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Entscheidung 10 Ob 108/08t×

Entscheidung 10 Ob 108/08t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob108/08t

Entscheidungsdatum

22.12.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Günter S*****, vertreten durch Mag. Rivo Killer, Rechtsanwalt in Wr. Neustadt, gegen die beklagte Partei d***** E. L***** GesmbH, *****, vertreten durch Prof. Haslinger & Partner, Rechtsanwälte in Linz, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 5 Cg 191/05s des Landesgerichts Linz, über die „außerordentliche Revision" der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 21. Oktober 2008, GZ 3 R 106/08s-5, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluss des Landesgerichts Linz vom 19. Mai 2008, GZ 5 Cg 71/08y-2, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der als „außerordentliche Revision" bezeichnete außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht hat die auf den Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO gestützte Wiederaufnahmsklage bereits im Vorprüfungsverfahren - noch vor ihrer Zustellung an die Beklagte - gemäß Paragraph 538, ZPO zurückgewiesen.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Dagegen richtet sich der als „außerordentliche Revision" bezeichnete außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers, der jedoch verspätet ist.

Die Frist zur Erhebung eines (Revisions-)Rekurses beträgt 14 Tage, im Fall der Zurückweisung einer Klage nach Eintritt der Streitanhängigkeit jedoch 4 Wochen (Paragraphen 521, Absatz eins, 521 a, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, ZPO). Streitanhängigkeit tritt durch die Zustellung der Klage ein (Paragraph 232, Absatz eins, ZPO).

Im vorliegenden Fall wurde die Klage vor Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen. Da ein Fall des Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO also nicht gegeben ist, beträgt die Revisionsrekursfrist 14 Tage (RIS-Justiz RS0044016 [T1]). Dies gilt auch für den Fall eines Zurückweisungsbeschlusses nach Paragraph 538, Absatz eins, ZPO (7 Ob 71/07b mwN). Die Entscheidung des Rekursgerichts wurde dem Klagevertreter am 6. 11. 2008 zugestellt. Er hat den Revisionsrekurs erst am 4. 12. 2008, somit nach Ablauf der Revisionsrekursfrist, erhoben. Der verspätete Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen (Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO).

Anmerkung

E89704 10Ob108.08t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0100OB00108.08T.1222.000

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2009

Dokumentnummer

JJT_20081222_OGH0002_0100OB00108_08T0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung