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Entscheidung 10 Nd 505/02×

Entscheidung 10 Nd 505/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Nd505/02

Entscheidungsdatum

07.06.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Rechtsanwälte Kammerlander, Piaty & Partner in Graz, wider die beklagte Partei S*****, wegen 763,07 EUR sA, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, JN wird zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache das Bezirksgericht Leoben als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung:

Die klagende Partei begehrt von der beklagten Partei, die ihren Sitz in der Schweiz hat, die Zahlung von 763,07 EUR sA an Frachtkosten. Sie habe im Auftrag der beklagten Partei im August 2001 einen Transport von der Schweiz nach Leoben durchgeführt, Ort der Ablieferung des Gutes sei Leoben gewesen. Unter Bezugnahme auf Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, CMR begehrt die klagende Partei, das Bezirksgericht Leoben als örtlich zuständiges Gericht gemäß Paragraph 28, JN zu bestimmen.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Wegen Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann der Kläger gemäß Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Nach dem Vorbringen der klagenden Partei liegt eine grenzüberschreitende Beförderung vor, Leoben ist der für die Ablieferung vorgesehene Ort, sodass inländische Gerichtsbarkeit gegeben ist. Sowohl Österreich als auch die Schweiz sind Vertragsstaaten der CMR (siehe Länderübersicht Schütz in Straube, HGB² Rz 2 zu CMR, Anh römisch eins zu Paragraph 452,). Da es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht fehlt, war gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständiges geltendes Gericht - über Anregung der klagenden Partei das Bezirksgericht Leoben - zu bestimmen. Für die Beförderungsverträge, die der CMR unterliegen, gilt Artikel 5, Ziffer eins, LGVÜ nicht, weil die CMR gemäß Artikel 54, LGVÜ diesem vorgeht vergleiche 7 Ob 511/01 mwN; 5 Nd 508/01 uam).

Anmerkung

E65680 10Nd505.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0100ND00505.02.0607.000

Dokumentnummer

JJT_20020607_OGH0002_0100ND00505_0200000_000