Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0125536×

Rechtssatz RS0125536

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0125536

Geschäftszahl

10Ob103/08g

Entscheidungsdatum

24.11.2009

Rechtssatz

Eine Exekutionsführung im Ausland erscheint dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht von vornherein als „aussichtslos"; es verbleibt vielmehr ein Spielraum für die Anwendung des Paragraph 3, UVG, wenn der Aufenthalt und die Beschäftigung des Unterhaltsschuldners bekannt sind und die Vollstreckung unbeschwerlich ist, zB weil der Titel in demselben Staat zu vollstrecken ist, in dem er geschaffen wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125536

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2010

Dokumentnummer

JJR_20091124_OGH0002_0100OB00103_08G0000_001