Der Rekurs ist zulässig, da die Rechtsfragen, von deren Lösung die Entscheidung abhängt, entgegen der Ansicht des Klägers keineswegs nur für den vorliegenden Rechtsstreit bedeutsam sind; er ist aber nicht berechtigt.
Das Berufungsgericht sieht den Anspruch des Klägers im wesentlichen deshalb als dem Grunde nach berechtigt an, weil der dem Kläger vom Geschäftsführer der beklagten Partei Dr. Z*** erteilte Auftrag unter Berücksichtigung des Zweckes der beklagten Genossenschaft, Wohnanlagen zu errichten (§ 2 Abs 1 der Satzung), kein außergewöhnliches Geschäft gewesen sei.Das Berufungsgericht sieht den Anspruch des Klägers im wesentlichen deshalb als dem Grunde nach berechtigt an, weil der dem Kläger vom Geschäftsführer der beklagten Partei Dr. Z*** erteilte Auftrag unter Berücksichtigung des Zweckes der beklagten Genossenschaft, Wohnanlagen zu errichten (Paragraph 2, Absatz eins, der Satzung), kein außergewöhnliches Geschäft gewesen sei.
Damit bezieht sich das Berufungsgericht auf § 26 GenG. Wird nämlich gemäß § 17 Abs 1 GenG die Genossenschaft zwar grundsätzlich durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten - wobei im Falle der beklagten Partei mündliche und schriftliche Willenserklärungen gemäß § 21 Abs 3 der Satzung für die Genossenschaft nur verbindlich sind, wenn sie von zwei Vorstandsmitgliedern abgegeben werden, unter denen mindestens der Obmann oder dessen Stellvertreter sein muß (vgl. hiezu § 17 Abs 2 und 3 GenG) -, kann doch gemäß § 26 Satz 1 GenG der Betrieb von Geschäften der Genossenschaft sowie die Vertretung der Genossenschaft in Beziehung auf diesen Geschäftsbetrieb auch Beamten der Genossenschaft oder anderen Personen als Bevollmächtigten der Genossenschaft zugewiesen werden. Daß Dr. Z*** jedenfalls Bevollmächtigter iS des § 26 GenG war, stellt die beklagte Partei in ihrem Rechtsmittel ausdrücklich nicht in Frage (S 9 des Rekurses = AS 123). Nach § 26 Satz 2 GenG bestimmt sich die Befugnis eines solchen Bevollmächtigten nach der ihm erteilten Vollmacht und erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtshandlungen, welche die Ausführung derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt. Der vermutete Vollmachtsumfang nach § 26 GenG deckt sich im wesentlichen mit der Handlungsvollmacht des § 54 Abs 1 HGB. Der Begriff der gewöhnlichen Geschäfte ist dabei insofern objektiviert, als er sich auf gewöhnliche Geschäfte in einem Handelsgewerbe bezieht, wie es der Inhaber betreibt (SZ 57/12 mwN). Ob ein "gewöhnliches" Geschäft iS des § 26 Satz 2 GenG gegeben ist, hängt zwar von den Umständen des Einzelfalls ab (SZ 57/12) und ist insbesondere nach den örtlichen, zeitlichen und branchenmäßigen Anschauungen zu beurteilen (Würdinger im Großkomm.z.HGB 3 I Anm.3 zu § 54). Der Oberste Gerichtshof pflichtet jedoch dem Berufungsgericht darin bei, daß die Erteilung des Auftrages an den Kläger, einen Verbauungsplan und Einreichpläne für das Ansuchen um Baubewilligung für den ersten Bauabschnitt zu verfassen, zu den nach dem Zweck des Unternehmens der beklagten Partei üblichen Geschäften gehört. Die Erlangung einer Baubewilligung ist eine Grundvoraussetzung dafür, daß eine Wohnbaugenossenschaft wie die beklagte Partei dem Gegenstand ihres Unternehmens, Wohnungen zu errichten und zu verwalten, entsprechen kann.Damit bezieht sich das Berufungsgericht auf Paragraph 26, GenG. Wird nämlich gemäß Paragraph 17, Absatz eins, GenG die Genossenschaft zwar grundsätzlich durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten - wobei im Falle der beklagten Partei mündliche und schriftliche Willenserklärungen gemäß Paragraph 21, Absatz 3, der Satzung für die Genossenschaft nur verbindlich sind, wenn sie von zwei Vorstandsmitgliedern abgegeben werden, unter denen mindestens der Obmann oder dessen Stellvertreter sein muß vergleiche hiezu Paragraph 17, Absatz 2 und 3 GenG) -, kann doch gemäß Paragraph 26, Satz 1 GenG der Betrieb von Geschäften der Genossenschaft sowie die Vertretung der Genossenschaft in Beziehung auf diesen Geschäftsbetrieb auch Beamten der Genossenschaft oder anderen Personen als Bevollmächtigten der Genossenschaft zugewiesen werden. Daß Dr. Z*** jedenfalls Bevollmächtigter iS des Paragraph 26, GenG war, stellt die beklagte Partei in ihrem Rechtsmittel ausdrücklich nicht in Frage (S 9 des Rekurses = AS 123). Nach Paragraph 26, Satz 2 GenG bestimmt sich die Befugnis eines solchen Bevollmächtigten nach der ihm erteilten Vollmacht und erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtshandlungen, welche die Ausführung derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt. Der vermutete Vollmachtsumfang nach Paragraph 26, GenG deckt sich im wesentlichen mit der Handlungsvollmacht des Paragraph 54, Absatz eins, HGB. Der Begriff der gewöhnlichen Geschäfte ist dabei insofern objektiviert, als er sich auf gewöhnliche Geschäfte in einem Handelsgewerbe bezieht, wie es der Inhaber betreibt (SZ 57/12 mwN). Ob ein "gewöhnliches" Geschäft iS des Paragraph 26, Satz 2 GenG gegeben ist, hängt zwar von den Umständen des Einzelfalls ab (SZ 57/12) und ist insbesondere nach den örtlichen, zeitlichen und branchenmäßigen Anschauungen zu beurteilen (Würdinger im Großkomm.z.HGB 3 römisch eins Anm.3 zu Paragraph 54,). Der Oberste Gerichtshof pflichtet jedoch dem Berufungsgericht darin bei, daß die Erteilung des Auftrages an den Kläger, einen Verbauungsplan und Einreichpläne für das Ansuchen um Baubewilligung für den ersten Bauabschnitt zu verfassen, zu den nach dem Zweck des Unternehmens der beklagten Partei üblichen Geschäften gehört. Die Erlangung einer Baubewilligung ist eine Grundvoraussetzung dafür, daß eine Wohnbaugenossenschaft wie die beklagte Partei dem Gegenstand ihres Unternehmens, Wohnungen zu errichten und zu verwalten, entsprechen kann.
Der beklagten Partei ist durchaus darin beizupflichten, daß nicht jede Handlung, die zur Verwirklichung eines Genossenschaftszweckes dient, ein routinemäßiges, gewöhnlich im Handelsbetrieb anfallendes Geschäft sein muß (S 11 des Rekurses). So kann das einzelne Geschäft wegen seiner Eigenart, etwa wegen seiner besonderen Tragweite, durch die Vollmacht nicht gedeckt sein (Würdinger aaO). Die beklagte Partei meint, es handle sich bei dem Auftrag deshalb um ein außergewöhnliches Geschäft, weil sie noch gar nicht Eigentümerin der gesamten Liegenschaft gewesen sei, die unter Umständen verbaut werden sollte, und weil der Kläger auf Grund eines mit der Gemeinde Fernitz abgeschlossenen Werkvertrages Raumplaner dieser Gemeinde war und als solcher Widmungs- und Verbauungspläne für die Gemeinde zu erstellen hatte (S 11 des Rekurses). Die Eigenschaft des Klägers als Raumplaner der Gemeinde Fernitz war für die beklagte Partei bei ihrem Bestreben, eine Baubewilligung zu erlangen, zweifellos von Vorteil. Weshalb die Qualität des Geschäfts durch diesen Umstand beeinflußt würde, ist aber nicht zu erkennen. Der dem Kläger erteilte Auftrag wird aber auch nicht dadurch zu einem außergewöhnlichen Geschäft, daß die beklagte Partei zum Zeitpunkt der Auftragserteilung und der Verhandlung über das Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung nicht Eigentümerin aller Grundstücke war, auf die sich das Bauvorhaben bezog, da im Einvernehmen mit dem Eigentümer der Restgrundstücke (zunächst Hannes P***, später die Wohnbau Ost) vorgegangen wurde.
Da sich sohin der dem Kläger von Dr. Z*** erteilte
Auftrag im Rahmen des § 26 Satz 2 GenG hielt, erübrigen sich Ausführungen zur Anscheinsvollmacht und darüber, ob sich die beklagte Partei den aus dem Geschäft entstandenen Vorteil zugewendet hat (§ 1016 ABGB).Auftrag im Rahmen des Paragraph 26, Satz 2 GenG hielt, erübrigen sich Ausführungen zur Anscheinsvollmacht und darüber, ob sich die beklagte Partei den aus dem Geschäft entstandenen Vorteil zugewendet hat (Paragraph 1016, ABGB).
Das Berufungsgericht hat aber auch die Frage der Aktivlegitimation des Klägers zutreffend beurteilt. Die beklagte Partei macht in ihrem Rechtsmittel hiezu geltend, der Kläger habe einerseits in der Klage behauptet, der Auftrag sei der A*** erteilt worden, andererseits im Schriftsatz ON 6, der Auftrag sei auch ihm erteilt worden. Damit sei keinesfalls schlüssig zum Ausdruck gebracht worden, daß nur der Kläger Auftragnehmer gewesen sei. Verstehe man das Vorbringen dahin, daß der Kläger den ihm erteilten Auftrag als A***-Mitglied entgegengenommen habe, ergebe sich, daß zur Klageführung nur alle A***-Mitglieder gemeinsam aktiv legitimiert seien, nicht aber der Kläger allein. War aber auch der Kläger in der Formulierung seines Vorbringens offensichtlich unsicher, können seine Ausführungen im Schriftsatz ON 6 doch nicht dahin verstanden werden, daß er den Auftrag als Mitglied der A***, sondern daß er ihn persönlich entgegengenommen habe. Die Feststellungen lassen keinen Zweifel darüber, daß der vom Kläger behauptete Auftrag nur ihm persönlich erteilt worden sein konnte: Denn im Februar und März 1980, als der Kläger von Dr. Z*** und Ing. H*** zur Erstellung von Einreichplänen "veranlaßt" wurde, war es zu einer A*** des Klägers mit Dipl.Ing. B*** und Ing. H*** noch gar nicht gekommen. Die A*** wurde vielmehr erst im Juli 1980 vereinbart, weil Dr. Z*** den Kläger im Juni 1980 ersucht hatte, auf 50 % seines Honorars zugunsten der genannten Architekten zu verzichten. Ist es deshalb auch richtig, daß die Forderungen einer Arbeitsgemeinschaft als einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes regelmäßig Gesamthandforderungen sind und als Kläger die Gesellschafter gemeinsam aufzutreten haben - wobei dies allerdings nicht bedeutet, daß ein Gesellschafter allein zur Klage keinesfalls legitimiert ist; der einzelne Gesellschafter muß jedoch die Übereinkunft aller Mitgläubiger iS des § 890 ABGB nachweisen - (SZ 45/113, SZ 50/151, SZ 53/2; iglS Welser, Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Gläubiger und Schuldner, GesRZ 1978, 145 ff; vgl. dagegen Kastner, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts 4 49 f, Ostheim,Das Berufungsgericht hat aber auch die Frage der Aktivlegitimation des Klägers zutreffend beurteilt. Die beklagte Partei macht in ihrem Rechtsmittel hiezu geltend, der Kläger habe einerseits in der Klage behauptet, der Auftrag sei der A*** erteilt worden, andererseits im Schriftsatz ON 6, der Auftrag sei auch ihm erteilt worden. Damit sei keinesfalls schlüssig zum Ausdruck gebracht worden, daß nur der Kläger Auftragnehmer gewesen sei. Verstehe man das Vorbringen dahin, daß der Kläger den ihm erteilten Auftrag als A***-Mitglied entgegengenommen habe, ergebe sich, daß zur Klageführung nur alle A***-Mitglieder gemeinsam aktiv legitimiert seien, nicht aber der Kläger allein. War aber auch der Kläger in der Formulierung seines Vorbringens offensichtlich unsicher, können seine Ausführungen im Schriftsatz ON 6 doch nicht dahin verstanden werden, daß er den Auftrag als Mitglied der A***, sondern daß er ihn persönlich entgegengenommen habe. Die Feststellungen lassen keinen Zweifel darüber, daß der vom Kläger behauptete Auftrag nur ihm persönlich erteilt worden sein konnte: Denn im Februar und März 1980, als der Kläger von Dr. Z*** und Ing. H*** zur Erstellung von Einreichplänen "veranlaßt" wurde, war es zu einer A*** des Klägers mit Dipl.Ing. B*** und Ing. H*** noch gar nicht gekommen. Die A*** wurde vielmehr erst im Juli 1980 vereinbart, weil Dr. Z*** den Kläger im Juni 1980 ersucht hatte, auf 50 % seines Honorars zugunsten der genannten Architekten zu verzichten. Ist es deshalb auch richtig, daß die Forderungen einer Arbeitsgemeinschaft als einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes regelmäßig Gesamthandforderungen sind und als Kläger die Gesellschafter gemeinsam aufzutreten haben - wobei dies allerdings nicht bedeutet, daß ein Gesellschafter allein zur Klage keinesfalls legitimiert ist; der einzelne Gesellschafter muß jedoch die Übereinkunft aller Mitgläubiger iS des Paragraph 890, ABGB nachweisen - (SZ 45/113, SZ 50/151, SZ 53/2; iglS Welser, Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Gläubiger und Schuldner, GesRZ 1978, 145 ff; vergleiche dagegen Kastner, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts 4 49 f, Ostheim,
Zur Rechtsfähigkeit von Verbänden im österreichischen bürgerlichen Recht, 234, und Strasser in Rummel, ABGB, Rdz 4 bis 9 zu § 1203), besteht doch kein Zweifel an der Legitimation des Klägers zur Einklagung des geltend gemachten Anspruches.Zur Rechtsfähigkeit von Verbänden im österreichischen bürgerlichen Recht, 234, und Strasser in Rummel, ABGB, Rdz 4 bis 9 zu Paragraph 1203,), besteht doch kein Zweifel an der Legitimation des Klägers zur Einklagung des geltend gemachten Anspruches.
Der Rekurs der beklagten Partei erweist sich somit als nicht berechtigt.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 52, ZPO.