Begründung:
Die Ehe der Eltern der Minderjährigen wurde mit Beschluss des BG Wels vom 11. 9. 2000 im Einvernehmen (gemäß § 55a EheG) geschieden. In dem zuvor abgeschlossenen Scheidungsvergleich hatten die Eltern ua vereinbart, dass die Obsorge hinsichtlich des mj Patrick, geboren am 5. 12. 1989 dem Vater, während jene hinsichtlich der mj Nadine, geboren am 25. 2. 1991 und der mj Lena, geboren am 2. 10. 1999 der Mutter zukomme. Die Mutter verpflichtete sich die Ehewohnung in Wels, in der der Vater und der Sohn verblieben, bis zum 1. 1. 2001 zu räumen und übergab ihren Hälfteanteil an dieser Eigentumswohnung an den Vater.Die Ehe der Eltern der Minderjährigen wurde mit Beschluss des BG Wels vom 11. 9. 2000 im Einvernehmen (gemäß Paragraph 55 a, EheG) geschieden. In dem zuvor abgeschlossenen Scheidungsvergleich hatten die Eltern ua vereinbart, dass die Obsorge hinsichtlich des mj Patrick, geboren am 5. 12. 1989 dem Vater, während jene hinsichtlich der mj Nadine, geboren am 25. 2. 1991 und der mj Lena, geboren am 2. 10. 1999 der Mutter zukomme. Die Mutter verpflichtete sich die Ehewohnung in Wels, in der der Vater und der Sohn verblieben, bis zum 1. 1. 2001 zu räumen und übergab ihren Hälfteanteil an dieser Eigentumswohnung an den Vater.
Nach dem Bericht des Magistrates der Stadt Wels, Jugendwohlfahrt, vom 28. 11. 2000 lebte die Mutter zu diesem Zeitpunkt bereits seit ca zwei Monaten mit den Kindern Nadine und Lena in 1120 Wien, ***** während der mj Patrick das Internat in Steyr besucht und die Wochenenden zu Hause bei seinem Vater verbringt.
Der zwischen den Eltern geschlossene Vergleich wurde betreffend die mj Kinder vom Bezirksgericht Wels pflegschaftsbehördlich genehmigt.
Mit Beschluss vom 29. 12. 2000 übertrug das Bezirksgericht Wels die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache betreffend die mj Nadine und mj Lena, die sich jetzt ständig in 1120 Wien aufhielten, an das Bezirksgericht Meidling. Dieses lehnte die Übernahme der Zuständigkeit mit der Begründung ab, dass es nicht zweckmäßig sei eine bezüglich "zweier Kinder" (?) geführte Pflegschaftssache aufzuteilen.
Daraufhin übertrug das Bezirksgericht Wels die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache hinsichtlich sämtlicher Kinder an das BG Meidling. Diese sei zweckmäßiger durch das BG Meidling zu führen, weil sich die Kinder jetzt ständig in Wels (Patrick) bzw 1120 Wien (Nadine und Lena) aufhielten.
Das Bezirksgericht Meidling verweigerte neuerlich die Übernahme der Zuständigkeit. Da sich der mj Patrick in Wels aufhalte und das Bezirksgericht Wels bereits mit der Sache "betraut" sei, scheine es zweckmäßig, wenn die Führung der Pflegschaftssache weiterhin beim Bezirksgericht Wels verbleibe.
Das Bezirksgericht Wels legt nunmehr den Akt dem Obersten Gerichtshof mit dem Ersuchen um Genehmigung der Zuständigkeitsübertragung gemäß § 111 Abs 2 JN vor.Das Bezirksgericht Wels legt nunmehr den Akt dem Obersten Gerichtshof mit dem Ersuchen um Genehmigung der Zuständigkeitsübertragung gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN vor.