Begründung:
Die am 27. 11. 1993 geborene Phoebe B***** und die am 10. 12. 1997 geborene Maia B***** sind die Töchter von Christine B***** und Michael B*****. Die Minderjährigen, die nunmehr bei ihrer Mutter in Österreich leben, und ihre Eltern sind österreichische Staatsbürger. Die Ehe der Eltern ist aufrecht. Zunächst lebte die Familie gemeinsam in Vancouver, Kanada, Provinz British Columbia. Im Mai 2006 übersiedelten die Kinder mit ihrer Mutter, der die Obsorge alleine zukommt, nach Salzburg.
Am 28. 12. 2007 beantragten die Minderjährigen, vertreten durch den Jugendwohlfahrtsträger (JWT), neuerlich (vgl die Antragsabweisung vom 7. 11. 2007, ON U3) die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG von monatlich 249,30 EUR je Kind. Der Vater sei nach dem Unterhaltstitel (= Gerichtsbefehl des Landesgerichts British Columbia, Nr. 06-49975 vom 15. 5. 2006) zu monatlichen Unterhaltszahlungen für beide Kinder gemeinsam von 709 kanadischen Dollar (CAD) verpflichtet worden, was per 27. 12. 2007 einem Unterhaltsbeitrag von 498,60 EUR entspreche. Es sei „anzunehmen", dass jedem Kind die Hälfte des festgesetzten Unterhaltsbetrags gebühre. Seit Juni 2007 leiste der Vater nicht mehr den titelmäßig festgesetzten Unterhalt. Die Rechtsprechung verlange eine Exekutionsführung im Ausland nur dann, wenn - kumulativ - die Vollstreckbarkeit durch die Behörden im Ausland praktisch gesichert und der Aufenthalt des Schuldners und sein Beschäftigungsverhältnis bekannt seien. Letzteres sei hier nicht erfüllt.Am 28. 12. 2007 beantragten die Minderjährigen, vertreten durch den Jugendwohlfahrtsträger (JWT), neuerlich vergleiche die Antragsabweisung vom 7. 11. 2007, ON U3) die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen gemäß Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG von monatlich 249,30 EUR je Kind. Der Vater sei nach dem Unterhaltstitel (= Gerichtsbefehl des Landesgerichts British Columbia, Nr. 06-49975 vom 15. 5. 2006) zu monatlichen Unterhaltszahlungen für beide Kinder gemeinsam von 709 kanadischen Dollar (CAD) verpflichtet worden, was per 27. 12. 2007 einem Unterhaltsbeitrag von 498,60 EUR entspreche. Es sei „anzunehmen", dass jedem Kind die Hälfte des festgesetzten Unterhaltsbetrags gebühre. Seit Juni 2007 leiste der Vater nicht mehr den titelmäßig festgesetzten Unterhalt. Die Rechtsprechung verlange eine Exekutionsführung im Ausland nur dann, wenn - kumulativ - die Vollstreckbarkeit durch die Behörden im Ausland praktisch gesichert und der Aufenthalt des Schuldners und sein Beschäftigungsverhältnis bekannt seien. Letzteres sei hier nicht erfüllt.
Das Erstgericht wies den Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen ab. Es stellte noch fest, dass nicht bekannt sei, ob der Vater derzeit einer Beschäftigung nachgehe, und führte in rechtlicher Hinsicht aus, aufgrund dieses Umstands könne noch nicht von vornherein von einer Erfolglosigkeit der Exekutionsführung ausgegangen werden. Die den Antrag stützenden Angaben stellten lediglich Annahmen der Mutter dar, die - ohne den Versuch des Verfahrens über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland gemacht zu haben - jedenfalls nicht ausreichend seien, um diese Voraussetzung für die beantragte Vorschussgewährung zu erfüllen. Sollte sich - nach Durchführung dieses Verfahrens - herausstellen, dass die Führung einer Exekution tatsächlich aussichtslos sei, wäre ein Unterhaltstitel vorzulegen, der ziffernmäßig für beide Kinder bestimmt sei. Der vorgelegte Titel beziehe sich auf eine Gesamtsumme für beide Kinder. Bei den begehrten Unterhaltsbeträgen von 249,30 EUR je Kind handle es sich ebenfalls nur um Annahmen, welcher Betrag für welches Kind bestimmt sein solle. Grundvoraussetzung sei aber immer ein „in Geld je Kind bestimmbarer Unterhaltstitel".
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es pflichtete der Rechtsansicht des Erstgerichts bei, dass kein für die Unterhaltsbevorschussung tauglicher Exekutionstitel im Sinn des § 3 Z 1 UVG vorliege. Die praxisnahe Ansicht der älteren Rechtsprechung, dass auch ein Unterhaltstitel, der sich auf einen bestimmten Unterhaltsbetrag für mehrere Kinder gemeinsam beziehe (Globalunterhalt in einem Unterhaltsvergleich), dann zur Vorschussgewährung geeignet sei, wenn die Kinder gemeinsam einen Unterhaltsvorschussantrag stellten, sei im Hinblick auf die Teilbarkeit der Forderung nach § 889 ABGB problematisch. Die Schwierigkeit zeige sich im Vergleich zu Exekutionsanträgen mehrerer Unterhaltsgläubiger: Hier werde die Angabe verlangt, welche Unterhaltsansprüche jeder einzelne Berechtigte betreibe oder in welchem Verhältnis die Forderung auf die mehreren Gläubiger aufzuteilen sei, was vor allem wegen der Anrechnung von Zahlungen relevant sei. Diese Argumente müssten auch für Unterhaltsvorschüsse gelten, einerseits wegen des engen Zusammenhangs mit einer Exekution im Gewährungsstadium, andererseits wegen der Notwendigkeit der Anrechnung der Zahlungen auf die einzelnen Kinder im Rückzahlungsstadium (Neumayr in Schwimann ABGB I³ § 3 UVG Rz 7 mwN).Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es pflichtete der Rechtsansicht des Erstgerichts bei, dass kein für die Unterhaltsbevorschussung tauglicher Exekutionstitel im Sinn des Paragraph 3, Ziffer eins, UVG vorliege. Die praxisnahe Ansicht der älteren Rechtsprechung, dass auch ein Unterhaltstitel, der sich auf einen bestimmten Unterhaltsbetrag für mehrere Kinder gemeinsam beziehe (Globalunterhalt in einem Unterhaltsvergleich), dann zur Vorschussgewährung geeignet sei, wenn die Kinder gemeinsam einen Unterhaltsvorschussantrag stellten, sei im Hinblick auf die Teilbarkeit der Forderung nach Paragraph 889, ABGB problematisch. Die Schwierigkeit zeige sich im Vergleich zu Exekutionsanträgen mehrerer Unterhaltsgläubiger: Hier werde die Angabe verlangt, welche Unterhaltsansprüche jeder einzelne Berechtigte betreibe oder in welchem Verhältnis die Forderung auf die mehreren Gläubiger aufzuteilen sei, was vor allem wegen der Anrechnung von Zahlungen relevant sei. Diese Argumente müssten auch für Unterhaltsvorschüsse gelten, einerseits wegen des engen Zusammenhangs mit einer Exekution im Gewährungsstadium, andererseits wegen der Notwendigkeit der Anrechnung der Zahlungen auf die einzelnen Kinder im Rückzahlungsstadium (Neumayr in Schwimann ABGB I³ Paragraph 3, UVG Rz 7 mwN).
Das Rekursgericht schließe sich dieser Auffassung an, wobei zwar bei ausländischen Titeln eingeschränktere Anforderungen an die Bestimmtheit gestellt würden, die sich jedoch vornehmlich auf Unterhaltstitel bezögen, bei denen die Titelhöhe bloß bestimmbar sei, nicht jedoch für mehrere Kinder ein gemeinsamer (Global-)Unterhalt festgesetzt werde (vgl Neumayr in Schwimann ABGB I³ § 5 UVG Rz 11). Im vorliegenden Unterhaltstitel werde aber ein Gesamt-Kindesunterhalt für beide Kinder ausgeworfen. Dies entspreche nicht den Anforderungen, die unter Bedachtnahme auf die Systematik des UVG an einen im Inland vollstreckbaren Exekutionstitel zu stellen seien.Das Rekursgericht schließe sich dieser Auffassung an, wobei zwar bei ausländischen Titeln eingeschränktere Anforderungen an die Bestimmtheit gestellt würden, die sich jedoch vornehmlich auf Unterhaltstitel bezögen, bei denen die Titelhöhe bloß bestimmbar sei, nicht jedoch für mehrere Kinder ein gemeinsamer (Global-)Unterhalt festgesetzt werde vergleiche Neumayr in Schwimann ABGB I³ Paragraph 5, UVG Rz 11). Im vorliegenden Unterhaltstitel werde aber ein Gesamt-Kindesunterhalt für beide Kinder ausgeworfen. Dies entspreche nicht den Anforderungen, die unter Bedachtnahme auf die Systematik des UVG an einen im Inland vollstreckbaren Exekutionstitel zu stellen seien.
Die von den Rekurswerbern zitierten Entscheidungen 3 Ob 299/99p und 3 Ob 229/06g seien nicht einschlägig, weil sie nichts über die Möglichkeit der (Titel-)Bevorschussung von Unterhaltstiteln besagten, die den Unterhaltsbeitrag für mehrere Kinder global festsetzen. Im vorliegenden Fall gehe es aber nicht um die Frage der Vollstreckbarkeit des Unterhaltstitels sondern darum, ob ein den Erfordernissen des Unterhaltsvorschussverfahrens, wie sie von Neumayr (in Schwimann ABGB I³ § 3 UVG Rz 7) dargelegt würden, entsprechender Exekutionstitel gegeben und daher einer Bevorschussung zugänglich sei. Mangels eines solchen sei auf die weitere Frage der Aussichtslosigkeit einer Exekutionsführung gegen den Vater nicht mehr einzugehen.Die von den Rekurswerbern zitierten Entscheidungen 3 Ob 299/99p und 3 Ob 229/06g seien nicht einschlägig, weil sie nichts über die Möglichkeit der (Titel-)Bevorschussung von Unterhaltstiteln besagten, die den Unterhaltsbeitrag für mehrere Kinder global festsetzen. Im vorliegenden Fall gehe es aber nicht um die Frage der Vollstreckbarkeit des Unterhaltstitels sondern darum, ob ein den Erfordernissen des Unterhaltsvorschussverfahrens, wie sie von Neumayr (in Schwimann ABGB I³ Paragraph 3, UVG Rz 7) dargelegt würden, entsprechender Exekutionstitel gegeben und daher einer Bevorschussung zugänglich sei. Mangels eines solchen sei auf die weitere Frage der Aussichtslosigkeit einer Exekutionsführung gegen den Vater nicht mehr einzugehen.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zuzulassen, weil zu der vom Rekursgericht als überzeugend angesehenen Lehrmeinung von Neumayr eine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehle.