Entscheidung 10 Nc 53/19d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
14.01.2020
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann (Senat nach § 11a Abs 3 ASGG) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei G*****, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84–86, wegen Pflegegeld, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann (Senat nach Paragraph 11 a, Absatz 3, ASGG) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei G*****, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84–86, wegen Pflegegeld, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag auf Delegierung der Sozialrechtssache an das Landesgericht Krems an der Donau wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Der in Linz wohnhafte Kläger begehrte vor dem Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht die Erhöhung des ihm gewährten Pflegegeldes der Stufe 1. Der Kläger beantragte die Beigebung eines Verfahrenshelfers, lehnte den für die Sozialrechtssache zuständigen Richter ab und stellte den Antrag auf Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Krems an der Donau. Auch nach Verbesserungsauftrag gab der Kläger weiterhin keine Gründe für den Delegierungsantrag an, sondern verwies auf seine bisherigen Gerichtseingaben.
Die beklagte Partei äußerte sich zum Delegierungsantrag nicht.
Das Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht legte den Akt dem Obersten Gerichtshof mit der Mitteilung vor, dass die Delegierung nicht für zweckmäßig gehalten werde.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts – ausnahmsweise (RS0046589; RS0046441) – ein anderes Gericht zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zweckmäßigkeitsgründe sprechen etwa dann für eine Delegierung, wenn beide Parteien oder zumindest eine von ihnen und die überwiegende Zahl der Zeugen im Sprengel des begehrten Gerichts wohnen (RS0046528).Gemäß Paragraph 31, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts – ausnahmsweise (RS0046589; RS0046441) – ein anderes Gericht zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zweckmäßigkeitsgründe sprechen etwa dann für eine Delegierung, wenn beide Parteien oder zumindest eine von ihnen und die überwiegende Zahl der Zeugen im Sprengel des begehrten Gerichts wohnen (RS0046528).
Derartige Gründe, die eine Delegierung an das Landesgericht Krems zweckmäßig erscheinen lassen könnten, sind vom Kläger weder vorgebracht worden noch sind solche Gründe aus dem Akt ersichtlich.
Der Delegierungsantrag ist daher als unberechtigt abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0100NC00053.19D.0114.000
Zuletzt aktualisiert am
29.02.2020
Dokumentnummer
JJT_20200114_OGH0002_0100NC00053_19D0000_000