V. Zu den Vorlagefragenrömisch fünf. Zu den Vorlagefragen
1. Anwendungsbereich der EuGüVO
[13] 1.1. Der räumliche (Art 70 Abs 2 EuGüVO; Erwägungsgrund 11 EuGüVO) und der zeitliche (Art 69 Abs 1 und 3 EuGüVO) Anwendungsbereich der EuGüVO und ihres Art 25 ist angesichts der Eheschließung der Parteien im Jahr 2022 und der Anrufung eines österreichischen Gerichts im Jahr 2024 gegeben. 1.1. Der räumliche (Artikel 70, Absatz 2, EuGüVO; Erwägungsgrund 11 EuGüVO) und der zeitliche (Artikel 69, Absatz eins und 3 EuGüVO) Anwendungsbereich der EuGüVO und ihres Artikel 25, ist angesichts der Eheschließung der Parteien im Jahr 2022 und der Anrufung eines österreichischen Gerichts im Jahr 2024 gegeben.
[14] 1.2. Nach ihrem Art 1 Abs 1 finden die EuGüVO auf die „ehelichen Güterstände“ Anwendung. Dieser Begriff wird in Art 3 Abs 1 lit a EuGüVO definiert als sämtliche vermögensrechtliche Regelungen, die zwischen den Ehegatten und in ihren Beziehungen zu Dritten aufgrund der Ehe oder der Auflösung der Ehe gelten. Während Erwägungsgrund 18 EuGüVO allerdings darauf abstellt, dass sich die vermögensrechtlichen Verhältnisse zwischen den Ehegatten „direkt infolge der Ehe oder der Auflösung des Eheverhältnisses“ ergeben, fehlt eine solche Einschränkung in Art 3 Abs 1 lit a EuGüVO (auch in den Erwägungsgründen der Verordnung [EU] 2016/1104 findet sich eine solche Einschränkung nicht). Hintergrund der Formulierung ist erkennbar die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (zu Art 1 Abs 2 lit a EuGVVO und Art 1 Abs 2 Nr 1 EuGVÜ), wonach unter das Güterrecht grundsätzlich „alle vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten, die sich unmittelbar aus der Ehe oder ihrer Auflösung ergeben, sowie alle Vermögensbeziehungen zwischen den Ehegatten, die in engem Zusammenhang mit solchen Fragen oder Beziehungen stehen“ fallen (vgl EuGH C-361/18, Weil/Gulácsi, Rn 41; Rs 143/78, De Cavel; Rs 25/81, C.H.W./G.J.H.). 1.2. Nach ihrem Artikel eins, Absatz eins, finden die EuGüVO auf die „ehelichen Güterstände“ Anwendung. Dieser Begriff wird in Artikel 3, Absatz eins, Litera a, EuGüVO definiert als sämtliche vermögensrechtliche Regelungen, die zwischen den Ehegatten und in ihren Beziehungen zu Dritten aufgrund der Ehe oder der Auflösung der Ehe gelten. Während Erwägungsgrund 18 EuGüVO allerdings darauf abstellt, dass sich die vermögensrechtlichen Verhältnisse zwischen den Ehegatten „direkt infolge der Ehe oder der Auflösung des Eheverhältnisses“ ergeben, fehlt eine solche Einschränkung in Artikel 3, Absatz eins, Litera a, EuGüVO (auch in den Erwägungsgründen der Verordnung [EU] 2016/1104 findet sich eine solche Einschränkung nicht). Hintergrund der Formulierung ist erkennbar die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (zu Artikel eins, Absatz 2, Litera a, EuGVVO und Artikel eins, Absatz 2, Nr 1 EuGVÜ), wonach unter das Güterrecht grundsätzlich „alle vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten, die sich unmittelbar aus der Ehe oder ihrer Auflösung ergeben, sowie alle Vermögensbeziehungen zwischen den Ehegatten, die in engem Zusammenhang mit solchen Fragen oder Beziehungen stehen“ fallen vergleiche EuGH C-361/18, Weil/Gulácsi, Rn 41; Rs 143/78, De Cavel; Rs 25/81, C.H.W./G.J.H.).
[15] Es stellt sich daher die Frage, ob die hier nach Begründung der Ehe getroffene und eine Zahlung eines bestimmten Geldbetrags für den Fall der Scheidung vorsehende Vereinbarung als vermögensrechtliche Regelung zwischen den Ehegatten aufgrund der Ehe oder der Auflösung der Ehe im Sinn von Art 3 Abs 1 lit a EuGüVO anzusehen ist (offenlassend BGH XII ZB 380/19 Rn 15 mwN aus dem Schrifttum; zur [herrschenden] güterrechtlichen Anknüpfung der Brautgabe im Schrifttum siehe Kroll-Ludwigs, Die Brautgabe als Herausforderung des Kollisionsrechts, GPR 2024, 133 [135, insb FN 44; vgl aber FN 46 für das türkische mehir]). Es stellt sich daher die Frage, ob die hier nach Begründung der Ehe getroffene und eine Zahlung eines bestimmten Geldbetrags für den Fall der Scheidung vorsehende Vereinbarung als vermögensrechtliche Regelung zwischen den Ehegatten aufgrund der Ehe oder der Auflösung der Ehe im Sinn von Artikel 3, Absatz eins, Litera a, EuGüVO anzusehen ist (offenlassend BGH XII ZB 380/19 Rn 15 mwN aus dem Schrifttum; zur [herrschenden] güterrechtlichen Anknüpfung der Brautgabe im Schrifttum siehe Kroll-Ludwigs, Die Brautgabe als Herausforderung des Kollisionsrechts, GPR 2024, 133 [135, insb FN 44; vergleiche aber FN 46 für das türkische mehir]).
[16] 1.3. Sollte der grundsätzliche Anwendungsbereich der EuGüVO nach ihrem Art 1 Abs 1 eröffnet sein, stellt sich die weitere Frage, ob die hier zu beurteilende Vereinbarung, die nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien der Absicherung der Klägerin diente, „Unterhaltspflichten“ betrifft, die nach Art 1 Abs 2 lit c EuGüVO vom sachlichen Anwendungsbereich ausgenommen ist. Diese Ausnahme wird in Erwägungsgrund 22 EuGüVO mit dem Bestehen anderer unionsrechtlicher Normen – insbesondere der EuUVO – begründet. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshof der Europäischen Unior zu Art 1 Abs 2 Nr 1 und Art 11 Abs 5 Nr 2 EuGVÜ hat eine Leistung eine Unterhaltspflicht zum Gegenstand, wenn sie dazu bestimmt ist, den Unterhalt eines bedürftigen Ehegatten zu sichern, oder wenn die Bedürfnisse und die Mittel beider Ehegatten bei seiner Festsetzung berücksichtigt werden (EuGH C-220/95, van den Boogaard/Laumen, Rn 22). Noch nicht geklärt ist die Frage, ob diese Rechtsprechung auch auf die Ausnahme des Art 1 Abs 2 lit c EuGüVO und den vorliegenden Fall zu übertragen ist, der eine vertragliche Vereinbarung betrifft, die der finanziellen Absicherung der Klägerin nach der Scheidung dient, aber weder auf die Leistungsfähigkeit noch auf die Bedürftigkeit einer der Parteien im Fälligkeitszeitpunkt abstellt. 1.3. Sollte der grundsätzliche Anwendungsbereich der EuGüVO nach ihrem Artikel eins, Absatz eins, eröffnet sein, stellt sich die weitere Frage, ob die hier zu beurteilende Vereinbarung, die nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien der Absicherung der Klägerin diente, „Unterhaltspflichten“ betrifft, die nach Artikel eins, Absatz 2, Litera c, EuGüVO vom sachlichen Anwendungsbereich ausgenommen ist. Diese Ausnahme wird in Erwägungsgrund 22 EuGüVO mit dem Bestehen anderer unionsrechtlicher Normen – insbesondere der EuUVO – begründet. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshof der Europäischen Unior zu Artikel eins, Absatz 2, Nr 1 und Artikel 11, Absatz 5, Nr 2 EuGVÜ hat eine Leistung eine Unterhaltspflicht zum Gegenstand, wenn sie dazu bestimmt ist, den Unterhalt eines bedürftigen Ehegatten zu sichern, oder wenn die Bedürfnisse und die Mittel beider Ehegatten bei seiner Festsetzung berücksichtigt werden (EuGH C-220/95, van den Boogaard/Laumen, Rn 22). Noch nicht geklärt ist die Frage, ob diese Rechtsprechung auch auf die Ausnahme des Artikel eins, Absatz 2, Litera c, EuGüVO und den vorliegenden Fall zu übertragen ist, der eine vertragliche Vereinbarung betrifft, die der finanziellen Absicherung der Klägerin nach der Scheidung dient, aber weder auf die Leistungsfähigkeit noch auf die Bedürftigkeit einer der Parteien im Fälligkeitszeitpunkt abstellt.
2. Formgültigkeit einer Vereinbarung über den ehelichen Güterstand
[17] 2.1. Fällt die von der Klägerin geltend gemachte Forderung in den Anwendungsbereich der EuGüVO, stellt sich die weitere Frage, ob die Vereinbarung dem Schriftformgebot von Art 25 Abs 1 EuGüVO entspricht. 2.1. Fällt die von der Klägerin geltend gemachte Forderung in den Anwendungsbereich der EuGüVO, stellt sich die weitere Frage, ob die Vereinbarung dem Schriftformgebot von Artikel 25, Absatz eins, EuGüVO entspricht.
[18] Diese Bestimmung setzt voraus, dass die Vereinbarung über den ehelichen Güterstand von beiden Ehegatten unterzeichnet ist. Nach Erwägungsgrund 48 EuGüVO dient dieses Formgebot der Erleichterung der Anerkennung von auf der Grundlage einer Vereinbarung über den ehelichen Güterstand erworbenen Güterstandsrechten in den Mitgliedstaaten.
[19] Die nur vom Beklagten unterzeichnete Vereinbarung würde dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht entsprechen. Dem hält die Klägerin jedoch entgegen, dass der genannte Formzweck bei einer nur einen Ehegatten begünstigenden Vereinbarung auch gewahrt sei, wenn die Vereinbarung nur vom Verpflichteten unterzeichnet sei (eine teleologische Einschränkung befürwortet etwa Heiderhoff in Arnold/Laimer, Internationales Ehe- und Partnergüterrecht2 [2025] Sonderanknüpfung von Eheverträgen, Art 25, 27 lit g EuGüVO/EuPartVO Rz 14/35; vgl auch Nademleinsky in Laimer, IPR Praxiskommentar [2024] Art 25 EuGüVO/EuPartVO Rz 6). Ob diese Überlegung dazu führen kann, dass die Vereinbarung als formgültig im Sinn des Art 25 Abs 1 EuGüVO angesehen werden kann, wurde vom Gerichtshof der Europäischen Union noch nicht entschieden, worauf die Frage 2 abzielt. Die nur vom Beklagten unterzeichnete Vereinbarung würde dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht entsprechen. Dem hält die Klägerin jedoch entgegen, dass der genannte Formzweck bei einer nur einen Ehegatten begünstigenden Vereinbarung auch gewahrt sei, wenn die Vereinbarung nur vom Verpflichteten unterzeichnet sei (eine teleologische Einschränkung befürwortet etwa Heiderhoff in Arnold/Laimer, Internationales Ehe- und Partnergüterrecht2 [2025] Sonderanknüpfung von Eheverträgen, Artikel 25, 27, Litera g, EuGüVO/EuPartVO Rz 14/35; vergleiche auch Nademleinsky in Laimer, IPR Praxiskommentar [2024] Artikel 25, EuGüVO/EuPartVO Rz 6). Ob diese Überlegung dazu führen kann, dass die Vereinbarung als formgültig im Sinn des Artikel 25, Absatz eins, EuGüVO angesehen werden kann, wurde vom Gerichtshof der Europäischen Union noch nicht entschieden, worauf die Frage 2 abzielt.
3. Anwendbarkeit anderer unionsrechtlicher Normen
[20] 3.1. Sollte die Vereinbarung nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der EuGüVO fallen, wäre zu prüfen, ob sich das für die Formgültigkeit maßgebliche anzuwendende Recht sonst nach Unionsrecht bestimmt.
[21] 3.2. In Frage kommt in diesem Zusammenhang eine Qualifikation als Unterhaltspflicht im Sinn der EuUVO (vgl oben Punkt 1.3.), in welchem Fall sich aber die zusätzliche Frage stellt, ob sich auch die Form einer Unterhaltsvereinbarung nach dem gemäß Art 15 EuUVO maßgeblichen HUP richtet (was in der Literatur zum Teil verneint wird: für eine Anknüpfung nach innerstaatlichem [Kollisions-]Recht etwa Andrae in Rauscher, EuZPR/EuIPR4 Bd V Art 11 HUntStProt Rz 9; Gitschthaler in Gitschthaler, Internationales Familienrecht [2019] Art 11 HUP Rz 9). 3.2. In Frage kommt in diesem Zusammenhang eine Qualifikation als Unterhaltspflicht im Sinn der EuUVO vergleiche oben Punkt 1.3.), in welchem Fall sich aber die zusätzliche Frage stellt, ob sich auch die Form einer Unterhaltsvereinbarung nach dem gemäß Artikel 15, EuUVO maßgeblichen HUP richtet (was in der Literatur zum Teil verneint wird: für eine Anknüpfung nach innerstaatlichem [Kollisions-]Recht etwa Andrae in Rauscher, EuZPR/EuIPR4 Bd römisch fünf Artikel 11, HUntStProt Rz 9; Gitschthaler in Gitschthaler, Internationales Familienrecht [2019] Artikel 11, HUP Rz 9).
[22] 3.3. In der Literatur wird darüber hinaus für das türkische mehir – wie es im vorliegenden Fall zu beurteilen ist – eine schuldrechtliche Anknüpfung vertreten (Kroll-Ludwigs, GPR 2024, 133 [135 FN 46] mwN), also nach der Rom I-VO, die auf vertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen anzuwenden ist, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen (Art 1 Abs 1 Rom I-VO), wovon aber Schuldverhältnisse aus einem Familienverhältnis oder aus Verhältnissen ausgenommen sind, die nach dem auf diese Verhältnisse anzuwendenden Recht vergleichbare Wirkungen entfalten, einschließlich der Unterhaltspflichten (Art 1 Abs 2 lit b Rom I-VO). 3.3. In der Literatur wird darüber hinaus für das türkische mehir – wie es im vorliegenden Fall zu beurteilen ist – eine schuldrechtliche Anknüpfung vertreten (Kroll-Ludwigs, GPR 2024, 133 [135 FN 46] mwN), also nach der Rom I-VO, die auf vertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen anzuwenden ist, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen (Artikel eins, Absatz eins, Rom I-VO), wovon aber Schuldverhältnisse aus einem Familienverhältnis oder aus Verhältnissen ausgenommen sind, die nach dem auf diese Verhältnisse anzuwendenden Recht vergleichbare Wirkungen entfalten, einschließlich der Unterhaltspflichten (Artikel eins, Absatz 2, Litera b, Rom I-VO).
VI. Ergebnisrömisch sechs. Ergebnis
[23] Da zu diesen Fragen noch keine Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vorliegt und auch kein Fall vorliegt, in dem über die Auslegung des maßgeblichen Unionsrechts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können (acte clair), war der Gerichtshof der Europäischen Union um Vorabentscheidung zu ersuchen.
[24] Der Oberste Gerichtshof als letztinstanzliches Gericht ist zur Vorlage und Stellung der aus dem Spruch ersichtlichen Frage verpflichtet. Bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist das Verfahren über den Rekurs der Beklagten auszusetzen.