Rechtssatz RS0017416
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017416
Entscheidungsdatum
07.07.1983
Rechtssatz
§ 1165 BGB enthält eine ausdrückliche Vorschrift über das Freiwerden des Schuldners bei Regreßbehinderung. Es ist dort anerkannt, daß dieser Rechtsgedanke zur Vermeidung grober Unbilligkeiten analog wenigstens auch auf jene Fälle anzuwenden ist, in denen ein auch persönlich haftender Eigentümer einer Pfandliegenschaft durch den Verzicht des Gläubigers auf ein weiteres Pfand seine künftige Regreßsicherung verliert. Der Regreßberechtigte wird dann gegenüber dem Gläubiger insoweit frei, als er bei der Geltendmachung des Rückgriffes aus der Hypothek Ersatz erlangt hätte. In dem Fall, daß eine Bank ohne Zustimmung und ohne Verständigung eines von mehreren Kreditnehmern eine mitverhaftete Liegenschaft eines anderen Kreditnehmers lastenfrei stellt, ist dieser Gedanke sinngemäß auch für das österreichische Recht anzuwenden, dies insbesondere, weil gerade das Verhältnis zwischen Bank und ihrem Kunden im besonderen Maße vom gegenseitigen Vertrauen beherrscht wird.Paragraph 1165, BGB enthält eine ausdrückliche Vorschrift über das Freiwerden des Schuldners bei Regreßbehinderung. Es ist dort anerkannt, daß dieser Rechtsgedanke zur Vermeidung grober Unbilligkeiten analog wenigstens auch auf jene Fälle anzuwenden ist, in denen ein auch persönlich haftender Eigentümer einer Pfandliegenschaft durch den Verzicht des Gläubigers auf ein weiteres Pfand seine künftige Regreßsicherung verliert. Der Regreßberechtigte wird dann gegenüber dem Gläubiger insoweit frei, als er bei der Geltendmachung des Rückgriffes aus der Hypothek Ersatz erlangt hätte. In dem Fall, daß eine Bank ohne Zustimmung und ohne Verständigung eines von mehreren Kreditnehmern eine mitverhaftete Liegenschaft eines anderen Kreditnehmers lastenfrei stellt, ist dieser Gedanke sinngemäß auch für das österreichische Recht anzuwenden, dies insbesondere, weil gerade das Verhältnis zwischen Bank und ihrem Kunden im besonderen Maße vom gegenseitigen Vertrauen beherrscht wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0017416
Dokumentnummer
JJR_19830707_OGH0002_0070OB00825_8200000_001