Begründung:
Die Kläger begehren von der Beklagten die Rückzahlung der von ihnen im Jahr 1992 an die Beklagte als Treuhänderin für den Ankauf sogenannter Wochenanteile an einem Objekt in Teneriffa verbunden mit Eigentum an einer Appartementeinheit geleisteten Kaufpreisbeträge im Wesentlichen mit der Begründung, dass eine Freigabe dieser Kaufpreiszahlungen durch die Beklagte an den Verkäufer vereinbarungsgemäß erst dann erfolgen sollte, wenn das jeweilige Appartement bezugsbereit und lastenfrei in das Eigentum des Käufers übergeben werden könne. Obwohl sich das gekaufte Objekt in einem desolaten und vollkommen unbewohnbaren Zustand befunden habe, habe die Beklagte die Kaufpreiszahlungen vertrags- und treuwidrig an einen spanischen Notar weitergeleitet, wo sie nicht mehr einbringlich gemacht werden könnten. Die Kläger seien rechtswirksam von den Kaufverträgen zurückgetreten und hätten Anspruch auf Rückzahlung der von ihnen an die Beklagte geleisteten Kaufpreise. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass sie von den gegenständlichen Geschäften, die ihr Alleinaktionär und Geschäftsführer Manfred H***** getätigt habe, nichts gewusst habe, weil der Verwaltungsrat der Beklagten bei gewissenhafter Geschäftsgebarung bereits im Jahr 1992 von diesen Rechtsgeschäften hätte Kenntnis erlangen müssen. Manfred H***** habe zumindest Anscheins- und Duldungsvollmacht gehabt, weshalb sich die Beklagte seine Handlungen zurechnen lassen müsse.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens mit der für das Revisionsverfahren noch wesentlichen Begründung, es sei mangels Vertretungsmacht des Manfred H***** zu keinem Vertragsverhältnis zwischen den Klägern und der Beklagten gekommen. Manfred H***** sei lediglich beauftragt gewesen, für die Beklagte Inkassogeschäfte zu tätigen. Die von ihm getätigten Treuhandgeschäfte habe er gezielt am Verwaltungsrat der Beklagten "vorbeigeschleust", ohne dass dieser auch bei der tatsächlich aufgewendeten Sorgfalt davon rechtzeitig habe Kenntnis erlangen können. Die Beklagte und deren Verwaltungsrat hätten keinerlei Anschein erweckt und keinerlei äußeren Tatbestand verwirklicht, woraus eine Ermächtigung des Manfred H***** zum Abschluss von Treuhandgeschäften ableitbar gewesen wäre. Darüber hinaus seien die nunmehr behaupteten Umstände, aus denen sie nunmehr eine Bevollmächtigung Manfred H***** ableiten, den Klägern im maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und der Kaufpreiszahlungen selbst nicht bekannt gewesen, weshalb sie sich darauf im Nachhinein nicht mit Erfolg berufen könnten.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren vollinhaltlich statt. Nach seinen für das Revisionsverfahren noch wesentlichen Feststellungen ist Unternehmensgegenstand der im Handelsregister des Kantons St. G***** eingetragenen Beklagten die Vornahme von internationalen Inkassogeschäften, Auskünften, Kreditschutzgewährung, Bearbeitung von Know how-Patenten und anderen Schutzrechten sowie die Beteiligungen an anderen Unternehmen und die Ausübung von Treuhandgeschäften. Heinz M***** ist und war auch im streitgegenständlichen Zeitraum einziges zeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates der Beklagten. Er hatte allerdings mit den operativen Geschäften der Beklagten praktisch nichts zu tun und wäre dazu auch gar nicht in der Lage gewesen, weil er neben vielen anderen Tätigkeiten noch 20 bis 26 weitere Verwaltungsratsmandate für verschiedene Unternehmen wahrnahm. "Geschäftsleiter" oder "inoffizieller Geschäftsführer" der Beklagten war Manfred H*****. Er war - jedenfalls nach dem Verständnis des Verwaltungsrates Heinz M***** - alleiniger Aktionär (Inhaberaktien) und damit Eigentümer der Beklagten. Nach dem Mandatsvertrag vom 2. 5. 1996, mit welchem Heinz M***** von Manfred H***** als Verwaltungsrat bestellt wurde, hatte Heinz M***** die Weisungen von Manfred H***** zu befolgen. Heinz M***** war berechtigt, von der ihm gesetzlich zustehenden Kontroll- und Aufsichtsbefugnis jederzeit Gebrauch zu machen. Über eine konkrete Regelung der Tätigkeit des Manfred H***** im Unternehmen ist im Mandatsvertrag nichts enthalten. Jedenfalls überließ Heinz M***** dem Manfred H***** de facto die Führung der Geschäfte der Beklagten. Heinz M***** räumte Manfred H***** insbesondere auch die persönliche, uneingeschränkte Zeichnungsberechtigung über die beiden Geschäftskonten der Beklagten ein.
Die Beklagte war zunächst im Bereich des Inkassos tätig. Heinz M***** nahm an diesen Inkassogeschäften nicht teil. Er kam ca 3 bis 4 Mal im Jahr in das Büro der Beklagten und beschränkte sich im Übrigen darauf, die vorgeschriebene jährliche Generalversammlung einzuberufen sowie die Kontostandsprüfungen, die Prüfung des Jahresumsatzes und die Erstellung der Bilanzen zu veranlassen.
Neben der Tätigkeit im Inkassobereich begann Manfred H***** als "Geschäftsleiter" der Beklagten auch Treuhandgeschäfte betreffend Immobilien in der Schweiz und die hier streitgegenständlichen Treuhandschaften für Time-Sharing-Verträge für Ferienwohnanlagen in Spanien zu übernehmen. Während Heinz M***** von der Inkassotätigkeit wusste, erlangte er erst im Nachhinein Kenntnis von diesen Treuhandgeschäften.
Das Erstgericht bejahte auf Grund der geschilderten Umstände das Vorliegen einer Anscheinsvollmacht nach dem hier anzuwendenden österreichischen Recht, weshalb die Beklagte die streitgegenständlichen Treuhandgeschäfte gegen sich gelten lassen müsse. Da die Beklagte ihren Verpflichtungen aus der Treuhandvereinbarung nicht nachgekommen sei, sei sie zur Rückzahlung der von den Klägern geleisteten Kaufpreiszahlungen verpflichtet.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Der Umstand, dass der Verwaltungsrat der Beklagten Manfred H***** wie einen Geschäftsführer frei schalten und walten habe lassen, sei zumindest als schlüssige Bevollmächtigung zur uneingeschränkten Vornahme der Geschäfte der Beklagten anzusehen, wozu nach dem Unternehmenszweck auch der Abschluss von Treuhandgeschäften gehöre. Allein schon auf Grund dieser Manfred H***** erteilten Bevollmächtigung müsse die Beklagte alle zu ihrem Unternehmenszweck zählenden rechtsgeschäftlichen Handlungen des Manfred H***** gegen sich gelten lassen. Im Übrigen habe das Erstgericht auch das Vorliegen einer Anscheinsvollmacht zutreffend bejaht.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens.
Das Berufungsgericht änderte über Antrag der Beklagten seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision gemäß § 508 Abs 3 ZPO dahin ab, dass es die ordentliche Revision doch für zulässig erklärte, weil eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob eine stillschweigende Generalvollmacht auch in Bezug auf solche Geschäfte anzunehmen sei, von denen das Vertretungsorgan keine Kenntnis gehabt habe, bei der hier vorliegenden Fallkonstellation fehle.Das Berufungsgericht änderte über Antrag der Beklagten seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO dahin ab, dass es die ordentliche Revision doch für zulässig erklärte, weil eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob eine stillschweigende Generalvollmacht auch in Bezug auf solche Geschäfte anzunehmen sei, von denen das Vertretungsorgan keine Kenntnis gehabt habe, bei der hier vorliegenden Fallkonstellation fehle.
Die Kläger beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung, das Rechtsmittel der Beklagten zurückzuweisen, hilfsweise, ihm keine Folge zu geben.
Die Revision ist wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO - der gegenteilige Ausspruch des Berufungsgerichtes ist gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindend - nicht zulässig.Die Revision ist wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO - der gegenteilige Ausspruch des Berufungsgerichtes ist gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindend - nicht zulässig.