Norm
AEUV Lissabon Art267
EuEheGüVO Art25 Abs1
Verordnung (EG) Nr 4/2009 des Rates 32009R0004 EuUVO allg
HUP 2007 allg
Rom I-VO allg
Rechtssatz
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Fällt eine nach Begründung der standesamtlichen Ehe im Zuge einer religiösen Hochzeitszeremonie nach islamischem Ritus getroffene Vereinbarung, nach der ein Ehegatte im Fall der Scheidung einen bestimmten Geldbetrag zur finanziellen Absicherung des anderen Ehegatten zu zahlen hat, in den (sachlichen) Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands (EuGüVO)?
2. Für den Fall der Bejahung der Frage 1:
Ist eine solche, nur einen Ehegatten begünstigende Vereinbarung über den ehelichen Güterstand formgültig im Sinn des Art 25 Abs 1 EuGüVO, wenn sie nur vom verpflichteten Ehegatten und nicht auch vom begünstigten Ehegatten unterzeichnet wurde?Ist eine solche, nur einen Ehegatten begünstigende Vereinbarung über den ehelichen Güterstand formgültig im Sinn des Artikel 25, Absatz eins, EuGüVO, wenn sie nur vom verpflichteten Ehegatten und nicht auch vom begünstigten Ehegatten unterzeichnet wurde?
3. Für den Fall der Verneinung der Frage 1:
Bestimmt sich das für die Formgültigkeit einer solchen Vereinbarung maßgebliche anzuwendende Recht nach (anderem) Unionsrecht, insbesondere der Verordnung (EG) 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (EuUVO) in Verbindung mit dem Haager Protokoll vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (HUP) oder der Verordnung (EG) 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO)?Bestimmt sich das für die Formgültigkeit einer solchen Vereinbarung maßgebliche anzuwendende Recht nach (anderem) Unionsrecht, insbesondere der Verordnung (EG) 4 aus 2009, des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (EuUVO) in Verbindung mit dem Haager Protokoll vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (HUP) oder der Verordnung (EG) 593 aus 2008, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO)?
Schlagworte
Ehe, Morgengabe, Brautgabe, Islam, ehelicher Güterstand, Formgültigkeit, mehir, Unterhalt
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143796
Dokumentnummer
JJR_20260324_OGH0002_0100OB00010_26G0000_000