Aus der Begründung:
Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes bedurfte es allerdings keiner Aufhebung des Ersturteils zur Prüfung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen. Der Wortlaut der jeweils geltenden Fassung dieser Geschäftsbedingungen bedarf keines Beweises, weil es sich wegen ihrer Veröffentlichung im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" um eine bei Gericht offenkundige Tatsache iS des § 269 ZPO handelt (so auch 3 Ob 569/82). Die Bank-AGB enthalten aber ohnehin in keiner der in Betracht kommenden Fassungen - einerseits vom 1. 7. 1971 (Schinnerer - Avancini, Bankverträge I 280 ff.) und andererseits vom 1. 10. 1979, veröffentlicht im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" Nr. 210 vom 12. 9. 1979 - besondere Bestimmungen zu den hier maßgeblichen Fragen. Diese können vielmehr nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unter Bedachtnahme auf das schon vom Berufungsgericht zutreffend hervorgehobene Vetrauensverhältnis zwischen Kreditunternehmung und Kunden (SZ 53/13 mwN und die im Berufungsurteil zitierte Lehre; ebenso Bank-AGB Einleitung Abs. 1) beantwortet werden. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die Unterlassung der Verständigung der Klägerin über die Bewegungen auf dem Kreditkonto und auf eine allfällige nicht laufende Betreibung der quartalsmäßigen Zinsenzahlungen an. Ins Gewicht fällt vielmehr die Tatsache der Lastenfreistellung der mithaftenden Liegenschaft der I ohne Zustimmung und sogar ohne Verständigung der Klägerin, allenfalls im Zusammenhang mit Überziehungen des Kredites. In diesen beiden Richtungen reicht die Bevollmächtigung des zweiten Kreditnehmers durch die Klägerin in Punkt III 4 der ersten Kredit- und Pfandbestellungsurkunde keinesfalls aus, weil sowohl die Höchstgrenze der zulässigen Ausschöpfung des Kredites als auch der Umfang der Pfandsicherung Hauptpunkte des Vertrages bildeten, zu deren Änderung die allgemeine Bevollmächtigung jedes einzelnen Kreditnehmers durch den anderen zur Abgabe von Willenserklärungen nicht als genügend angesehen werden kann, zumal die Freigabe einer mithaftenden Liegenschaft wie hier ohne Gegenleistung ein unentgeltliches Rechtsgeschäft (Verzicht) der Klägerin gewesen wäre, das nach § 1008 ABGB eine Spezialvollmacht erfordert hätte. Entgegen der Meinung des Erstrichters liegt es aber auf der Hand, daß durch eine solche Lastenfreistellung die Rechtsstellung der Klägerin verschlechtert wurde. Es geht nicht darum, daß sie nach wie vor als Solidarschuldnerin haftete, sondern um die in der Folge verwirklichte Gefahr, wegen des Wegfalles der zunächst mithaftenden Liegenschaft nun allein mit ihrem Pfand die ganze Schuld abdecken zu müssen. Ein Fehlverhalten der beklagten Bank könnte auch nicht dadurch gerechtfertigt werden, daß mit einem Ankauf der als Pfand verbliebenen Liegenschaft durch die I und mit deren fortdauernder Leistungsunfähigkeit gerechnet werden konnte. Abgesehen davon, daß dies nicht erwiesen ist, müßte eine durch die spätere Entwicklung erwiesene Fehlannahme der beklagten Partei in dieser Richtung ihr selbst zur Last fallen, wenn durch ein rechtswidriges Verhalten die Rechtsstellung der Klägerin als Pfandschuldnerin verschlechtert wurde. Das ist im vorliegenden Fall zu bejahen. Wäre das ins Eigentum der I übertragene Grundstück nicht aus der Pfandhaftung entlassen worden, dann hätte es nach der Regel des § 222 EO zur Deckung der Schuld anteilsmäßig beitragen müssen bzw. die Klägerin hätte einen Regreßanspruch aus der anderen Pfandliegenschaft gehabt, wenn die Gläubigerbank trotz der Solidarhaftung ihre Befriedigung nur aus der der Klägerin gehörenden Liegenschaft gesucht hätte (§ 896 ABGB analog; Hoyer, Simultanhypothek 63, Petrasch in Rummel, ABGB, Rdz. 14 zu § 452). In diesem Sinn enthält das dBGB sogar eine ausdrückliche Vorschrift über das Freiwerden des Schuldners bei Regreßbehinderung (§ 1165); es ist dort anerkannt, daß dieser Rechtsgedanke zur Vermeidung grober Unbilligkeiten analog wenigstens auch auf jene Fälle anzuwenden ist, in denen ein auch persönlich haftender Eigentümer einer Pfandliegenschaft durch den Verzicht des Gläubigers seine künftige Regreßsicherung verliert. Der Regreßberechtigte wird dann gegenüber dem Gläubiger insoweit frei, als er bei der Geltendmachung des Rückgriffes aus der Hypothek Ersatz erlangt hätte (Eickmann im Münchener Kommentar zum BGB IV 1522 mwN). Eine sinngemäße Anwendung dieses Gedankens ist auch für das österreichische Recht schon deshalb am Platz, weil über das Entstehen von Schutz- und Sorgfaltspflichten bei jedem Vertrag (SZ 47/72 uva.) hinaus, wie schon oben dargestellt, gerade das Verhältnis zwischen der Bank und ihrem Kunden im besonderen Maße vom gegenseitigen Vertrauen beherrscht wird. Nach der Natur der Sache mußte die Rekurswerberin mit den möglichen schädlichen Folgen der Lastenfreistellung der Liegenschaft des Mitschuldners ohne Verständigung der Klägerin rechnen. Schon der festgestellte Sachverhalt reicht demnach zur Annahme eines solchen schuldhaften Verhaltens aus.Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes bedurfte es allerdings keiner Aufhebung des Ersturteils zur Prüfung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen. Der Wortlaut der jeweils geltenden Fassung dieser Geschäftsbedingungen bedarf keines Beweises, weil es sich wegen ihrer Veröffentlichung im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" um eine bei Gericht offenkundige Tatsache iS des Paragraph 269, ZPO handelt (so auch 3 Ob 569/82). Die Bank-AGB enthalten aber ohnehin in keiner der in Betracht kommenden Fassungen - einerseits vom 1. 7. 1971 (Schinnerer - Avancini, Bankverträge römisch eins 280 ff.) und andererseits vom 1. 10. 1979, veröffentlicht im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" Nr. 210 vom 12. 9. 1979 - besondere Bestimmungen zu den hier maßgeblichen Fragen. Diese können vielmehr nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unter Bedachtnahme auf das schon vom Berufungsgericht zutreffend hervorgehobene Vetrauensverhältnis zwischen Kreditunternehmung und Kunden (SZ 53/13 mwN und die im Berufungsurteil zitierte Lehre; ebenso Bank-AGB Einleitung Absatz eins,) beantwortet werden. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die Unterlassung der Verständigung der Klägerin über die Bewegungen auf dem Kreditkonto und auf eine allfällige nicht laufende Betreibung der quartalsmäßigen Zinsenzahlungen an. Ins Gewicht fällt vielmehr die Tatsache der Lastenfreistellung der mithaftenden Liegenschaft der römisch eins ohne Zustimmung und sogar ohne Verständigung der Klägerin, allenfalls im Zusammenhang mit Überziehungen des Kredites. In diesen beiden Richtungen reicht die Bevollmächtigung des zweiten Kreditnehmers durch die Klägerin in Punkt römisch drei 4 der ersten Kredit- und Pfandbestellungsurkunde keinesfalls aus, weil sowohl die Höchstgrenze der zulässigen Ausschöpfung des Kredites als auch der Umfang der Pfandsicherung Hauptpunkte des Vertrages bildeten, zu deren Änderung die allgemeine Bevollmächtigung jedes einzelnen Kreditnehmers durch den anderen zur Abgabe von Willenserklärungen nicht als genügend angesehen werden kann, zumal die Freigabe einer mithaftenden Liegenschaft wie hier ohne Gegenleistung ein unentgeltliches Rechtsgeschäft (Verzicht) der Klägerin gewesen wäre, das nach Paragraph 1008, ABGB eine Spezialvollmacht erfordert hätte. Entgegen der Meinung des Erstrichters liegt es aber auf der Hand, daß durch eine solche Lastenfreistellung die Rechtsstellung der Klägerin verschlechtert wurde. Es geht nicht darum, daß sie nach wie vor als Solidarschuldnerin haftete, sondern um die in der Folge verwirklichte Gefahr, wegen des Wegfalles der zunächst mithaftenden Liegenschaft nun allein mit ihrem Pfand die ganze Schuld abdecken zu müssen. Ein Fehlverhalten der beklagten Bank könnte auch nicht dadurch gerechtfertigt werden, daß mit einem Ankauf der als Pfand verbliebenen Liegenschaft durch die römisch eins und mit deren fortdauernder Leistungsunfähigkeit gerechnet werden konnte. Abgesehen davon, daß dies nicht erwiesen ist, müßte eine durch die spätere Entwicklung erwiesene Fehlannahme der beklagten Partei in dieser Richtung ihr selbst zur Last fallen, wenn durch ein rechtswidriges Verhalten die Rechtsstellung der Klägerin als Pfandschuldnerin verschlechtert wurde. Das ist im vorliegenden Fall zu bejahen. Wäre das ins Eigentum der römisch eins übertragene Grundstück nicht aus der Pfandhaftung entlassen worden, dann hätte es nach der Regel des Paragraph 222, EO zur Deckung der Schuld anteilsmäßig beitragen müssen bzw. die Klägerin hätte einen Regreßanspruch aus der anderen Pfandliegenschaft gehabt, wenn die Gläubigerbank trotz der Solidarhaftung ihre Befriedigung nur aus der der Klägerin gehörenden Liegenschaft gesucht hätte (Paragraph 896, ABGB analog; Hoyer, Simultanhypothek 63, Petrasch in Rummel, ABGB, Rdz. 14 zu Paragraph 452,). In diesem Sinn enthält das dBGB sogar eine ausdrückliche Vorschrift über das Freiwerden des Schuldners bei Regreßbehinderung (Paragraph 1165,); es ist dort anerkannt, daß dieser Rechtsgedanke zur Vermeidung grober Unbilligkeiten analog wenigstens auch auf jene Fälle anzuwenden ist, in denen ein auch persönlich haftender Eigentümer einer Pfandliegenschaft durch den Verzicht des Gläubigers seine künftige Regreßsicherung verliert. Der Regreßberechtigte wird dann gegenüber dem Gläubiger insoweit frei, als er bei der Geltendmachung des Rückgriffes aus der Hypothek Ersatz erlangt hätte (Eickmann im Münchener Kommentar zum BGB römisch vier 1522 mwN). Eine sinngemäße Anwendung dieses Gedankens ist auch für das österreichische Recht schon deshalb am Platz, weil über das Entstehen von Schutz- und Sorgfaltspflichten bei jedem Vertrag (SZ 47/72 uva.) hinaus, wie schon oben dargestellt, gerade das Verhältnis zwischen der Bank und ihrem Kunden im besonderen Maße vom gegenseitigen Vertrauen beherrscht wird. Nach der Natur der Sache mußte die Rekurswerberin mit den möglichen schädlichen Folgen der Lastenfreistellung der Liegenschaft des Mitschuldners ohne Verständigung der Klägerin rechnen. Schon der festgestellte Sachverhalt reicht demnach zur Annahme eines solchen schuldhaften Verhaltens aus.
Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes folgt daraus aber noch nicht die volle Ersatzpflicht der beklagten Partei für den gesamten Vermögensschaden der Klägerin, sodaß diese den ganzen zur Tilgung der gemeinsamen Schuld aufgewendeten Betrag zurückfordern könnte. Wohl liegt irgendein Schaden im Vermögen der Klägerin infolge der Notwendigkeit, zur Lastenfreistellung der eigenen Liegenschaft die Schuld an die beklagte Partei (hier: durch Zahlung seitens der Käuferin dieser Liegenschaft) voll zu tilgen, nahe. Wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, ist es aber durchaus möglich, daß dieser Schaden auch dann nicht vermeidbar gewesen wäre, wenn die beklagte Partei die Klägerin um die Zustimmung zur Lastenfreistellung der mithaftenden Liegenschaft der I ersucht oder diese Liegenschaft nicht lastenfrei gestellt hätte, weil die Klägerin auch dazu im Vertrauen auf Dr. Karl R bereit gewesen wäre oder weil beispielsweise sonst zur Tilgung des zweiten Darlehens der beklagten Partei die Landesförderungsmittel oder Leistungen der Wohnungseigentümer nicht zur Verfügung gestanden wären und so die Pfandhaftung der Liegenschaft der Klägerin für das zweite Darlehen in Anspruch genommen wäre.Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes folgt daraus aber noch nicht die volle Ersatzpflicht der beklagten Partei für den gesamten Vermögensschaden der Klägerin, sodaß diese den ganzen zur Tilgung der gemeinsamen Schuld aufgewendeten Betrag zurückfordern könnte. Wohl liegt irgendein Schaden im Vermögen der Klägerin infolge der Notwendigkeit, zur Lastenfreistellung der eigenen Liegenschaft die Schuld an die beklagte Partei (hier: durch Zahlung seitens der Käuferin dieser Liegenschaft) voll zu tilgen, nahe. Wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, ist es aber durchaus möglich, daß dieser Schaden auch dann nicht vermeidbar gewesen wäre, wenn die beklagte Partei die Klägerin um die Zustimmung zur Lastenfreistellung der mithaftenden Liegenschaft der römisch eins ersucht oder diese Liegenschaft nicht lastenfrei gestellt hätte, weil die Klägerin auch dazu im Vertrauen auf Dr. Karl R bereit gewesen wäre oder weil beispielsweise sonst zur Tilgung des zweiten Darlehens der beklagten Partei die Landesförderungsmittel oder Leistungen der Wohnungseigentümer nicht zur Verfügung gestanden wären und so die Pfandhaftung der Liegenschaft der Klägerin für das zweite Darlehen in Anspruch genommen wäre.
Mit den Regeln über die alternative Kausalität ist eine volle Schadenshaftung der beklagten Partei jedoch nicht zu begrunden. Der Begriff der alternativen Kausalität, die entgegen der Meinung der Rekurswerberin in der Lehre und Rechtsprechung nun anerkannt ist, setzt voraus, daß die schuldhaften oder sonst einen Haftungsgrund bildenden Handlungen mehrerer Personen als Ursache für einen eingetretenen Schaden in Frage kommen, ohne daß jedoch festgestellt werden kann, welche der mehreren Handlungen den Schaden tatsächlich herbeigeführt haben (Bydlinski, Probleme der Schadensverursachung (1964? 70 ff. derselbe, Aktuelle Streitfragen um die alternative Kausalität, FS Beitzke 1979 3 f., Koziol - Welser, Grundriß[6], I 349, Koziol, Haftpflichtrecht[2], I 66; 1 Ob 26/80 ua.). Dabei stellt schon die Voraussetzung, als alternativer Täter in Frage zu kommen, das Erfordernis der möglichen Kausalität seines Verhaltens für den Schadenseintritt klar. Steht fest, daß ein anderer den ganzen Schaden zugefügt hat, ist also nicht einmal die mögliche Verursachung des Schadens durch jeden Beteiligten gegeben, dann besteht keine Haftung der betreffenden, von der Verursachung auszuschließenden Person. Gesamthaftung besteht demnach auch nur für jene Schadensteile, bezüglich derer alle Beteiligten mit dem Kausalitätsverdacht belastet sind (Bydlinski, Aktuelle Streitfragen 5 ff., 17 f., 26, 28). Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes muß also der Schadenersatzkläger wenigstens den Kausalitätsverdacht und dessen Umfang beweisen; es muß ebenso dem Beklagten die Widerlegung dieses Verdachtes in jeder sonst zulässigen Weise offenstehen, etwa auch in der Richtung des sogenannten rechtmäßigen Alternativverhaltens, daß nämlich der Schaden auch bei einem anderen, nicht rechtswidrigen Verhalten eingetreten wäre; dabei ist eine Haftung für eine Unterlassung in aller Regel schon wegen fehlender Kausalität zu verneinen, wenn derselbe Nachteil auch bei pflichtgemäßem positivem Tun entstanden wäre (Koziol, Haftpflichtrecht[2], I 163 f.).Mit den Regeln über die alternative Kausalität ist eine volle Schadenshaftung der beklagten Partei jedoch nicht zu begrunden. Der Begriff der alternativen Kausalität, die entgegen der Meinung der Rekurswerberin in der Lehre und Rechtsprechung nun anerkannt ist, setzt voraus, daß die schuldhaften oder sonst einen Haftungsgrund bildenden Handlungen mehrerer Personen als Ursache für einen eingetretenen Schaden in Frage kommen, ohne daß jedoch festgestellt werden kann, welche der mehreren Handlungen den Schaden tatsächlich herbeigeführt haben (Bydlinski, Probleme der Schadensverursachung (1964? 70 ff. derselbe, Aktuelle Streitfragen um die alternative Kausalität, FS Beitzke 1979 3 f., Koziol - Welser, Grundriß[6], römisch eins 349, Koziol, Haftpflichtrecht[2], römisch eins 66; 1 Ob 26/80 ua.). Dabei stellt schon die Voraussetzung, als alternativer Täter in Frage zu kommen, das Erfordernis der möglichen Kausalität seines Verhaltens für den Schadenseintritt klar. Steht fest, daß ein anderer den ganzen Schaden zugefügt hat, ist also nicht einmal die mögliche Verursachung des Schadens durch jeden Beteiligten gegeben, dann besteht keine Haftung der betreffenden, von der Verursachung auszuschließenden Person. Gesamthaftung besteht demnach auch nur für jene Schadensteile, bezüglich derer alle Beteiligten mit dem Kausalitätsverdacht belastet sind (Bydlinski, Aktuelle Streitfragen 5 ff., 17 f., 26, 28). Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes muß also der Schadenersatzkläger wenigstens den Kausalitätsverdacht und dessen Umfang beweisen; es muß ebenso dem Beklagten die Widerlegung dieses Verdachtes in jeder sonst zulässigen Weise offenstehen, etwa auch in der Richtung des sogenannten rechtmäßigen Alternativverhaltens, daß nämlich der Schaden auch bei einem anderen, nicht rechtswidrigen Verhalten eingetreten wäre; dabei ist eine Haftung für eine Unterlassung in aller Regel schon wegen fehlender Kausalität zu verneinen, wenn derselbe Nachteil auch bei pflichtgemäßem positivem Tun entstanden wäre (Koziol, Haftpflichtrecht[2], römisch eins 163 f.).
In der Sache selbst kommt somit eine Haftung der beklagten Partei für den ganzen Schaden der Klägerin auch aus dem Gesichtspunkt der alternativen Kausalität nicht in Betracht, wenn und soweit ihr Verhalten nicht einmal als möglicherweise kausal erwiesen ist oder sie nachweisen kann, daß der Kausalitätsverdacht unbegrundet ist, weil ihr Verhalten in Wahrheit keinen oder einen geringeren Einfluß auf den Schadensverlauf genommen hat. In diesem Sinn liegt hier zwar der Verdacht nahe, daß die Freilassung der zunächst mithaftenden Liegenschaft eine Inanspruchnahme der Klägerin über das sonst nach § 222 EO zu berechnende Maß hinaus verursacht hat. Es muß aber berücksichtigt werden, daß nach den Feststellungen des Erstrichters Wohnbauförderungsmittel des Landes Vorarlberg nur gegen diese Lastenfreistellung flüssiggemacht wurden, was zu einer wesentlichen Verringerung der sonstigen Darlehensschulden der I führte, für die die Liegenschaft der Klägerin ebenfalls mithaftete. Andererseits kann in diesem Zusammenhang die ebenfalls festgestellte Tatsache nicht unberücksichtigt bleiben, daß die beklagte Partei gerade auch noch kurz vor der Lastenfreistellung eine erhebliche Kreditüberziehung durch die I hingenommen hat, zu der ein Einverständnis der Klägerin weder vorlag noch nach den obigen Ausführungen angenommen werden durfte. Soweit also bloß diese Kreditüberziehungen letztlich zu einer Verschiebung jener anteiligen Haftung der Klägerin geführt hätten, wie sie bei rechtmäßigem Vorgehen der Bank ohne Entlassung der zweiten Liegenschaft aus der Pfandhaftung hätte in Anspruch genommen werden können, wäre ein Schaden der Klägerin als von der beklagten Partei verschuldet anzusehen. Zusammenfassend bedarf es bei der grundsätzlich zu bejahenden Vertragsverletzung durch die Lastenfreistellung der Liegenschaft der I der Feststellung jenes hypothetischen Geschehensablaufes, der sich unter der Voraussetzung der Nichtduldung der Überschreitung der eingeräumten Kreditrahmen einerseits und dem Versuch der pflichtgemäßen Einholung einer Zustimmung der Klägerin zu der strittigen Lastenfreistellung ergeben hätte. Dieser Sachverhalt ist mit den Parteien zu erörtern; es sind sodann darüber Feststellungen, ausgehend von der dargestellten Beweislastverteilung, zu treffen, bevor eine abschließende rechtliche Beurteilung der Streitsache möglich ist.In der Sache selbst kommt somit eine Haftung der beklagten Partei für den ganzen Schaden der Klägerin auch aus dem Gesichtspunkt der alternativen Kausalität nicht in Betracht, wenn und soweit ihr Verhalten nicht einmal als möglicherweise kausal erwiesen ist oder sie nachweisen kann, daß der Kausalitätsverdacht unbegrundet ist, weil ihr Verhalten in Wahrheit keinen oder einen geringeren Einfluß auf den Schadensverlauf genommen hat. In diesem Sinn liegt hier zwar der Verdacht nahe, daß die Freilassung der zunächst mithaftenden Liegenschaft eine Inanspruchnahme der Klägerin über das sonst nach Paragraph 222, EO zu berechnende Maß hinaus verursacht hat. Es muß aber berücksichtigt werden, daß nach den Feststellungen des Erstrichters Wohnbauförderungsmittel des Landes Vorarlberg nur gegen diese Lastenfreistellung flüssiggemacht wurden, was zu einer wesentlichen Verringerung der sonstigen Darlehensschulden der römisch eins führte, für die die Liegenschaft der Klägerin ebenfalls mithaftete. Andererseits kann in diesem Zusammenhang die ebenfalls festgestellte Tatsache nicht unberücksichtigt bleiben, daß die beklagte Partei gerade auch noch kurz vor der Lastenfreistellung eine erhebliche Kreditüberziehung durch die römisch eins hingenommen hat, zu der ein Einverständnis der Klägerin weder vorlag noch nach den obigen Ausführungen angenommen werden durfte. Soweit also bloß diese Kreditüberziehungen letztlich zu einer Verschiebung jener anteiligen Haftung der Klägerin geführt hätten, wie sie bei rechtmäßigem Vorgehen der Bank ohne Entlassung der zweiten Liegenschaft aus der Pfandhaftung hätte in Anspruch genommen werden können, wäre ein Schaden der Klägerin als von der beklagten Partei verschuldet anzusehen. Zusammenfassend bedarf es bei der grundsätzlich zu bejahenden Vertragsverletzung durch die Lastenfreistellung der Liegenschaft der römisch eins der Feststellung jenes hypothetischen Geschehensablaufes, der sich unter der Voraussetzung der Nichtduldung der Überschreitung der eingeräumten Kreditrahmen einerseits und dem Versuch der pflichtgemäßen Einholung einer Zustimmung der Klägerin zu der strittigen Lastenfreistellung ergeben hätte. Dieser Sachverhalt ist mit den Parteien zu erörtern; es sind sodann darüber Feststellungen, ausgehend von der dargestellten Beweislastverteilung, zu treffen, bevor eine abschließende rechtliche Beurteilung der Streitsache möglich ist.