Aus den Entscheidungsgründen:
Im Wasserrechtsgesetz 1959 sind die Schadenshaftung in § 26, die Reinhaltung und der Schutz der Gewässer in den §§ 30 ff. und Einwirkungen auf Gewässer, insbesondere Einbringungen in eine bewilligte Kanalisationsanlage, in § 32 geregelt. Nach § 32 Abs. 6 WRG gelten Einbringungen, Maßnahmen und Anlagen, die nach Abs. 1 bis 3 bewilligt werden, als Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) im Sinne dieses Bundesgesetzes, sodaß hiefür auch die Schadenshaftung nach § 26 WRG Anwendung findet. Im vorliegenden Fall steht fest, daß die Einbringung von Fäkalabwässern in den durch die Weiterführung des Straßenkanals einbezogenen Ortskanal weder durch eine Bewilligung der Wasserrechtsbehörde noch durch eine Zustimmung des Eigentümers des Straßenkanals gedeckt war. Diese Einwirkungen, von wem immer sie stammen, fallen deshalb nicht unter die Sonderbestimmungen über die Schadenshaftung für den rechtmäßigen Bestand oder Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage nach § 26 Abs. 2 WRG. Dagegen sind die Bestimmungen des 30. Hauptstückes des ABGB über den Schadenersatz jedenfalls anwendbar, gleichgültig ob es sich um den (unrechtmäßigen) Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage handelt (§ 26 Abs. 1 WRG) oder nicht.Im Wasserrechtsgesetz 1959 sind die Schadenshaftung in Paragraph 26,, die Reinhaltung und der Schutz der Gewässer in den Paragraphen 30, ff. und Einwirkungen auf Gewässer, insbesondere Einbringungen in eine bewilligte Kanalisationsanlage, in Paragraph 32, geregelt. Nach Paragraph 32, Absatz 6, WRG gelten Einbringungen, Maßnahmen und Anlagen, die nach Absatz eins bis 3 bewilligt werden, als Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) im Sinne dieses Bundesgesetzes, sodaß hiefür auch die Schadenshaftung nach Paragraph 26, WRG Anwendung findet. Im vorliegenden Fall steht fest, daß die Einbringung von Fäkalabwässern in den durch die Weiterführung des Straßenkanals einbezogenen Ortskanal weder durch eine Bewilligung der Wasserrechtsbehörde noch durch eine Zustimmung des Eigentümers des Straßenkanals gedeckt war. Diese Einwirkungen, von wem immer sie stammen, fallen deshalb nicht unter die Sonderbestimmungen über die Schadenshaftung für den rechtmäßigen Bestand oder Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage nach Paragraph 26, Absatz 2, WRG. Dagegen sind die Bestimmungen des 30. Hauptstückes des ABGB über den Schadenersatz jedenfalls anwendbar, gleichgültig ob es sich um den (unrechtmäßigen) Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage handelt (Paragraph 26, Absatz eins, WRG) oder nicht.
Es ist allerdings ungeklärt geblieben, ob die schädlichen Einwirkungen auf das Grundstück der Klägerin aus der Einbringung von Fäkalabwässern im Bereich des Ortskanales der beklagten Partei stammen oder ob solche Fäkalabwässer erst in den darunter liegenden Teil des ursprünglichen Straßenkanals einfließen. Dieser Frage kommt aber aus dem Gesichtspunkt der sogenannten alternativen Kausalität keine Bedeutung zu. Darunter ist zu verstehen, daß die schuldhaften oder sonst einen Haftungsgrund bildenden Handlungen mehrerer Personen als Ursache für einen eingetretenen Schaden in Frage kommen, ohne daß aber festgestellt werden kann, welche der mehreren Handlungen den Schaden tatsächlich herbeigeführt hat; fest steht bloß, daß eine der mehreren Handlungen schadenskausal war. Entgegen einer früher sowohl in der Begründung als auch im Ergebnis unterschiedlichen Lehre und Rechtsprechung (im einzelnen siehe Bydlinski, Haftung bei alternativer Kausalität, JBl. 1959, 1 ff.) hat die neuere Lehre unter Nachweis der klaren Absicht des historischen Gesetzgebers überzeugend dargelegt, daß eine analoge Anwendung des § 1302 ABGB zu dem wertungsmäßig richtigen Ergebnis führen muß, daß beim Zusammentreffen mehrerer Täter das Unaufklärbarkeitsrisiko jeder von ihnen und nicht der Geschädigte zu tragen hat. Für die Schadenersatzpflicht genügt also die mögliche Kausalität einer konkret gefährlichen unerlaubten Handlung, sofern nur der Ersatzanspruch des Verletzten an sich feststeht und ihm daher nicht unberechtigte Vorteile zukommen können (Bydlinski a. a.O.; derselbe, Probleme der Schadensverursachung 70 ff.; derselbe, Aktuelle Streitfragen um die alternative Kausalität, FS Beitzke, 3 ff.; zustimmend Wahle, Die überholende Kausalität, "Karlsruher Forum" 1959, 58, 64; Welser, Zur solidarischen Schadenshaftung bei ungeklärter Verursachung, ZfRV, 1968, 38 FN 6; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht[2] I, 66 ff.; Rummel, Ersatzansprüche bei summierten Immissionen, 23 ff., 55 f.).Es ist allerdings ungeklärt geblieben, ob die schädlichen Einwirkungen auf das Grundstück der Klägerin aus der Einbringung von Fäkalabwässern im Bereich des Ortskanales der beklagten Partei stammen oder ob solche Fäkalabwässer erst in den darunter liegenden Teil des ursprünglichen Straßenkanals einfließen. Dieser Frage kommt aber aus dem Gesichtspunkt der sogenannten alternativen Kausalität keine Bedeutung zu. Darunter ist zu verstehen, daß die schuldhaften oder sonst einen Haftungsgrund bildenden Handlungen mehrerer Personen als Ursache für einen eingetretenen Schaden in Frage kommen, ohne daß aber festgestellt werden kann, welche der mehreren Handlungen den Schaden tatsächlich herbeigeführt hat; fest steht bloß, daß eine der mehreren Handlungen schadenskausal war. Entgegen einer früher sowohl in der Begründung als auch im Ergebnis unterschiedlichen Lehre und Rechtsprechung (im einzelnen siehe Bydlinski, Haftung bei alternativer Kausalität, JBl. 1959, 1 ff.) hat die neuere Lehre unter Nachweis der klaren Absicht des historischen Gesetzgebers überzeugend dargelegt, daß eine analoge Anwendung des Paragraph 1302, ABGB zu dem wertungsmäßig richtigen Ergebnis führen muß, daß beim Zusammentreffen mehrerer Täter das Unaufklärbarkeitsrisiko jeder von ihnen und nicht der Geschädigte zu tragen hat. Für die Schadenersatzpflicht genügt also die mögliche Kausalität einer konkret gefährlichen unerlaubten Handlung, sofern nur der Ersatzanspruch des Verletzten an sich feststeht und ihm daher nicht unberechtigte Vorteile zukommen können (Bydlinski a. a.O.; derselbe, Probleme der Schadensverursachung 70 ff.; derselbe, Aktuelle Streitfragen um die alternative Kausalität, FS Beitzke, 3 ff.; zustimmend Wahle, Die überholende Kausalität, "Karlsruher Forum" 1959, 58, 64; Welser, Zur solidarischen Schadenshaftung bei ungeklärter Verursachung, ZfRV, 1968, 38 FN 6; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht[2] römisch eins, 66 ff.; Rummel, Ersatzansprüche bei summierten Immissionen, 23 ff., 55 f.).
Im vorliegenden Fall gehört die beklagte Partei zu den möglichen Verursachern des nicht der Klägerin selbst zuzuschreibenden Schadens, weil die Ortskanalisation in den Straßenkanal einmundet und von dort die Verunreinigungen auf das Grundstück der Klägerin gelangen. Sie hat auch nicht einmal versucht nachzuweisen, daß die Verschmutzungen, die aus einem der beiden Teile der Kanalisation herrühren müssen, nicht aus ihrem Bereich stammen. Eine alternative Konkurrenz von Haftungs- und Zufallsereignis (vgl. hiezu Bydlinski, Aktuelle Streitfragen, 30 ff.; Koziol, Haftpflichtrecht[2] I, 69 ff.; Welser, a.a.O., 38, 41 ff.) scheidet im vorliegenden Fall schon nach der Natur der Einwirkungen auf das Grundstück der Klägerin aus, weil sowohl die Straßenverwaltung als auch die beklagte Partei schon nach der im Jahre 1967 geschlossenen Vereinbarung verpflichtet waren, in ihrem Bereich für die Vermeidung solcher Schäden zu sorgen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich um eine dreiseitige Vereinbarung handelte, mit welcher eine unmittelbare Vertragsbeziehung zwischen den Streitteilen entstand; denn selbst im gegenteiligen Falle oblagen der beklagten Partei schon aus ihrem Vertrag mit der Straßenverwaltung Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber dem diesen vertraglichen Leistungen offensichtlich nahestehenden Gründeigentümer (SZ 43/236; SZ 48/23 u. v. a.). Gemäß § 1298 ABGB trifft dann die beklagte Partei die Beweislast für das Fehlen eines Verschuldens an der Nichterfüllung dieser vertragsmäßigen Verbindlichkeit. Diesen Beweis hat sie, auch wenn ihr eine Möglichkeit der Verhinderung der Abwässerverschmutzung nicht nachgewiesen werden konnte, nicht einmal anzutreten versucht. Ein Fall der Gewässerverunreinigung (§ 30 Abs. 2 WRG) liegt nicht vor; außerdem kann die Haftungsbeschränkung des § 26 Abs. 5 WRG im Vertragsrecht nicht zum Tragen kommen.Im vorliegenden Fall gehört die beklagte Partei zu den möglichen Verursachern des nicht der Klägerin selbst zuzuschreibenden Schadens, weil die Ortskanalisation in den Straßenkanal einmundet und von dort die Verunreinigungen auf das Grundstück der Klägerin gelangen. Sie hat auch nicht einmal versucht nachzuweisen, daß die Verschmutzungen, die aus einem der beiden Teile der Kanalisation herrühren müssen, nicht aus ihrem Bereich stammen. Eine alternative Konkurrenz von Haftungs- und Zufallsereignis vergleiche hiezu Bydlinski, Aktuelle Streitfragen, 30 ff.; Koziol, Haftpflichtrecht[2] römisch eins, 69 ff.; Welser, a.a.O., 38, 41 ff.) scheidet im vorliegenden Fall schon nach der Natur der Einwirkungen auf das Grundstück der Klägerin aus, weil sowohl die Straßenverwaltung als auch die beklagte Partei schon nach der im Jahre 1967 geschlossenen Vereinbarung verpflichtet waren, in ihrem Bereich für die Vermeidung solcher Schäden zu sorgen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich um eine dreiseitige Vereinbarung handelte, mit welcher eine unmittelbare Vertragsbeziehung zwischen den Streitteilen entstand; denn selbst im gegenteiligen Falle oblagen der beklagten Partei schon aus ihrem Vertrag mit der Straßenverwaltung Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber dem diesen vertraglichen Leistungen offensichtlich nahestehenden Gründeigentümer (SZ 43/236; SZ 48/23 u. v. a.). Gemäß Paragraph 1298, ABGB trifft dann die beklagte Partei die Beweislast für das Fehlen eines Verschuldens an der Nichterfüllung dieser vertragsmäßigen Verbindlichkeit. Diesen Beweis hat sie, auch wenn ihr eine Möglichkeit der Verhinderung der Abwässerverschmutzung nicht nachgewiesen werden konnte, nicht einmal anzutreten versucht. Ein Fall der Gewässerverunreinigung (Paragraph 30, Absatz 2, WRG) liegt nicht vor; außerdem kann die Haftungsbeschränkung des Paragraph 26, Absatz 5, WRG im Vertragsrecht nicht zum Tragen kommen.
Der Klagsanspruch besteht daher dem Gründe nach zu Recht, sodaß es auf die Bedeutung des nur zum Grund des Anspruchs abgegebenen Anerkenntnisses des Bürgermeisters der beklagten Gemeinde anläßlich der Wasserrechtsverhandlung vom 4. Mai 1977, das nicht durch einen Gemeinderatsbeschluß gedeckt war, nicht mehr ankommt. Mit dem formgerecht abgegebenen Schreiben der beklagten Partei vom 27. Oktober 1977 wurde aber nach deren zutreffenden Ansicht auch kein Teilanerkenntnis der Höhe nach abgegeben, sondern bloß ein durch die Nichtannahme seitens der Klägerin hinfällig gewordenes Vergleichsangebot gemacht, weil weder der volle geforderte Betrag noch die Berechtigung des ganzen Klagsanspruches dem Gründe nach anerkannt, sondern unter Ablehnung jeder weiteren Forderung bloß die Leistung eines Teiles der geltend gemachten Forderung angeboten und damit deutlich gemacht wurde, daß die Klägerin zum Wirksamwerden des angebotenen Abfindungsvertrages auf ihre Restforderung verzichten müsse (vgl. Ehrenzweig[2] I/1, 361; Koziol - Welser I[5], 240; SZ 44/115; SZ 48/79; vgl. auch SZ 49/94).Der Klagsanspruch besteht daher dem Gründe nach zu Recht, sodaß es auf die Bedeutung des nur zum Grund des Anspruchs abgegebenen Anerkenntnisses des Bürgermeisters der beklagten Gemeinde anläßlich der Wasserrechtsverhandlung vom 4. Mai 1977, das nicht durch einen Gemeinderatsbeschluß gedeckt war, nicht mehr ankommt. Mit dem formgerecht abgegebenen Schreiben der beklagten Partei vom 27. Oktober 1977 wurde aber nach deren zutreffenden Ansicht auch kein Teilanerkenntnis der Höhe nach abgegeben, sondern bloß ein durch die Nichtannahme seitens der Klägerin hinfällig gewordenes Vergleichsangebot gemacht, weil weder der volle geforderte Betrag noch die Berechtigung des ganzen Klagsanspruches dem Gründe nach anerkannt, sondern unter Ablehnung jeder weiteren Forderung bloß die Leistung eines Teiles der geltend gemachten Forderung angeboten und damit deutlich gemacht wurde, daß die Klägerin zum Wirksamwerden des angebotenen Abfindungsvertrages auf ihre Restforderung verzichten müsse vergleiche Ehrenzweig[2] I/1, 361; Koziol - Welser I[5], 240; SZ 44/115; SZ 48/79; vergleiche auch SZ 49/94).