Aus den Entscheidungsgründen:Da der Kläger ausschließlich mit Rudolf S verhandelte, könnte er gegen die beklagte Partei nur durchdringen, wenn dessen Verhalten vor und bei dem Vertragsabschluß dieser zuzurechnen wäre oder die beklagte Partei das Geschäft nachträglich genehmigt hätte. Der das Stellvertretungsrecht beherrschende Offenlegungsgrundsatz fordert im Einzelfall die sorgfältige Prüfung, wie der Dritte - von seinem Erkenntnishorizont aus - das Auftreten des Handelnden verstehen mußte; im Zweifel ist ein Eigengeschäft des Handelnden anzunehmen (5 Ob 623-625/83; Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts[6] I 130 f.). Daß Rudolf S für die beklagte Partei tätig werden wollte, kann keinem Zweifel unterliegen. Der Kläger wandte sich an ihn in seiner Eigenschaft als Leiter der Geschäftsstelle K, weil er erfahren hatte, daß die beklagte Partei dort Holzbearbeitungsmaschinen verkaufen wolle. Rudolf S verwendete das Geschäftspapier und die Stampiglie der beklagten Partei; er führte die Verkaufsgespräche in deren Büro und brachte in keiner Phase, selbst bei der Besichtigung der Maschinen in Gegenwart Reinhold Rs, zum Ausdruck, daß er im eigenen Namen oder (unmittelbar) für Reinhold R auftreten wollte.Aus den Entscheidungsgründen:Da der Kläger ausschließlich mit Rudolf S verhandelte, könnte er gegen die beklagte Partei nur durchdringen, wenn dessen Verhalten vor und bei dem Vertragsabschluß dieser zuzurechnen wäre oder die beklagte Partei das Geschäft nachträglich genehmigt hätte. Der das Stellvertretungsrecht beherrschende Offenlegungsgrundsatz fordert im Einzelfall die sorgfältige Prüfung, wie der Dritte - von seinem Erkenntnishorizont aus - das Auftreten des Handelnden verstehen mußte; im Zweifel ist ein Eigengeschäft des Handelnden anzunehmen (5 Ob 623-625/83; Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts[6] römisch eins 130 f.). Daß Rudolf S für die beklagte Partei tätig werden wollte, kann keinem Zweifel unterliegen. Der Kläger wandte sich an ihn in seiner Eigenschaft als Leiter der Geschäftsstelle K, weil er erfahren hatte, daß die beklagte Partei dort Holzbearbeitungsmaschinen verkaufen wolle. Rudolf S verwendete das Geschäftspapier und die Stampiglie der beklagten Partei; er führte die Verkaufsgespräche in deren Büro und brachte in keiner Phase, selbst bei der Besichtigung der Maschinen in Gegenwart Reinhold Rs, zum Ausdruck, daß er im eigenen Namen oder (unmittelbar) für Reinhold R auftreten wollte.
Zutreffend erkannte das Berufungsgericht auch, der Kläger habe davon ausgehen müssen, daß Rudolf S die Maschinen namens der beklagten Partei verkaufen wolle. Rudolf S hat dem Kläger nicht mitgeteilt, daß er von Reinhold R zum Verkauf der Maschinen bevollmächtigt oder wenigstens beauftragt sei. Vorschläge des Klägers, bestimmte Haftungserklärungen der beklagten Partei in den Kaufvertrag aufzunehmen, lehnte er nicht deshalb ab, weil diese gar nicht als Verkäuferin auftrete, sondern weil sie ihm zu weitreichend erschienen. Die im Namen und auf dem Geschäftspapier der beklagten Partei verfaßte Erklärung vom 26. 4. 1982 enthält nicht bloß die Bestätigung über die Empfangnahme des zur Entrichtung des vereinbarten Kaufpreises gegebenen Barschecks, sondern auch Erklärungen über die Lastenfreiheit, den Gefahrenübergang und die Transportkostenübernahme durch die beklagte Partei, wie sie üblicherweise vom Verkäufer abgegeben werden. Auch die dem Kläger bekannte Verpfändung der Maschinen an die beklagte Partei nötigte ihn keineswegs zu dem Schluß, die beklagte Partei als Pfandgläubigerin komme als Verkäuferin nicht in Betracht, weil sie der Pfandeigentümer auf Grund von Abmachungen im Zusammenhang mit der Pfandverwertung zu einer Verfügung über die Pfandgegenstände in diesem Sinne ermächtigt haben konnte (vgl. zur Verfügungsermächtigung etwa Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts[6] I 254, II 64, 66).Zutreffend erkannte das Berufungsgericht auch, der Kläger habe davon ausgehen müssen, daß Rudolf S die Maschinen namens der beklagten Partei verkaufen wolle. Rudolf S hat dem Kläger nicht mitgeteilt, daß er von Reinhold R zum Verkauf der Maschinen bevollmächtigt oder wenigstens beauftragt sei. Vorschläge des Klägers, bestimmte Haftungserklärungen der beklagten Partei in den Kaufvertrag aufzunehmen, lehnte er nicht deshalb ab, weil diese gar nicht als Verkäuferin auftrete, sondern weil sie ihm zu weitreichend erschienen. Die im Namen und auf dem Geschäftspapier der beklagten Partei verfaßte Erklärung vom 26. 4. 1982 enthält nicht bloß die Bestätigung über die Empfangnahme des zur Entrichtung des vereinbarten Kaufpreises gegebenen Barschecks, sondern auch Erklärungen über die Lastenfreiheit, den Gefahrenübergang und die Transportkostenübernahme durch die beklagte Partei, wie sie üblicherweise vom Verkäufer abgegeben werden. Auch die dem Kläger bekannte Verpfändung der Maschinen an die beklagte Partei nötigte ihn keineswegs zu dem Schluß, die beklagte Partei als Pfandgläubigerin komme als Verkäuferin nicht in Betracht, weil sie der Pfandeigentümer auf Grund von Abmachungen im Zusammenhang mit der Pfandverwertung zu einer Verfügung über die Pfandgegenstände in diesem Sinne ermächtigt haben konnte vergleiche zur Verfügungsermächtigung etwa Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts[6] römisch eins 254, römisch zwei 64, 66).
Ob demnach die beklagte Partei an den von Rudolf S in ihrem Vollmachtsnamen geschlossenen Kaufvertrag gebunden ist, hängt somit - da der Einwand der Verkürzung über die Hälfte angesichts der Kaufmannseigenschaft der beklagten Partei (§ 13 GenG, § 1 Abs. 2 Z 4 HGB) schon aus dem Gründe des § 351 a HGB ausgeschlossen ist - vom Umfang seiner Handlungsvollmacht ab. Daß Rudolf S nach den Statuten vertretungsbefugtes Organ der beklagten Genossenschaft ist (§ 15 Abs. 1, 16 GenG), behauptet selbst der Kläger nicht. Soweit allerdings der Betrieb von Geschäften der Genossenschaft Angestellten übertragen wird, erstreckt sich die diesen erteilte Vollmacht im Zweifel auf alle Rechtshandlungen, die die Ausführung solcher Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt. Dieser nach § 26 GenG vermutete Vollmachtsumfang deckt sich im wesentlichen mit jenem der Handlungsvollmacht des § 54 HGB (Kastner, Gesellschaftsrecht[4], 348; ÖRV, Genossenschaftsrecht, 79; 6 Ob 769/81 ua.). Als Leiter der Geschäftsstelle (Zweiganstalt) der beklagten Partei in K war Rudolf S demnach Handlungsvollmacht für die dort routinemäßig anfallenden Geschäfte eingeräumt (Schlegelberger-Schröder, HGB[5], § 54 Anm. 6), also Handlungsvollmacht zu den üblichen Geschäften, die der Betrieb des vom Vollmachtgeber geführten Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt (Würdinger im Großkommentar HGB[3], § 54 Anm. 3; Schröder, aaO Anm. 15). Der Dritte, der mit einem Handlungsbevollmächtigten verhandelt und abgeschlossen hat, muß sich von dem auf Erfüllung in Anspruch genommenen Inhaber des Handelsgewerbes entgegenhalten lassen, es habe sich um ein Geschäft gehandelt, wie es in einem Handelsgewerbe der von ihm betriebenen Art gewöhnlich nicht vorkomme, der Handlungsbevollmächtigte habe somit als Vertreter ohne (ausreichende) Vertretungsmacht gehandelt. Der Begriff der gewöhnlichen Geschäfte ist dabei insofern objektiviert, als er sich auf gewöhnliche Geschäfte in einem Handelsgewerbe bezieht, wie es auch der Inhaber betreibt (Schröder aaO Anm. 15). Ob es sich um ein gewöhnliches Geschäft handelt, hängt zwar von den Umständen des Einzelfalles ab, doch ist schon ein Kaufvertrag einer Bank über nicht in ihrem Eigentum stehende, sondern ihr verpfändete Maschinen kein gewöhnliches Geschäft. Darüber hinaus ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß Rechtsgeschäfte einer Kreditunternehmung, bei deren Abschluß sie von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen (idF laut Amtsblatt zur Wr. Zeitung vom 12. 9. 1979) abweicht, nicht mehr als gewöhnliche Geschäfte beurteilt werden können. Ein solches Geschäft gehört nicht zu den routinemäßig anfallenden Geschäften, zu denen der Handlungsbevollmächtigte im Zweifel als bevollmächtigt anzusehen ist. Zutreffend hat das Berufungsgericht zur Abgrenzung der gewöhnlichen Geschäfte einer Kreditunternehmung deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die zufolge ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt zur Wr. Zeitung als bei Gericht offenkundige Tatsachen keines besonderen Beweises bedürfen (3 Ob 569/82, 7 Ob 825/82), herangezogen. Gemäß Punkt 24 Abs. 1 dieser Bedingungen sind Sicherheiten unter Einhaltung zwingender gesetzlicher Vorschriften - und demnach gemäß Art. 8 Nr. 14 EVHGB, § 1235 Abs. 1 BGB - im Wege öffentlicher Versteigerung zu verwerten. Ist die Kaufvereinbarung über die Pfandgegenstände aber ein außergewöhnliches Geschäft iS der § 54 Abs. 1 HGB, § 26 GenG, dann ist sie unwirksam zustande gekommen (§ 1016 ABGB).Ob demnach die beklagte Partei an den von Rudolf S in ihrem Vollmachtsnamen geschlossenen Kaufvertrag gebunden ist, hängt somit - da der Einwand der Verkürzung über die Hälfte angesichts der Kaufmannseigenschaft der beklagten Partei (Paragraph 13, GenG, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, HGB) schon aus dem Gründe des Paragraph 351, a HGB ausgeschlossen ist - vom Umfang seiner Handlungsvollmacht ab. Daß Rudolf S nach den Statuten vertretungsbefugtes Organ der beklagten Genossenschaft ist (Paragraph 15, Absatz eins, 16, GenG), behauptet selbst der Kläger nicht. Soweit allerdings der Betrieb von Geschäften der Genossenschaft Angestellten übertragen wird, erstreckt sich die diesen erteilte Vollmacht im Zweifel auf alle Rechtshandlungen, die die Ausführung solcher Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt. Dieser nach Paragraph 26, GenG vermutete Vollmachtsumfang deckt sich im wesentlichen mit jenem der Handlungsvollmacht des Paragraph 54, HGB (Kastner, Gesellschaftsrecht[4], 348; ÖRV, Genossenschaftsrecht, 79; 6 Ob 769/81 ua.). Als Leiter der Geschäftsstelle (Zweiganstalt) der beklagten Partei in K war Rudolf S demnach Handlungsvollmacht für die dort routinemäßig anfallenden Geschäfte eingeräumt (Schlegelberger-Schröder, HGB[5], Paragraph 54, Anmerkung 6), also Handlungsvollmacht zu den üblichen Geschäften, die der Betrieb des vom Vollmachtgeber geführten Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt (Würdinger im Großkommentar HGB[3], Paragraph 54, Anmerkung 3; Schröder, aaO Anmerkung 15). Der Dritte, der mit einem Handlungsbevollmächtigten verhandelt und abgeschlossen hat, muß sich von dem auf Erfüllung in Anspruch genommenen Inhaber des Handelsgewerbes entgegenhalten lassen, es habe sich um ein Geschäft gehandelt, wie es in einem Handelsgewerbe der von ihm betriebenen Art gewöhnlich nicht vorkomme, der Handlungsbevollmächtigte habe somit als Vertreter ohne (ausreichende) Vertretungsmacht gehandelt. Der Begriff der gewöhnlichen Geschäfte ist dabei insofern objektiviert, als er sich auf gewöhnliche Geschäfte in einem Handelsgewerbe bezieht, wie es auch der Inhaber betreibt (Schröder aaO Anmerkung 15). Ob es sich um ein gewöhnliches Geschäft handelt, hängt zwar von den Umständen des Einzelfalles ab, doch ist schon ein Kaufvertrag einer Bank über nicht in ihrem Eigentum stehende, sondern ihr verpfändete Maschinen kein gewöhnliches Geschäft. Darüber hinaus ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß Rechtsgeschäfte einer Kreditunternehmung, bei deren Abschluß sie von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen in der Fassung laut Amtsblatt zur Wr. Zeitung vom 12. 9. 1979) abweicht, nicht mehr als gewöhnliche Geschäfte beurteilt werden können. Ein solches Geschäft gehört nicht zu den routinemäßig anfallenden Geschäften, zu denen der Handlungsbevollmächtigte im Zweifel als bevollmächtigt anzusehen ist. Zutreffend hat das Berufungsgericht zur Abgrenzung der gewöhnlichen Geschäfte einer Kreditunternehmung deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die zufolge ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt zur Wr. Zeitung als bei Gericht offenkundige Tatsachen keines besonderen Beweises bedürfen (3 Ob 569/82, 7 Ob 825/82), herangezogen. Gemäß Punkt 24 Absatz eins, dieser Bedingungen sind Sicherheiten unter Einhaltung zwingender gesetzlicher Vorschriften - und demnach gemäß Artikel 8, Nr. 14 EVHGB, Paragraph 1235, Absatz eins, BGB - im Wege öffentlicher Versteigerung zu verwerten. Ist die Kaufvereinbarung über die Pfandgegenstände aber ein außergewöhnliches Geschäft iS der Paragraph 54, Absatz eins, HGB, Paragraph 26, GenG, dann ist sie unwirksam zustande gekommen (Paragraph 1016, ABGB).
Die beklagte Partei hat das Geschäft auch nicht genehmigt. Sie war lediglich einverstanden, auf das Pfandrecht zu verzichten, sollte der vom Kläger begebene Scheck über die Summe von 450 000 S auch eingelöst werden; nur soweit hatte Rudolf S mit der Direktion der beklagten Partei Rücksprache gehalten. Für die Frage, ob die beklagte Partei das Geschäft stillschweigend - die ausdrückliche Genehmigung kommt schon nach der Sachlage nicht in Betracht - genehmigt hat, kann demnach auch erst ihr Verhalten nach dem Abschluß der Kaufvereinbarung am 26. 4. 1982 herangezogen werden. Eine schlüssige Genehmigung setzt voraus, daß entweder der Vertreter oder der Dritte nach den Umständen des Falles darauf vertrauen durfte und auch darauf vertraut hat, der vollmachtlos Vertretene wolle ihm gegenüber zum Ausdruck bringen, daß er mit dem Geschäft einverstanden sei. Für den Vertreter oder den Dritten durfte kein vernünftiger Grund zum Zweifel übrig bleiben, daß der unwirksam Vertretene ihm gegenüber einen solchen Willen äußern wollte (Welser in JBl. 1972, 339; SZ 49/133). Es war damals aber nur von einer direkten Stellvertretung Reinhold Rs durch Rudolf S die Rede. Die von Rudolf S eingeholte Zustimmung der beklagten Partei zum Verzicht auf das Pfandrecht bezog sich nur auf den Fall der Scheckeinlösung. Daß die beklagte Partei vom Kaufabschluß des Rudolf S in ihrem Namen schon vor dem 29. 4. 1982 informiert worden wäre, hat weder der Kläger behauptet noch das Erstgericht festgestellt. Es ist daher unerheblich, daß die Rückstellung des Schecks erst an diesem Tage erfolgte. Der beklagten Partei kann auch nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe nicht rechtzeitig einen ausreichend bevollmächtigten Vertreter stellig gemacht, weil ihr gar nicht bekannt war, daß ein solcher Vertragsabschluß - ein Kaufvertrag in ihrem Namen - bevorstand. Aus der Tatsache allein, daß Rudolf S über Geschäftspapier und Stampiglie verfügte, kann im Hinblick darauf, daß der Kaufvertrag über die Maschinen - wie oben dargestellt - kein gewöhnliches Geschäft für die beklagte Partei war, eine Verpflichtung der beklagten Partei nicht abgeleitet werden (vgl. SZ 48/20).Die beklagte Partei hat das Geschäft auch nicht genehmigt. Sie war lediglich einverstanden, auf das Pfandrecht zu verzichten, sollte der vom Kläger begebene Scheck über die Summe von 450 000 S auch eingelöst werden; nur soweit hatte Rudolf S mit der Direktion der beklagten Partei Rücksprache gehalten. Für die Frage, ob die beklagte Partei das Geschäft stillschweigend - die ausdrückliche Genehmigung kommt schon nach der Sachlage nicht in Betracht - genehmigt hat, kann demnach auch erst ihr Verhalten nach dem Abschluß der Kaufvereinbarung am 26. 4. 1982 herangezogen werden. Eine schlüssige Genehmigung setzt voraus, daß entweder der Vertreter oder der Dritte nach den Umständen des Falles darauf vertrauen durfte und auch darauf vertraut hat, der vollmachtlos Vertretene wolle ihm gegenüber zum Ausdruck bringen, daß er mit dem Geschäft einverstanden sei. Für den Vertreter oder den Dritten durfte kein vernünftiger Grund zum Zweifel übrig bleiben, daß der unwirksam Vertretene ihm gegenüber einen solchen Willen äußern wollte (Welser in JBl. 1972, 339; SZ 49/133). Es war damals aber nur von einer direkten Stellvertretung Reinhold Rs durch Rudolf S die Rede. Die von Rudolf S eingeholte Zustimmung der beklagten Partei zum Verzicht auf das Pfandrecht bezog sich nur auf den Fall der Scheckeinlösung. Daß die beklagte Partei vom Kaufabschluß des Rudolf S in ihrem Namen schon vor dem 29. 4. 1982 informiert worden wäre, hat weder der Kläger behauptet noch das Erstgericht festgestellt. Es ist daher unerheblich, daß die Rückstellung des Schecks erst an diesem Tage erfolgte. Der beklagten Partei kann auch nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe nicht rechtzeitig einen ausreichend bevollmächtigten Vertreter stellig gemacht, weil ihr gar nicht bekannt war, daß ein solcher Vertragsabschluß - ein Kaufvertrag in ihrem Namen - bevorstand. Aus der Tatsache allein, daß Rudolf S über Geschäftspapier und Stampiglie verfügte, kann im Hinblick darauf, daß der Kaufvertrag über die Maschinen - wie oben dargestellt - kein gewöhnliches Geschäft für die beklagte Partei war, eine Verpflichtung der beklagten Partei nicht abgeleitet werden vergleiche SZ 48/20).