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Rechtssatz RS0059577×

Rechtssatz RS0059577

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0059577

Entscheidungsdatum

24.10.2000

Rechtssatz

Der Begriff der gewöhnlichen Geschäfte ist insofern objektiviert, als er sich auf gewöhnliche Geschäfte in einem Handelsgewerbe bezieht, wie es auch der Inhaber betreibt. Ob es sich um ein gewöhnliches Geschäft handelt, hängt zwar von den Umständen des Einzelfalles ab, doch ist schon ein Kaufvertrag einer Bank über nicht in ihrem Eigentum stehende, sondern ihr verpfändete Maschinen kein gewöhnliches Geschäft.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 813/83
    Entscheidungstext OGH 19.01.1984 6 Ob 813/83
    Veröff: SZ 57/12 = JBl 1985,105 = RdW 1984,309 = NZ 1985,151
  • 7 Ob 517/87
    Entscheidungstext OGH 05.03.1987 7 Ob 517/87
    Veröff: NZ 1988,22 = GesRZ 1987,152
  • 10 Ob 106/00m
    Entscheidungstext OGH 24.10.2000 10 Ob 106/00m
    Auch; nur: Der Begriff der gewöhnlichen Geschäfte ist insofern objektiviert, als er sich auf gewöhnliche Geschäfte in einem Handelsgewerbe bezieht, wie es auch der Inhaber betreibt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0059577

Im RIS seit

19.01.1984

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2026

Dokumentnummer

JJR_19840119_OGH0002_0060OB00813_8300000_003