Rechtssatz RS0059577
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059577
Entscheidungsdatum
24.10.2000
Rechtssatz
Der Begriff der gewöhnlichen Geschäfte ist insofern objektiviert, als er sich auf gewöhnliche Geschäfte in einem Handelsgewerbe bezieht, wie es auch der Inhaber betreibt. Ob es sich um ein gewöhnliches Geschäft handelt, hängt zwar von den Umständen des Einzelfalles ab, doch ist schon ein Kaufvertrag einer Bank über nicht in ihrem Eigentum stehende, sondern ihr verpfändete Maschinen kein gewöhnliches Geschäft.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 813/83
Entscheidungstext OGH 19.01.1984 6 Ob 813/83
Veröff: SZ 57/12 = JBl 1985,105 = RdW 1984,309 = NZ 1985,151
- 7 Ob 517/87
Entscheidungstext OGH 05.03.1987 7 Ob 517/87
Veröff: NZ 1988,22 = GesRZ 1987,152
- 10 Ob 106/00m
Entscheidungstext OGH 24.10.2000 10 Ob 106/00m
Auch; nur: Der Begriff der gewöhnlichen Geschäfte ist insofern objektiviert, als er sich auf gewöhnliche Geschäfte in einem Handelsgewerbe bezieht, wie es auch der Inhaber betreibt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0059577
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2026
Dokumentnummer
JJR_19840119_OGH0002_0060OB00813_8300000_003