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Rechtssatz RS0143796

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0143796

Geschäftszahl

10Ob10/26g

Entscheidungsdatum

24.03.2026

Norm

AEUV Lissabon Art267
EuEheGüVO Art25 Abs1
Verordnung (EG) Nr 4/2009 des Rates 32009R0004 EuUVO allg
HUP 2007 allg
Rom I-VO allg

Rechtssatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Fällt eine nach Begründung der standesamtlichen Ehe im Zuge einer religiösen Hochzeitszeremonie nach islamischem Ritus getroffene Vereinbarung, nach der ein Ehegatte im Fall der Scheidung einen bestimmten Geldbetrag zur finanziellen Absicherung des anderen Ehegatten zu zahlen hat, in den (sachlichen) Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands (EuGüVO)?

2. Für den Fall der Bejahung der Frage 1:

Ist eine solche, nur einen Ehegatten begünstigende Vereinbarung über den ehelichen Güterstand formgültig im Sinn des Artikel 25, Absatz eins, EuGüVO, wenn sie nur vom verpflichteten Ehegatten und nicht auch vom begünstigten Ehegatten unterzeichnet wurde?

3. Für den Fall der Verneinung der Frage 1:

Bestimmt sich das für die Formgültigkeit einer solchen Vereinbarung maßgebliche anzuwendende Recht nach (anderem) Unionsrecht, insbesondere der Verordnung (EG) 4 aus 2009, des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (EuUVO) in Verbindung mit dem Haager Protokoll vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (HUP) oder der Verordnung (EG) 593 aus 2008, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO)?

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 10/26g
    Entscheidungstext OGH 24.03.2026 10 Ob 10/26g
    EuGH C-325/26

Schlagworte

Ehe, Morgengabe, Brautgabe, Islam, ehelicher Güterstand, Formgültigkeit, mehir, Unterhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143796

Im RIS seit

10.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2026

Dokumentnummer

JJR_20260324_OGH0002_0100OB00010_26G0000_000