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Rechtssatz RS0017416

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0017416

Geschäftszahl

7Ob825/82

Entscheidungsdatum

07.07.1983

Rechtssatz

Paragraph 1165, BGB enthält eine ausdrückliche Vorschrift über das Freiwerden des Schuldners bei Regreßbehinderung. Es ist dort anerkannt, daß dieser Rechtsgedanke zur Vermeidung grober Unbilligkeiten analog wenigstens auch auf jene Fälle anzuwenden ist, in denen ein auch persönlich haftender Eigentümer einer Pfandliegenschaft durch den Verzicht des Gläubigers auf ein weiteres Pfand seine künftige Regreßsicherung verliert. Der Regreßberechtigte wird dann gegenüber dem Gläubiger insoweit frei, als er bei der Geltendmachung des Rückgriffes aus der Hypothek Ersatz erlangt hätte. In dem Fall, daß eine Bank ohne Zustimmung und ohne Verständigung eines von mehreren Kreditnehmern eine mitverhaftete Liegenschaft eines anderen Kreditnehmers lastenfrei stellt, ist dieser Gedanke sinngemäß auch für das österreichische Recht anzuwenden, dies insbesondere, weil gerade das Verhältnis zwischen Bank und ihrem Kunden im besonderen Maße vom gegenseitigen Vertrauen beherrscht wird.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 825/82
    Entscheidungstext OGH 07.07.1983 7 Ob 825/82
    Veröff: SZ 56/120

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0017416

Dokumentnummer

JJR_19830707_OGH0002_0070OB00825_8200000_001