Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Genossenschaftsgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 70/1873
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
21/04 Genossenschaftsrecht
Text
§. 26.Paragraph 26,
Der Betrieb von Geschäften der Genossenschaft, sowie die Vertretung der Genossenschaft in Beziehung auf diesen Geschäftsbetrieb kann auch Beamten der Genossenschaft oder anderen Personen als Bevollmächtigten der Genossenschaft zugewiesen werden. In diesem Falle bestimmt sich die Befugniß derselben nach der ihnen ertheilten Vollmacht, sie erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtshandlungen, welche die Ausführung derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Dokumentnummer
NOR12019887
alte Dokumentnummer
N2187322932S