann den Akt ohne vorherige Zustellung des Übertragungsbeschlusses an die Parteien sofort dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die Zuständigkeit vor.
Rechtliche Beurteilung
[4] Die Aktenvorlage ist verfrüht.
[5] Nach § 111 Abs 1 JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn es im Interesse des Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Lehnt das Gericht, an das die Zuständigkeit übergehen soll, die Übernahme ab, so ist zunächst der Übertragungsbeschluss den Parteien zuzustellen und dessen Rechtskraft abzuwarten (RS0047067; RS0128772). Nach Paragraph 111, Absatz eins, JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn es im Interesse des Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Lehnt das Gericht, an das die Zuständigkeit übergehen soll, die Übernahme ab, so ist zunächst der Übertragungsbeschluss den Parteien zuzustellen und dessen Rechtskraft abzuwarten (RS0047067; RS0128772).
[6] Der Akt ist daher dem übertragenden Gericht zur Zustellung des Beschlusses an die Parteien zurückzustellen. Den Parteien steht gegen den Übertragungsbeschluss nach § 111 JN ein Rechtsmittel zu (RS0046981). Führt ein allfälliger Rekurs zur Behebung des Übertragungsbeschlusses durch das Rekursgericht, so ist endgültig über die Unzulässigkeit der Übertragung entschieden. Wird der Übertragungsbeschluss hingegen rechtskräftig bestätigt, so bedarf es zur Übertragung der Genehmigung des übergeordneten Gerichts (siehe zB zuletzt 10 Nc 14/25b). Der Akt ist daher dem übertragenden Gericht zur Zustellung des Beschlusses an die Parteien zurückzustellen. Den Parteien steht gegen den Übertragungsbeschluss nach Paragraph 111, JN ein Rechtsmittel zu (RS0046981). Führt ein allfälliger Rekurs zur Behebung des Übertragungsbeschlusses durch das Rekursgericht, so ist endgültig über die Unzulässigkeit der Übertragung entschieden. Wird der Übertragungsbeschluss hingegen rechtskräftig bestätigt, so bedarf es zur Übertragung der Genehmigung des übergeordneten Gerichts (siehe zB zuletzt 10 Nc 14/25b).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0100NC00005.26F.0317.000
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2026
Dokumentnummer
JJT_20260317_OGH0002_0100NC00005_26F0000_000