Gemäß § 111 Abs 1 JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen scheint, insbesondere, wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Pflegebefohlenen zugedachten Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Diese Voraussetzungen liegen in der Regel vor, wenn die Pflegschaftssache dem Gericht übertragen wird, in dessen Sprengel der Mittelpunkt der Lebensführung des Kindes liegt. Ist über den Antrag eines Elternteiles, ihm allein die Obsorge über das Kind zuzuweisen, noch nicht entschieden, dann ist die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht in aller Regel nicht zweckmäßig, weil vor Entscheidung über den Obsorgeantrag noch nicht feststeht, ob das Kind im Sprengel des Gerichtes bleiben wird, an das die Zuständigkeit übertragen werden soll. Offene Anträge hindern im Allgemeinen die Zuständigkeit der Übertragung nicht; es hängt allerdings von den Umständen des einzelnen Falles ab, ob die Entscheidung über einen solchen Antrag durch das bisherige Gericht zweckmäßiger ist (Mayr in Rechberger, ZPO2 Rz 2 und 4 zu § 111 JN mwN; RIS-Justiz RS0047027 ua). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn dem übertragenden Gericht eine besondere Sachkenntnis zukommt (RIS-Justiz RS0047032).Gemäß Paragraph 111, Absatz eins, JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen scheint, insbesondere, wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Pflegebefohlenen zugedachten Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Diese Voraussetzungen liegen in der Regel vor, wenn die Pflegschaftssache dem Gericht übertragen wird, in dessen Sprengel der Mittelpunkt der Lebensführung des Kindes liegt. Ist über den Antrag eines Elternteiles, ihm allein die Obsorge über das Kind zuzuweisen, noch nicht entschieden, dann ist die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht in aller Regel nicht zweckmäßig, weil vor Entscheidung über den Obsorgeantrag noch nicht feststeht, ob das Kind im Sprengel des Gerichtes bleiben wird, an das die Zuständigkeit übertragen werden soll. Offene Anträge hindern im Allgemeinen die Zuständigkeit der Übertragung nicht; es hängt allerdings von den Umständen des einzelnen Falles ab, ob die Entscheidung über einen solchen Antrag durch das bisherige Gericht zweckmäßiger ist (Mayr in Rechberger, ZPO2 Rz 2 und 4 zu Paragraph 111, JN mwN; RIS-Justiz RS0047027 ua). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn dem übertragenden Gericht eine besondere Sachkenntnis zukommt (RIS-Justiz RS0047032).
Im vorliegenden Fall kommt dem Umstand, dass das Bezirksgericht Mödling im Zuge des Verfahrens über die Übertragung der Obsorge betreffend die Schwester des Minderjährigen durch die unmittelbare Einvernahme der maßgeblichen Personen bereits einen Eindruck über die auch im vorliegenden Pflegschaftsverfahren maßgebende Situation beim Vater gewonnen hat. Nach ständiger Judikatur ist nämlich im Falle der Übertragung der Obsorge insbesondere zu prüfen, inwieweit durch die Aufrechterhaltung der bisherigen Obsorgeregelung das Kindeswohl konkret gefährdet ist (vgl RIS-Justiz RS0047916, zuletzt 7 Ob 174/00i). Dazu wurden aber vor allem Umstände aus dem Lebensbereich des derzeit noch obsorgeberechtigten Vaters geltend gemacht. Da somit derzeit noch eine Entscheidung über einen Antrag aussteht, der stärkere Beziehungen zum bisher mit der Sache befassten Gericht hat, besteht derzeit noch kein Anlass zur Übertragung dieser Pflegschaftssache an das Bezirkgericht, in dessen Sprengel sich der Minderjährige nunmehr aufhält. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der kurzzeitige Aufenthalt des Minderjährigen im Sprengel des Bezirksgerichtes Linz-Land bereits dahingehend beurteilt werden kann, dass er seinen Lebensschwerpunkt in den Sprengel dieses Gerichtes verlegt hat, weil jedenfalls Zweckmäßigkeitserwägungen dafür sprechen, dass die Pflegschaftssache vorerst noch vom übertragenden Gericht weitergeführt wird (vgl 8 Nd 504/01, 7 Nd 504/99 ua).Im vorliegenden Fall kommt dem Umstand, dass das Bezirksgericht Mödling im Zuge des Verfahrens über die Übertragung der Obsorge betreffend die Schwester des Minderjährigen durch die unmittelbare Einvernahme der maßgeblichen Personen bereits einen Eindruck über die auch im vorliegenden Pflegschaftsverfahren maßgebende Situation beim Vater gewonnen hat. Nach ständiger Judikatur ist nämlich im Falle der Übertragung der Obsorge insbesondere zu prüfen, inwieweit durch die Aufrechterhaltung der bisherigen Obsorgeregelung das Kindeswohl konkret gefährdet ist vergleiche RIS-Justiz RS0047916, zuletzt 7 Ob 174/00i). Dazu wurden aber vor allem Umstände aus dem Lebensbereich des derzeit noch obsorgeberechtigten Vaters geltend gemacht. Da somit derzeit noch eine Entscheidung über einen Antrag aussteht, der stärkere Beziehungen zum bisher mit der Sache befassten Gericht hat, besteht derzeit noch kein Anlass zur Übertragung dieser Pflegschaftssache an das Bezirkgericht, in dessen Sprengel sich der Minderjährige nunmehr aufhält. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der kurzzeitige Aufenthalt des Minderjährigen im Sprengel des Bezirksgerichtes Linz-Land bereits dahingehend beurteilt werden kann, dass er seinen Lebensschwerpunkt in den Sprengel dieses Gerichtes verlegt hat, weil jedenfalls Zweckmäßigkeitserwägungen dafür sprechen, dass die Pflegschaftssache vorerst noch vom übertragenden Gericht weitergeführt wird vergleiche 8 Nd 504/01, 7 Nd 504/99 ua).
Die Übertragung der Pflegschaftssache an das Bezirkgericht Linz-Land war daher nicht zu genehmigen.